Gemeindeverwaltung Balgheim
78582 Balgheim
Aus den Rathäusern

Pressebericht der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2024

Verpflichtung Gemeinderäte Bei der konstituierenden Gemeinderatssitzung konnten leider nicht alle Gemeinderäte anwesend sein. Daher erfolgte die Verpflichtung...

Verpflichtung Gemeinderäte

Bei der konstituierenden Gemeinderatssitzung konnten leider nicht alle Gemeinderäte anwesend sein. Daher erfolgte die Verpflichtung im Rahmen der aktuellen Sitzung.

Konzessionsvertrag Strom – Vergabe

Die Gemeinde Balgheim hat beim Bundesanzeiger am 15.02.2024 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt gemacht, dass der zwischen der Gemeinde Balgheim und der Netze BW bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde am 31.03.2026 endet.

Unternehmen, die am Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages interessiert sind, wurden gebeten, innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung ihr Interesse anzuzeigen. Innerhalb der Interessenbekundungsfrist hat lediglich die Netze BW GmbH eine Interessenbekundung abgegeben.

Bei Konzessionsverträgen handelt es sich aufgrund des Regelungsrahmens um Wegenutzungsverträge zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (§ 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).

Bezüglich der Vergabe und des Abschlusses von Konzessionsverträgen ist vom Gesetzgeber und insbesondere der Rechtsprechung ein umfangreicher Regelungsrahmen vorgegeben. § 46 EnWG enthält Regelungen zur Vergabe der Konzession, welche durch die Rechtsprechung und Behördenpraxis unter Rückgriff auf Kartellrecht und europäisches Primärrecht weiter ausdifferenziert wurden. Wesentliche Eckpunkte sind:

- Das formelle Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB findet keine Anwendung, jedoch ist das Konzessionsvergabeverfahren mehr und mehr einem Vergabeverfahren angenähert.

- Das Auslaufen des Konzessionsvertrages muss im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden, um insoweit einen Wettbewerb zu eröffnen (vgl. § 46 Abs. 3 EnWG).

- Der Gemeinde müssen durch das Energieversorgungsunternehmen die relevanten Netzdaten zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 46a EnWG), um einen diskriminierungsfreien Wettbewerb eröffnen zu können.

- Den Interessenten müssen durch die Gemeinde die für eine Bewerbung relevanten Daten zum örtlichen Energieversorgungsnetz zugänglich gemacht werden (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG).

- Die Konzessionsvergabe muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen, insbesondere müssen den Bietern die Auswahlkriterien und deren Gewichtung vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

- Jegliche Vorfestlegung auf einen bestimmten Bieter ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit eines mit diesem Bieter abgeschlossenen Konzessionsvertrags.

Die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens musste nicht erfolgen, da ausschließlich die Interessenbekundung der Netze BW vorliegt. Hinsichtlich der Inhalte des abzuschließenden Konzessionsvertrages sind die Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung zu beachten. Danach dürfen Konzessionsabgaben nur in einem bestimmten Maximalumfang vereinbart und neben den dort vorgesehenen Ausnahmen insbesondere keine Nebenleistungen durch das Energieversorgungsunternehmen versprochen werden, denen keine angemessene marktübliche Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. Bestimmte Ausnahmen sind in der KAV vorgesehen, insbesondere hinsichtlich Folgekosten, Kommunalrabatt und Verwaltungskostenbeiträgen.

Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 GemO BW darf die Gemeinde Konzessionsverträge nur abschließen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat gemäß § 107 Abs. 1 GemO vor Beschlussfassung die Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. Für die Erfüllung dieser Vorgaben wurde eine Stellungnahme von der Rechtsanwaltskanzlei iuscomm eingeholt.

Gemäß § 108 GemO ist der Beschluss über den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Der von der Netze BW vorgelegte Konzessionsvertrag entspricht grundsätzlich dem vom Gemeindetag Baden-Württemberg verfassten Muster. Dieses sieht umfangreiche kommunalfreundliche Regelungen zu Abstimmungen bei Baumaßnahmen, zur Auskunftserteilung über das Netz und zum Netzbetrieb, zu Folgepflichten und Folgekosten bei Änderungen an gemeindlichen Wegen und zur Oberflächenwiederherstellung bei Baumaßnahmen zugunsten der Gemeinde vor.

Die Verwaltung wird den einstimmigen Beschluss dem kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren zuführen und nach positivem Abschluss des Konzessionsvertrages mit der Netze BW abschließen.

