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Pressebericht

Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 20.03.2025 TOP 01: Bürgerfragemöglichkeit Keine Anfragen TOP 2: Bekanntgabe nichtöffentlich...

Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 20.03.2025

TOP 01: Bürgerfragemöglichkeit

Keine Anfragen

TOP 2: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse aus der Sitzung am 20.02.2025

1. Die Gemeinde Denkingen beteiligt sich analog dem Beschluss vom 07.02.2023 mit 50 % an den Kosten des Stromgenerators, welcher der Stock-Car-Club mit Rechnung vom 03.07.2023 für seine Vereinshütte angeschafft hat.

2. Die Zuwendung beträgt insgesamt 384,98 € (brutto).

3. Soweit der Stock-Car-Club zu einem späteren Zeitpunkt den Hartplatz durch eine Freileitung mit Strom erschließt, wird die hiermit beschlossene Zuwendung auf den bereits mit Beschluss vom 07.02.2023 festgelegten Zuschuss in Höhe von 1.000 € angerechnet.

4. Der Schopf auf dem Flurstück 10140 wird bis auf Weiteres weder verkauft noch verpachtet.

5. Einstimmig stimmte der Gemeinderat der Beförderung von Frau Bianca Dressler mit Wirkung vom 01.05.2025 in Besoldungsgruppe A 11 LBesGBW gehobener Dienst zu.

6. Weiter stimmte der Gemeinderat einstimmig der Beförderung von Frau Dominique Drechsel mit Wirkung vom 01.04.2025 in Besoldungsgruppe A 11 LBesGBW gehobener Dienst zu und verlieh ihr mit Wirkung vom 01.04.2025 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit.

TOP 3: Beschluss über die Ernennung von Herrn Heinrich Hafner zum Ehrenmitglied der Freiwilligen Feuerwehr

Der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Denkingen hat vorgeschlagen, nunmehr auf einstimmigen Beschluss, Herrn Heinrich Hafner zum Ehrenmitglied zu ernennen. Heinrich Hafner ist 1972 in die Feuerwehr Denkingen eingetreten. Seit 2019 ist er Mitglied in der Altersabteilung. Von 1979 – 1981 nahm er die Funktion des Gerätewarts wahr und von 1992 – 2017 war er Mitglied im Feuerwehrausschuss.

Der Gemeinderat begrüßte ausdrücklich diesen Vorschlag. Unser Feuerwehrkamerad hat sich in außergewöhnlicher Art und Weise um die Freiwillige Feuerwehr Denkingen verdient gemacht.

Die Ernennung fand im Rahmen der Hauptversammlung am 22.03.2025 statt.

TOP 4: Spendenbericht 2. Halbjahr 2024

Kinderburg:

Im ersten Halbjahr 2024 haben wir keine Geldspenden erhalten.

Im zweiten Halbjahr 2024 haben wir eine Spende unseres Elternbeirates erhalten. Sie haben uns im Zuge unseres St. Martin-Festes die übrig gebliebenen Lebensmittel gespendet (Punsch, Wasserwecken, Würstchen).

Villa Sonnenschein:

Spenden für die Villa Sonnenschein ab 07.2024

Eine Mitbürgerin spendete am 21.11.2024 eine Schafplatte, groß, für die Igel-Kind-Kiste im Wert von 21,99 €.

Ein Mitbürger spendete uns am 25.11.24 vom „Jahrgang 1938“ 100 € aus früheren Aktivitäten.

Mediathek: Betting, Maria Rottweil Vandana Shive: Terra Viva 20,00 Januar
Lange, Margit Wellendingen Kiehl, Thomas; Die Ameisenfrau 18,00 Januar
Lange, Margit Wellendingen Marzian, St.; Fräulein Gewürzzauber 14,00 Februar
Schopp, Ingrid Tuttlingen Scheer, R.: Gott wohnt im Wedding 12,00 Februar
Schopp, Ingrid Tuttlingen Gerritsen, Tess: Die Spionin 24,00 Februar
Grönitz, Kerstin Spaichingen Hinrichs, A. Nordlicht-Tote im Küstenfeuer 10,00 Februar
Mohrendt, Siegrun Spaichingen Waechter : Weltreise mit Freunden 15,00 April
Mohrendt, Siegrun Spaichingen Farhat-Naser, S.: Ein Leben für den Frieden 19,80 April
Grönitz, Kerstin Spaichingen Giordano, P.: Tasmanien 25,00 April

Zu TOP 4

Spendenbericht 2. Halbjahr 2024

Die Mediathek hatte Buchpatenschaften im Gegenwert von 589,57 €.