Breitbandausbau - Kooperation NetCom BW

Der Ausbau der modernen Breitbandinfrastruktur schreitet mit großen Schritten voran. Während der Ferienzeit konnte die komplette Trasse entlang der Schulbusstrecke erschlossen werden. Die nächsten und somit letzten großen Tiefbaustrecken sind Kehlenweg, Mühlstraße, Keltenstraße, Dürbheimer Straße, B14 und Primstraße. Parallel werden die geförderten Hausanschlüsse erstellt.

Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich zurückgemeldet, dass Sie im Rahmen des Ausbaus einen Hausanschluss erhalten möchten oder zumindest eine Beratung wünschen. Hierbei war vorgesehen, dass die Kosten für die nichtgeförderten Hausanschlüsse durch die Eigentümer zu tragen sind. Dies ließ sich förderrechtlich nicht anders lösen.

In konstruktiven Gesprächen konnte mit der NetCom BW, welche das kommunale Netz in Zukunft betreiben wird, eine Verbesserung für die Eigentümer erreicht werden. Nach Ausführungen der NetCom war die Gemeinde Balgheim aktuell noch nicht für den Ausbau vorgesehen. Durch den Einsatz des Bürgermeisters konnte die Priorisierung aber erhöht werden.

Die NetCom BW bietet allen Eigentümern, welche einen Versorgungsvertrag abschließen, einen kostenfreien Anschluss an. Dies gilt insbesondere auch für die Eigentümer entlang der aktuellen Baumaßnahmen, die für ihren Hausanschluss bisher hätten selbst aufkommen müssen.

Aus Sicht der Verwaltung ist es sehr erfreulich, dass die weiteren Baumaßnahmen aus der privaten Wirtschaft getragen werden. Als rechtliche Grundlage für den weiteren Ausbau dient der Pachtvertrag mit der Breitbandinitiative Tuttlingen (BIT) sowie einer neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarung.

Die NetCom BW wird Anfang 2025 eine Informationsveranstaltung durchführen, bei der alle Details des Projekts vorgestellt werden.

Die Eigentümer haben weiterhin die Möglichkeit, einen Anschluss auf eigene Kosten herzustellen. Vorteile ergeben sich daraus aber nicht. Insbesondere in Hinblick auf die letztliche Inbetriebnahme des passiven Netzes wird der Anschluss, für den die Eigentümer jetzt selbst zahlen müssten, nicht wesentlich früher nutzbar sein als ein später kostenlos hergestellter Anschluss.

Die umfangreiche Präsentation mit den vorgenannten Informationen von Herrn Sanwald und Herrn Boos von der NetCom BW ist im Ratsinfosystem abrufbar. Entsprechende Fragen vom Gemeinderat wurden durch die Vertreter der NetCom beantwortet.

7. Änderung Wasserversorgungssatzung

Dem Gemeinderat wird jährlich die Kalkulation der Wassergebühren für das kommende Jahr vorgelegt. Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren ist §14 des Kommunalabgabengesetzes anzuwenden. Dieses besagt, dass der Gebührensatz maximal die betriebswirtschaftlich ansetzbaren Kosten decken darf. Wirtschaftliche Betriebe hingegen dürfen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt erwirtschaften.

Im Jahr 2025 werden die Wasseruhren auf digital auslesbare Uhren getauscht. Die Gesamtkosten, welche hier für die Gemeinde Balgheim anfallen, betragen 57.148,00 €. Der Aufwand wird in der Kalkulation auf einen Zeitraum von 5 Jahren aufgeteilt. So können dann die Überschüsse der Jahre 2026-2029 mittels Beschlüssen mit der Unterdeckung 2025 verrechnet werden, ohne dass sich an der Gebühr etwas ändert. Durch die Aufteilung der Kosten auf den 5 Jahreszeitraum (11.429,60 € / Jahr) steigen die Gebühren nicht in dem Umfang, als wenn man die Gesamtkosten ansetzt. Die Wassergebühr würde bei Ansatz der vollen Kosten auf 3,77 €/m³ steigen (+1,66 €/m³). Ab dem 6. Jahr entfallen diese kalkulatorischen Kosten bis zum 12. Jahr nach Einbau, was mittelfristig eine Entlastung darstellt.

Die vorliegende Kalkulation ergab eine Verbrauchsgebühr von 3,01 €/m³ und wird so gegenüber dem Gebühr 2024 um 0,90 €/m³ erhöht werden. Bei der Wasserversorgung handelt es sich um einen wirtschaftlichen Betrieb. Jedoch wurde ein angemessener Ertrag in Form eines 10%igen Zuschlages auf die kostendeckende Gebühr nicht berücksichtigt. Mit Gewinnzuschlag läge die Verbrauchsgebühr bei 3,31 €/m³. Des Weiteren schlug sich die Verrechnung von Unterdeckungen aus dem Jahr 2020 mit 20.944,36 € nieder. Die Grundgebühr wurde nicht angepasst, diese deckt aktuell rund 50 % des Aufwandes aus Abschreibungen und kalkulatorischem Zins.

Die Kalkulation samt Erläuterungen ist im Ratsinfosystem eingestellt.

Ablösung der bisherigen Veranlagungssoftware KM-Veranlagung (KM-V) durch KM-Steuern-Abgaben (KM-StA):

Unser Dienstleister Komm.ONE hat bekannt gegeben, dass die Veranlagungssoftware KM-V durch KM-StA abgelöst werden muss, da KM-V am Ende seines Lebenszyklus angekommen ist. Das Projekt zur Einführung des KM-StA hat mit dem Projektstart im September 2023 mit dem Bereich Wasser/Abwasser begonnen. Hierzu war u. a. erforderlich, Komm.ONE die Wasserversorgungs- und Abwassersatzungen der VG-Gemeinden zu übersenden. Komm.ONE hat die Abwasser- und Wassersatzungen in Bezug auf migrationsrelevante Faktoren geprüft. Diese Satzungen sind Grundlage für die Erstellung der Turnusabrechnungen und der Vorauszahlungsbescheide. Nach Aussage Komm.ONE hat die Umstellung auf KM-StA Satzungsänderungen zur Folge. Hauptsächlich sind dabei die Bestimmungen zu:

• Grund-/Zählergebühren

• Verbrauchsgebühren/Arbeitspreisen

• Fälligkeiten (Vorauszahlungstermine)

• Fälligkeitsfristen

der VG-Gemeinden zu vereinheitlichen.

Diese Änderungen betreffen die §§

  • § 47 (1) Vorauszahlungen zum 15.03., zum 15.06., zum 15.09. und zum 15.12. statt wie bisher mit Beginn des Kalendervierteljahres und
  • § 48 (1) und (2) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig und Vorauszahlungen erhalten geänderte Fälligkeitstermine.

§ 14 (4): In den Satz 2 wurde zur Klarstellung das Wort „auch“ eingefügt, welches in älteren Fassungen nicht berücksichtigt worden ist.

§ 23 wurde auf Grund der Implementierung von fernauslesbaren Wasserzählern neu gefasst.

Umstellung auf fernauslesbare Wasserzähler:

Der Gemeinderat Balgheim hat die Anschaffung von fernauslesbaren Wasserzählern beschlossen, welche flächendeckend bis Mitte 2025 eingebaut werden. In diesem Zusammenhang müssen Anpassungen in der Wasserversorgungssatzung vorgenommen werden. Diese betreffen den Austausch, die künftige Ausstattung sowie die Auslesungsmodalitäten.

Der Gemeinderat folgte einstimmig der Empfehlung zur Anpassung der Gebühren auf 3,01 €/m³ sowie den weiteren Satzungsänderungen. Dabei gilt festzuhalten, dass in den letzten Jahren große Investitionen in die Eigenwasserversorgung getätigt wurden, welche eine langfristige Entlastung mit sich bringen. Bereits heute liegen die Wassergebühren in Balgheim im Vergleich der Raumschaft im niedrigen Bereich.

Bürgermeister Schwarz führte ergänzend aus, dass Trinkwasser ein kostbares Gut ist, was seinen Preis hat. Aus der Mitte des Gemeinderates wird diese Aussage mit Blick auf die Preisentwicklung bei der Bodenseewasserversorgung unterstützt.

7. Änderung der Abwassersatzung

Kalkulation

Dem Gemeinderat wird jährlich die Kalkulation der Abwassergebühren für das kommende Jahr vorgelegt. Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren ist §14 des Kommunalabgabengesetzes anzuwenden. Dieses besagt, dass der Gebührensatz bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen, wozu die Abwasserentsorgung zählt, maximal die betriebswirtschaftlich ansetzbaren Kosten decken darf.