Grundschule:

Keine Spenden erhalten.

Bauhof:

Keine Spenden erhalten.

Rathaus:

1) Spende in Höhe von 100 € einer Familie anlässlich ihrer Golden Hochzeit

2) 60,00 € der Kirschauer Delegation anlässlich des 7. Denkinger Albabtriebs

3) Baumspende der Volksbank Rottweil eG im Wert von 7.000,00 € (bereits vom Gemeinderat beschlossen).

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Annahme der Spenden und bedankte sich ganz herzlich bei allen Spenderinnen und Spendern.

TOP 5: Beschluss über den Eintritt in die Freiwilligkeitsphase im Rahmen des Schullastenausgleichs der Stadt Tuttlingen

Vorbemerkung:

Im Herbst 2023 (Vorlage GR/2023/017, GR/2023/023) und letztmals im Frühjahr 2024 (GR/2024/041) informierte der Vorsitzende über den Stand zur Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten der weiterführenden Schulen, die von Denkinger Schülern besucht werden. Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates wurde der vorliegende Sachverhalt am 20.02.2025 vorberaten.

Vorliegend geht es um die Sanierung der beiden Tuttlinger Gymnasien, vermutlich um das größte Schulbauprojekt in Baden-Württemberg.

Mit Schreiben vom 20.01.2025 hat der Erste Bürgermeister der Stadt Tuttlingen sich nochmals zurückgemeldet und bittet bis spätestens 31.03.2025 um die Herbeiführung eines Beschlusses, ob die Gemeinde Denkingen in die Freiwilligkeitsphase gem. § 31 Schulgesetz (SchG) eintreten wird.

Sachverhalt:

Wie andere Schulträgergemeinden auch, möchte die Stadt Tuttlingen aufgrund des sogenannten Geislinger Urteils (VGH, Urteil vom 06.12.2022, 9 S 3232/21) die Umlandgemeinden an den Sanierungskosten ihrer beiden Gymnasien beteiligen.

Von den rund 78,7 Mio. € anfallenden Sanierungskosten sollen rund 24,4 Mio. € an die Umlandgemeinden weitergegeben werden.

Die Gemeinde Denkingen soll (inkl. einem freiwilligen Abschlag in Höhe von 25 % der Stadt Tuttlingen) mit voraussichtlich 10.177 € für zwei Schüler beteiligt werden, die zwischen den Schuljahren 2016/17 und 2020/21 das Immanuel-Kant-Gymnasium besuchten.

1. Die Gemeinde Denkingen hat mit der Stadt Tuttlingen über die Umlagenschuld aus Anlass der Generalsanierungen an den vorgenannten Schulen verhandelt. Während der sog. Freiwilligkeitsphase in der Schulbaufinanzierung hat die Stadt Tuttlingen nunmehr allen betroffenen Umlandgemeinden, deren Schüler die generalsanierten Schulen besuchen, mit Schreiben vom 29.01.2025 das Angebot gemacht, auf den auf die Umlandgemeinden umzulegenden Betrag jeweils einen Abschlag von 25 % zu gewähren.

Es ist absehbar, dass nicht alle betroffenen Gemeinden diesem Zuschlag zustimmen werden. Die Stadt Tuttlingen hat unmissverständlich erklärt, bei Verweigerung der Zustimmung durch eine Gemeinde die Freiwilligkeitsphase insgesamt für beendet zu erklären, um beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Antrag zu stellen, dass gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Generalsanierungen besteht. Nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung ist zu erwarten, dass diesem Antrag stattgegeben werden wird.

Dieses Verfahren wird sich allerdings ein Jahr lang hinziehen. Danach schließt sich die sog. Zwischenphase an, in der weiterverhandelt werden kann. Die Stadt

Tuttlingen hat in ihrem Schreiben vom 29.01.2025 angekündigt, mit den dazu bereiten Städten und Gemeinden in der Zwischenphase den öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen Abschlag von 25 % auf ihre Umlageforderungen durch Gegenzeichnung abzuschließen.

Für die Gemeinde Denkingen bedeutet das eine Haushaltsentlastung um 3.392 €.

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2. Wenn es Städte und Gemeinden geben wird, die keine Einigung mit der Stadt Tuttlingen abschließen wollen, droht für alle Beteiligten an der jeweiligen Schule am Ende die Verpflichtung zur Eingehung eines Schulverbands nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg. Hierbei handelt es sich um einen Zweckverband als Pflichtverband. Die Aufsichtsbehörde kann daher sogar die Zweckverbandssatzung verbindlich vorgeben. Klagen dagegen erscheinen nicht aussichtsreich. Bei der Schulträgerschaft handelt es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung. Stand heute gibt es mindestens eine umlagepflichtige Gemeinde, die einer Einigung nicht zustimmen wird.