Die vorliegende Kalkulation ergab eine Schmutzwassergebühr von 2,77 €/m³ und steigt gegenüber 2024 um 0,54 €/m³. Die Niederschlagswassergebühr steigt gegenüber dem Vorjahr um 0,11 €/m² auf 0,37 €. Des Weiteren wurde die Überdeckung aus dem Jahr 2020 mit 3.457,39 € in der Kalkulation berücksichtigt.

Die Kalkulation samt Erläuterungen ist im Ratsinfo hinterlegt.

Ablösung der bisherigen Veranlagungssoftware KM-Veranlagung (KM-V) durch KM-Steuern-Abgaben (KM-StA)

Unser Dienstleister Komm.ONE hat bekannt gegeben, dass die Veranlagungssoftware KM-V durch KM-StA abgelöst werden muss, da KM-V am Ende seines Lebenszyklus angekommen ist. Das Projekt zur Einführung des KM-StA hat mit dem Projektstart im September 2023 mit dem Bereich Wasser/Abwasser begonnen. Hierzu war u. a. erforderlich, Komm.ONE die Wasserversorgungs- und Abwassersatzungen der VG-Gemeinden zu übersenden. Komm.ONE hat die Abwasser- und Wassersatzungen in Bezug auf migrationsrelevante Faktoren geprüft. Diese Satzungen sind Grundlage für die Erstellung der Turnusabrechnungen und der Vorauszahlungsbescheide. Nach Aussage Komm.ONE hat die Umstellung auf KM-StA Satzungsänderungen zur Folge. Hauptsächlich sind dabei die Bestimmungen zu:

• Grund-/Zählergebühren

• Verbrauchsgebühren/Arbeitspreisen

• Fälligkeiten (Vorauszahlungstermine)

• Fälligkeitsfristen

der VG-Gemeinden zu vereinheitlichen.

Diese Änderungen betreffen die §§

• § 38 (5) und (6) Einführung einer Gebühr auf Zwischenzähler,

• § 44 (1) Vorauszahlungen zum 15.03., zum 15.06., zum 15.09. und zum 15.12. statt wie bisher mit Beginn eines Kalendervierteljahres und

• § 45 (1) und (2) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig und Vorauszahlungen erhalten geänderte Fälligkeitstermine.

§§ 40 und 41 wurden auf Grund der Implementierung von fernauslesbaren Wasserzählern neu gefasst.

Die Gebühren werden wie vorgeschlagen angepasst sowie alle angebrachten Satzungsänderungen umgesetzt.

Grundsteuerreform: Anpassung der Hebesätze

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung der Grundsteuerwerte nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sind. Das Bundeskabinett hat hierzu am 21.06.2019 ein Gesetzespaket für eine bundesgesetzliche Form der Grundsteuer beschlossen. Unter anderem wurde eine Länder-Öffnungsklausel geschaffen, die es den Ländern ermöglicht, durch abweichende landesrechtliche Regelungen das Bundesrecht in Teilen zu modifizieren oder auch durch komplett eigenständige Grundsteuermodelle zu ersetzen. Dementsprechend hat der Landtag von Baden-Württemberg am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verabschiedet. Der neue Grundsteuerwert löst die Einheitsbewertung mit Wirkung zum 01.01.2025 ab, wobei im LGrStG die Bodenrichtwerte stark an Bedeutung gewinnen, da diese neben der Grundstücksgröße als alleiniges Bewertungsmerkmal in die Berechnung des Grundsteuerwertes einfließen.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird die bundesgesetzliche Regelung eines vereinfachten und typisierten Ertragswertverfahrens in Form einer standardisierten Flächenbewertung übernommen. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl (0,055 %). Das Grundvermögen (Grundsteuer B) wird anhand von Bodenrichtwerten (Stichtag 01.01.2022) ohne Berücksichtigung der Bebauung bewertet. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl (0,130 %). Sofern ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt. Die Gemeinden erhalten von den Finanzämtern Grundlagenbescheide, in denen die Grundsteuermessbeträge festgesetzt sind und bindende Wirkung haben. Nach Multiplikation mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz ergibt sich die Grundsteuer je Grundstückseigentümer.

Da sich die Messbeträge auf die Höhe des Grundsteueraufkommens auswirken und sich dieses entsprechend einer Vorgabe des Landes nicht verändern darf, sind die Gemeinden angehalten, die Hebesätze der Grundsteuer anzupassen. Zur Bestimmung der Hebesätze war eine Hochrechnung notwendig, die die bisher festgesetzten neuen Messbeträge beinhaltete. Die wenigen Objekte/Grundstücke, für die (Stand 10.07.2024) noch kein Messbetrag festgesetzt wurde, sind mit den bisherigen Messbeträgen in die Hochrechnung mit eingeflossen. Um eine Aufkommensneutralität zu erzielen, wurde für die Grundsteuer A ein Hebesatz von 360 H. (bisher: 330 v. H.) und für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 330 v. H. (bisher: 330 v. H.) ermittelt.

Bei der Grundsteuer können die Hebesätze zwar für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 50 Abs. 2 LGrStG). Eine solche Regelung ist auch wortgleich im Grundsteuergesetz des Bundes seit Jahrzehnten enthalten (§ 25 Abs. 2 GrStG). Da es vor der Grundsteuerreform keine neue Hauptfeststellung gab, hatte diese Vorschrift in der Praxis bisher keine Bedeutung. Dies ändert sich jetzt durch die nach § 15 Abs. 1 LGrStG alle sieben Jahre von den Finanzämtern durchzuführenden Hauptfeststellungen. Das formelle Gesetz gibt damit eine zeitliche Grenze für die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden vor. Für die Gemeinden bedeutet dies, dass zum Ende des jeweiligen Hauptveranlagungszeitraums die Hebesätze zwingend durch Satzung neu festgesetzt werden müssen.

Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat in den Frühjahrstagungen der Steueramtsleiter empfohlen, Hebesatzsatzungen zu erlassen. Wenn die Jahresveranlagung im Vorjahr erfolgt, ist der neue Hebesatz mangels Haushaltssatzung noch nicht in Kraft getreten.

Die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegte Hebesatzsatzung entspricht einem Muster des Gemeindetages Baden-Württemberg, zu dem Innenministerium, Finanzministerium und die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg gehört wurden. Der Gemeinderat folgt der Empfehlung, die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 360 %, die Grundsteuer B auf 330 % und die Gewerbesteuer unverändert auf 340 % festzusetzen.

Haushaltszwischenbericht 2024

Nach aktuellem Stand kann im Vergleich zur Planung des Jahres 2024 im Ergebnishaushalt eine Verbesserung festgestellt werden. Das Gesamtergebnis verändert sich demnach von -191.445 € auf -636.162 €.

Hauptgrund für diese Verbesserung sind die höheren Erträge aus der Gewerbesteuer. Diese fällt gegenüber der Haushaltsplanung um 312.555 € höher aus und beträgt voraussichtlich 1.130.205 € (Ansatz 817.650 €).

Aufgrund der Maisteuerschätzung mussten im FAG die Schlüsselzuweisungen vom Land, der Einkommensteueranteil und der Umsatzsteueranteil angepasst werden. Die Schlüsselzuweisungen steigen um 140.800 €, der Umsatzsteueranteil sinkt um 1.000 € auf 89.300 €. Der Einkommensteueranteil erhöht sich um 2.700 €. Im Bereich des Kindergartens erhielt die Gemeinde im Rahmen des FAG eine niedrigere Zuweisung von 10.100 € für die Kleinkindbetreuung.

Einzelne wesentliche Veränderungen im Ergebnishaushalt:

Entgelte für öffentl. Leistungen oder Einrichtungen:

Mehrerträge:

40.000 € Benutzungsgebühren

Sonst. privatrechtliche Leistungsentgelte:
Mehrerträge:

2.500 € Mieten und Pachten

Mindereinnahmen:

2.100 € Einspeisevergütung PV-Anlage

Zinsen und ähnliche Erträge:

Mehrerträge:

19.800 € Zinserträge

Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen:

Mehraufwendungen:

14.600 € Miete Hauptstraße 1 – nicht eingeplant

5.300 € Kabelfehler Straßenbeleuchtung

5.000 € Reparatur Aufzug

3.900 € Erwerb gWg

2.300 € Brandschutz Schutzkleidung

1.600 € Schulungen

1.400 € Betrieb Ladesäule rückwirkend f. 2022 + 2023

Sonst. ordentliche Aufwendungen:

Mehraufwendungen:

60.000 € Betriebskostenzuschuss KiGa – eingeplant 640.000 €, 700.000 € beschlossen