3. Die Umlandgemeinden der Stadt Tuttlingen im Landkreis Tuttlingen stehen in ständigem Austausch miteinander. Die Umlandgemeinden verfolgen überwiegend weiterhin das Ziel, mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen das Land Baden-Württemberg beim Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg das Ziel zu erreichen, dass das Land Baden-Württemberg den Umlandgemeinden – aber auch den Städten Tuttlingen und Mühlheim an der Donau – im Rahmen des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips nach Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung die für viele betroffene Gemeinden erdrückende Haushaltsbelastung aus der Umlage der Stadt Tuttlingen ausgleicht.

Nicht alle Umlandgemeinden im Landkreis Tuttlingen kommen für eine Kommunalverfassungsbeschwerde in Betracht. Bei nicht wenigen ist die Haushalts- oder

Vermögenslage zu gut, um eine Kommunalverfassungsbeschwerde aussichtsreich führen zu können.

Der Lenkungskreis der betroffenen Umlandgemeinden wird geeignete Städte und Gemeinden für eine solche Verfassungsbeschwerde auswählen. Für die ausgewählten Städte oder Gemeinden würde sich durch eine Anordnung eines Pflichtverbands nichts ändern. Sie würden ihre Umlageschuld dann eben nicht mehr an die Stadt Tuttlingen, sondern an den Zweckverband zahlen.

Fazit:

Im Vergleich zu anderen Umlandgemeinden werden wir mit rund 10.000 € nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beteiligt.

Entscheiden müsste man auch, ob der Betrag auf einmal bezahlt werden soll, oder ob wir einen Antrag auf Ratenzahlung stellen wollen, um die Forderung auf bis zu fünf Jahre zu strecken. Die Forderung wäre dann aber verzinslich (vgl. § 4 Abrechnung und Zahlungsweise der beiliegenden Vereinbarung).

Der Abschlag in Höhe von 25 % hat sich im Kreis Tuttlingen bereits bei weiten Teilen der Schulträgergemeinden etabliert und könnte auch über die Kreisgrenzen hinaus zu einer Benchmark werden.

Entscheidend ist, dass es sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine grundsätzliche Haltung des Gremiums einer Schulträgergemeinde handelt, der uns zu einer stringenten Linie zwingt. Jede Forderung einer Schulträgergemeinde, die auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt, ist als Einzelfall zu bewerten und sollte individuell entschieden werden. Bei dieser und bei künftigen Entscheidungen sollten daher insbesondere nachfolgende Aspekte mit einbezogen werden:

Zu TOP 5: Beschluss über den Eintritt in die Freiwilligkeitsphase im Rahmen des Schullastenausgleichs der Stadt Tuttlingen

- Stehen die Kosten, die auf uns als Gemeinde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) zukommen würden, im Verhältnis zu den geltend gemachten Forderungen

- Sind die Forderungen rechtmäßig und die Berechnung korrekt?

- Ist unser Haushalt leistungsfähig, um die individuelle Forderung befriedigen zu können?

- Wie sind die Erfolgsaussichten eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens?

- Können wir uns das Risiko einer etwaigen Verzinsung der geltend gemachten Forderung leisten?

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorliegende Forderung ist verhältnismäßig gering und das Kostenrisiko eines etwaigen Rechtsstreites höher als ein möglicher Nutzen.

Es geht bei dieser Beschlussfassung nur darum, ob das Angebot der Stadt Tuttlingen bis zum 31.03.2025 angenommen wird, auf die Umlagenschuld der Umlandgemeinden einen Abschlag von 25 % zu gewähren.

Wichtig: Mit der Unterschrift unter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Stadt Tuttlingen durch die Gemeinde Denkingen kommt dieser Vertrag noch nicht zustande. Es fehlt die Unterschrift der Stadt Tuttlingen. Es handelt sich also nur um ein Vertragsangebot der Gemeinde Denkingen. Ihre Unterschrift hat die Stadt Tuttlingen nur für die sog. Zwischenphase (also nach der Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses) angekündigt.