8.750 € Geschäftsaufwendungen (u. a. JA-Wasserversorgung Kobera)

4.900 € Erstattung an Gemeinden (Pakt f. Integration)

2.600 € Wahlhelfer

1.000 € Umbuchung aus AnBu, da keine Maßnahme

Vereinfachte Darstellung ordentliches Ergebnis:

Plan: Ist:

ErgHH Erträge: 4.046.285,00 €4.557.791,38 €

./. ErgHH Aufwendungen: 3.854.840,00 €3.985.090,59 €

+ Sonderergebnis 0,00 €63.461,69 €

= Ergebnis: 191.445,00 €626.162,48 €

Im Finanzhaushalt zeichnet sich im Moment eine Verbesserung von ca. 202 T € ab. Dies liegt an der positiven Veränderung im konsumtiven Bereich. Es ist anzumerken, dass sich der ursprüngliche Zahlungsmittelüberschuss aus dem ErgHH (535.845 €) durch die erhöhten Gewerbesteuereinnahmen und die geringeren Transferauszahlungen zu einem Zahlungsmittelüberschuss von 919.666,39 € gewandelt hat. Allerdings sind im investiven Bereich höhere Ausgaben für Baumaßnahmen angefallen als geplant. Aus diesem Grund steigt der Finanzmittelbedarf um ca. 205.500 €.

Im laufenden Jahr wurde keine Kreditaufnahme getätigt. Die Kredittilgung beträgt weiterhin die geplanten 17.700 € jährliche Rate.

Der Bestand an Zahlungsmitteln verringert sich um 276.360,51 € (Plan: 609.605,42 €) und liegt damit bei 1.117.565,91 €. Die Mindestliquidität gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO liegt bei ca. 58.053,67 €.

Vereinfachte Darstellung Gesamtergebnis:

Plan: Ist:

Einzahlungen Verw.: 3.729.385,00 €4.240.891,38 €

./. Auszahlungen Verw.: 3.193.540,00 €3.321.224,99 €

= Ergebnis (Überschuss): 535.845,00 €919.666,39 €

Einzahlungen Investiv: 1.252.250,00 €142.750,00 €

./. Auszahlungen Invest: 2.380.000,00 €1.476.000,00 €

= Finanzmittelbedarf: 1.127.750,00 €1.333.250,00

Wird nun vom Überschuss des Ergebnishaushalts der Bedarf an Finanzmittel für Investitionen abgezogen, erhält man einen hochgerechneten Finanzierungsmittelbedarf von 413.583,61 €. Hierzu wird die jährliche Kredittilgung von 17.700 € dazugerechnet, so dass sich der Finanzierungsmittelbestand auf 431.283,61 € erhöht.

Bei den Haushaltsunwirksamen Ein- bzw. Auszahlungen ergibt sich ein Überschuss von 155.102,52 €, welcher den Finanzierungsmittelbestand auf 276.181,09. € mindert.

Liquide Mittel zum 01.01.2024: 1.393.926,42 €

./. Finanzierungsmittelbestand 2024: 276.181,09 € (inkl. Übersch. haushaltsunw. Zahlungen)

= Liquide Mittel zum 31.12.2024: 1.117.745,33 €

Gesamtergebnisrechnung

Erträge und Aufwendungen

Ergebnis
2023

Plan
2024
Ergebnis
2024
Differenz
30110000 Grundsteuer A

-5.200,00-5.258,45-58,45
30120000 Grundsteuer B

-159.000,00-157.535,441.464,56
30130000 Gewerbesteuer

-817.650,00-1.130.205,42-312.555,42
30210000 Gemeindeanteil Einkommensteuer

-1.048.400,00-1.051.100,00-2.700,00
30220000 Gemeindeanteil Umsatzsteuer

-90.300,00-89.300,001.000,00
30320000 Hundesteuer

-5.600,00-6.510,00-910,00
30510000 Leistungen nach dem Familienleist.a

-86.300,00-84.900,001.400,00
* Steuern und ähnliche Abgaben

-2.719.151,94

-2.212.450,00-2.524.809,31-312.359,31
31110000 Schlüsselzuweisungen vom Land

-215.600,00-356.400,00-140.800,00
31110001 Investitionspauschale vom Land

-178.400,00-174.000,004.400,00
31400000 Zuweis. u. Zuschüsse lfd. Zwecke Bu

-4.000,00-4.000
31410000 Zuweis. Lfd. Zwecke Land

-392.265,00-382.626,009.639,00
* Zuweisungen und Zuwendungen, Umlagen

-809.988,63

-790.265,00-917.026,00-126.761,00
31600000 Planung bilanzielle Auflösung

-316.900,00-316.900
* Aufgelöste Invest.-zuwendungen/-beiträge

-316.900,00 -316.900,00 0,00
33110000 Verwaltungsgebühren

-9.600,00-9.600,00
33210000 Benutzungsgebühren und ähnliche Ent

-320.000,00-361.100,00-41.100,00
33210001 Gebühr Bauwasser

-642,95-642,95
* Entgelte für öff. Leistungen oder Einric

-371.856,19

-329.600,00-371.342,95-41.742,95
34110000 Mieten und Pachten

-76.670,00-78.370,00-1.700,00
34210000 Erträge aus Verkauf

-226.200,00-224.100,002.100,00
34610000 Sonstige privatrechtl. Leistungsentgelte

-109,10-109,10
* Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte

-270.407,75

-302.870,00-302.579,10290,90
34800000 Erstattungen vom Bund

-700,00-700,00
34820000 Erstattungen von Gemeinden und GV

-10.000,00-10.000,00
34880000 Erstattungen von übrigen Bereichen

-22.000,00-28.200,00 -6.200,00
* Kostenerstattungen und Kostenumlagen

-32.659,78

-32.700,00-38.900,00-6.200,00
36170000 Zinsertrag von Kreditinstituten

-200,00-20.000,00-19.800,00
36510000 Ertäge aus Gewinnanteile a.verb.Unt

-25.600,00-28.800,00-3.200,00
36990010 Weiterbelastung Bankgebühren

-9,00-9,00
* Zinsen und ähnliche Erträge

-37.536,51

-25.800,00-48.809,00-23.009,00
37110000 Aktivierte Eigenleistungen

* Akt. Eigenlstg. u. Bestandsveränderungen

-2.521,97

35110000 Konzessionsabgaben

-34.300,00-34.500,00-200,00
35210000 Erstattung von Steuern

-100,00-100,00
35620000 Säumniszuschläge, Mahngebühren

-800,00-2.000,00-1.200,00
35620200 Nachzahlungszinsen

-500,00-500,00
35620300 Verspätungszuschlag

-325,00-325,00
35910000 Andere sonstige ordentliche Erträge

35910100 Ausb. Kleinbetrag

35910500 Ertrag aus diversen Differenzen

-0,02-0,02
* Sonstige ordentliche Erträge

-41.202,86

-35.700,00-37.425,02-1.725,02
** Ordentliche Erträge

-4.285.325,63

-4.046.285,00-4.557.791,38-511.506,38
40000000 Planung Personalaufwendungen

491.200,00491.200,00
* Personalaufwendungen

491.200,00491.200,00
42110000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen

102.550,00104.000,001.450,00
42110010 Besond. Unterh. Grundst. u. baul. A

104,99104,99
42120000 Unterh. des sonst. unbeweglichen Ve

113.200,00118.750,005.550,00
42210000 Unterhaltung des beweglichen Vermög

8.400,009.250,00850,00
42220000 Erwerb von geringwertigen Vermögens

17.400,0021.650,004.250,00
42310000 Mieten und Pachten

20.100,0034.700,0014.600,00
42320000 Leasing

4.000,006.000,002.000,00
42410000 Bewirtschaftung Grundstücke und bau

99.140,0098.440,00-700,00
42510000 Haltung von Fahrzeugen

15.300,0015.300,00
42610001 Aus- und Fortbildung

8.650,0010.230,001.580,00
42610002 Dienst- und Schutzkleidung

2.000,004.300,002.300,00
42710000 Besondere Verwaltungs- und Betriebs

122.500,00124.350,001.850,00
42810000 Aufwendungen f.d. Verbrauch von son

3.000,003.000,00
42910000 Aufwendungen f.so. Sach-u. Dienstls

49.800,0050.150,00350,00
* Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen

613.872,31

566.040,00600.224,9934.184,99
47000000 Planung bilanzielle Abschreibung

661.300,00661.300,00
47220100 Ausb. Kleinbetrag

47223000 AfA a. FO wg. unbefr. Niederschlagu

2.565,602.565,60
* Planmäßige Abschreibungen

15,59

661.300,00663.865,602.565,60
45170000 Zinsaufwendungen an Kreditinstitute

2.500,002.500,00
45930010 Aufwand aus Bankgebühren

50,0050,00
45990000 Sonstige Finanzaufwendungen

100,00100,00
* Zinsen und ähnliche Aufwendungen

1.804,17

2.650,002.650,00
43180000 Zuschüsse an übrige Bereiche

650.050,00710.050,0060.000,00
43410000 Gewerbesteuerumlage

84.200,0099.000,0014.800,00
43710000 Allgemeine Umlage an das Land

476.200,00476.200,00
43720000 Allgemeine Umlage an Gemeinden u.