Möglicher Zeithorizont:

Über alle weiteren Schritte wird der Gemeinderat dann zu gegebener Zeit entscheiden. Nach heutigem Kenntnisstand ist mit folgendem Zeithorizont zu rechnen:

a. Die Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses gemäß § 31 des Schulgesetzes durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird nach Recherchen der Berater ca. ein Jahr dauern. Vor April 2026 ist mit diesem Bescheid also nicht zu rechnen. Städte und Gemeinden, die mit diesem Abschlag von 25 % die Umlage bezahlen wollen, müssen die Zahlung also in den Haushalt 2026 einstellen.

b. Ob eine Klage gegen den Feststellungsbescheid des Kultusministeriums aufschiebende Wirkung hätte, hängt davon ab, ob das Ministerium die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet wird. Mit einer solchen Anordnung ist durchaus zu rechnen. Auch Städte und Gemeinden, die trotz Abschlags der Stadt Tuttlingen die Umlage nicht bezahlen wollen, müssen die Zahlung also (vorsorglich) in den Haushalt 2026 einstellen – und ggf. finanzieren.

c. Die Städte und Gemeinden, die wegen der Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips vor den Verfassungsgerichtshof ziehen wollen, müssen wegen des sog. Subsidiaritätsprinzips zunächst einmal alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die beanstandete Maßnahme (oder das hier beanstandete Unterlassen) aus der Welt zu räumen. Dazu müssen die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Diese Verfahren lassen sich zwar beschleunigen. Sie dauern aber noch einmal mindestens ein Jahr, also bis 2027. Der Verfassungsgerichtshof kann daher frühestens 2027 angerufen werden. Erfahrungsgemäß entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach etwa einem Jahr, also im Jahr 2028.

Der Gemeinderat hat mehrheitlich beschlossen, die Forderung der Stadt Tuttlingen zu leisten, um den Abschlag in Höhe von 25 % zu erhalten und das Kosten- und Prozessrisiko zu mindern.

TOP 6: Vorstellung des Integrationsmanagements des Landkreises Tuttlingen

Seit dem 01.01.2025 werden die sich in der Anschlussunterbringung der Gemeinde Denkingen befindenden geflüchteten Menschen vom Amt für Aufenthalt und Integration des Landkreises Tuttlingen betreut.

Hierzu hat sich in der Gemeinderatssitzung vom 20.03.2025 Frau Ilayda Tümkaya, Integrationsmanagerin, vorgestellt und die Arbeit des Sachgebietes Integration näher erläutert. Frau Tümkaya ist die zuständige Ansprechpartnerin.

TOP 7: Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung

Die Gemeinden sind gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu erstellen und dadurch auf die in § 24 SGB VIII formulierten Ziele der Schaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots hinzuwirken. Die kommunale Bedarfsplanung ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier dem Landratsamt Tuttlingen, anzuzeigen.

Wesentliches Merkmal des Kindergartenbedarfsplans ist es, die Bedarfslage möglichst zutreffend zu erfassen und darauf frühzeitig zu reagieren.

Der Gemeinderat beschloss die Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung.

TOP 8: Beratung und Beschlussfassung über das Baugesuch zum Anbau an die Villa Sonnenschein

Sachverhalt:

In seiner Sondersitzung am 18.02.2024 hat der Gemeinderat grundsätzlich den Anbau an die Villa Sonnenschein beschlossen (hierzu wird auf die Vorlage GR/2024/101/1 verwiesen). Darüber hinaus wurde der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans hinter der Kirche gefasst (GR/2024/100/1).

Am 18.02.2025 gingen bei der Verwaltung das Raumprogramm sowie die CAD-Zeichnungen ein, die für die Einreichung des Baugesuchs erforderlich sind.

Da das Gremium bisher lediglich einen Grundsatzbeschluss gefasst hat, hat die Verwaltung inzwischen noch die Einschätzungen des Kommunalverbandes für

Jugend und Soziales, des Gesundheitsamtes sowie der Unfallkasse Baden-Württemberg eingeholt.

Zu TOP 9: Vergabe ausgeschriebener Gewerke und Planungsleistungen für den Anbau an die Villa Sonnenschein

Sachverhalt:

Auf die Ausschreibung der nachfolgenden Gewerke und Planungsleistungen für den Anbau an die Villa Sonnenschein sind die dem Gemeinderat in der Anlage als Preisspiegel beigefügten Angebote eingegangen.

Als Berichterstatter wird Herr Gaßner von der Planungsgruppe G in der Sitzung zugegen sein.

Konkret geht es um folgende Gewerke, über die der Gemeinderat zu entscheiden hat:

1. Honorar Wärmeschutzberechnungen nach GEG

Pos. Firma Ort Gesamtsumme (brutto) %
1 Energie und Plan Wehingen 796,71 € 100,00 %
2Schweikhardt Erchinger 3.332,00 € 318,22 %

2. Honorar Fachplanung Heizung/Sanitär/Lüftung

Auf die Ausschreibung ist lediglich ein Angebot eingegangen. Zwei weitere angefragte Fachingenieurbüros mussten aus Kapazitätsgründen absagen.

Pos. Firma Ort Gesamtsumme (brutto) %
1IB Weingärtner 16.660,00 € 100,00 %

3. Honorar Fachplanung Statik

Pos. Firma Ort Gesamtsumme (brutto) %
1 Bosch und Gruber 15.582,44 € 100,00 %
2 Schweikhardt Erchinger 16.345,84 € 104,90 %

Zu TOP 9: Vergabe ausgeschriebener Gewerke und Planungsleistungen für den Anbau an die Villa Sonnenschein

4. Honorar Elektro (Grundhonorar und PV-Anlage):

Pos. Firma Ort Gesamtsumme (brutto) %
1 Proplan Ingenieure 19.037,62 € 100,00 %
2 Schweikhardt Erchinger 22.610,00 € 118,76 %

Mit Ausnahme des Honorars für die Fachplanung Statik empfahl die Verwaltung dem Gemeinderat jeweils das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen. Bei der Fachplanung Statik spricht sich die Planungsgruppe G für Schweikhardt Erchinger aus, da hier in der Vergangenheit die besten Erfahrungswerte gesammelt werden konnten.

1. Der Gemeinderat beschloss, die Wärmeschutzplanung nach dem GEG an die Firma Energie und Plan zur Angebotssumme von 796,71 € (brutto) zu vergeben.

2. Die Fachplanung Heizung/Sanitär/Lüftung wird an das Ingenieurbüro Weingärtner zur Angebotssumme von 16.660,00 € (brutto) vergeben.

3. Die Fachplanung Statik wird an die Firma Schweikhardt Erchinger zur Angebotssumme von 16.345,84 € (brutto) vergeben.

4. Die Fachplanung der Elektroarbeiten werden an die Firma Proplan Ingenieure zur Angebotssumme von 19.037,62 € (brutto) vergeben.

TOP 11: Bekanntgaben und Anfragen

Anfragen

Für die beiden E-Ladesäulen auf dem Klippeneck und in der Hauptstraße erhält die Gemeinde eine Rückvergütung von rund 1.200 € (Klippeneck, für 380 Ladevorgänge) bzw. 2.300 € (Hauptstraße, für 486 Ladevorgänge). Die Ratsmitglieder wollen sich Gedanken dazu machen, ob in Denkingen weiterer Bedarf für E-Ladesäulen besteht.

Bekanntgaben:

  • Die Garderobe vor dem Sitzungssaal des Rathauses kann aufgrund der darunter installierten Wandlampe aus technischen Gründen nicht herabgesetzt werden.
  • Der Gemeinderat hat per Umlaufbeschluss die Einstellung von Frau Sonja Weiß zum 01.06.2025 als Erzieherin in der Villa Sonnenschein beschlossen. Frau Weiß in Entgeltgruppe S 8a TVöD eingruppiert. Die Stufenlaufzeit wird nach Vorlage entsprechender Nachweise übernommen.
  • Seit heute ist in der Bürgerapp eine Umfrage zu den Spielplätzen in Denkingen online, bei der die Bürgerinnen und Bürger sich beteiligen können. Die Ergebnisse kann der Gemeinderat beispielsweise im Rahmen seiner Haushaltsvorberatung einfließen lassen.
  • Es ist darüber hinaus eine Umfrage zu Tempo 30 auf den Nebenstraßen geplant. Wir hatten in der letzten Zeit zahlreiche Beschwerden und wollen hier heraushören, was die „Stimme des Volkes“ ist.
  • Die Osterdeko 2025 wird vom 13.04.2025 bis einschließlich 27.04.2025 in der Ortsmitte stattfinden. Es gab hierzu bereits zwei Treffen der Arbeitsgruppe, das Material ist bestellt, die Standorte klar und die Beteiligten informiert. Ein besonderer Dank gilt hier Frau Stegbauer und Frau Dressler, die für die Organisation federführend sind.
  • In Denkingen sind teilweise die Straßenlaternen defekt (Bereich Lindenstraße/Lembergstraße). Der Fehler wurde bereits lokalisiert und am Freitag kommt der Messwagen, um Genaueres festzustellen.
Erscheinung
Aktuell – Mitteilungsblatt der Gemeinde Denkingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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