660.100,00660.100,00

43730000 Allgemeine Umlagen an

Zweckverbände

82.450,0082.450,00
* Transferaufwendungen

1.934.137,28

1.953.000,002.027.800,0074.800,00
44110000 Sonstige Personal- und Versorgungsa

1.100,001.100,00
44210000 Aufw. f. ehrenamtl.u. sonst.Tätigke

12.100,0014.700,002.600,00
44220000 Verfügungsmittel (§13 Satz 1Nr. 1 G

500,00500,00
44290000 Sonstige Aufwendungen Rechte und Di

6.950,008.100,001.150,00
44310000 Geschäftsaufwendungen

14.550,0023.300,008.750,00
44317000 Dienstfahrten, Reisekosten

550,00550,00
44410000 Steuern, Versicher., Schadensfälle,

33.600,0034.900,001.300,00
44520000 Erstattungen an Gemeinden (GV)

102.100,00107.000,004.900,00
44530000 Erstattungen an Zweckverbände u. de

7.200,007.200,00
44570000 Erstattungen an private Unternehmen

44820000 Säumniszuschläge uä.

2.000,002.000,00
* Sonstige ordentliche Aufwendungen

207.281,88

180.650,00199.350,0018.700,00
** Ordentliche Aufwendungen

2.757.111,23

3.854.840,003.985.090,59130.250,59
*** Ordentliches Ergebnis

-1.528.214,40

-191.445,00-572.700,79-381.255,79
* Außerordentliche Erträge

-104.405,67

-63.461,69-63.461,69
* Außerordentliche Aufwendungen

45.362,54

** Sonderergebnis

-59.043,13

-63.461,69-63.461,69
**** Gesamtergebnis

-1.587.257,53

-191.445,00-636.162,48-444.717,48

VzZeilentext

Ergebnis
2023

Ansatz
2024
Ergebnis
2024
Differenz
+Steuern und ähnliche Abgaben

2.650.090,56

2.212.450,002.524.809,31312.359,31
+Zuweisungen und Zuwendungen und allgemeine Umlagen

808.073,37

790.265,00917.026,00126.761,00
+Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen

370.712,61

329.600,00371.342,9541.742,95
+Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte

413.665,40

302.870,00302.579,10-290,90
+Kostenerstattungen und Kostenumlagen

37.749,73

32.700,0038.900,006.200,00
+Zinsen und ähnliche Einzahlungen

37.536,51

25.800,0048.809,0023.009,00
+Sonstige haushaltswirksame Einzahlungen

39.426,99

35.700,0037.425,021.725,02
=Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

4.357.255,17

3.729.385,004.240.891,38511.506,38
-Personalauszahlungen

-454.659,27

-491.200,00-491.200,000,00
-Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

-563.976,71

-566.040,00-600.224,99-34.184,99
-Zinsen und ähnliche Auszahlungen

-1.804,17

-2.650,00-2.650,000,00
-Transferauszahlungen (ohne Investitionszuschüsse)

-1.972.963,23

-1.953.000,00-2.027.800,00-74.800,00
-Sonstige haushaltswirksame Auszahlungen

-248.792,89

-180.650,00-199.350,00-18.700,00
=Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

-3.242.196,27

-3.193.540,00-3.321.224,99-127.684,99
=Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der ErgRe

1.115.058,90

535.845,00919.666,39383.821,39
+Einzahlungen aus Investitionszuwendungen

277.234,71

1.177.250,0069.750,00-1.107.500,00
+Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit

852.498,32

0,000,000,00
+Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen

367.437,00

75.000,0073.000,00-2.000,00
+Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen

259.000,00

0,000,000,00
=Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

1.756.170,03

1.252.250,00142.750,00-1.109.500,00
-Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

-854.409,74

-100.000,00-100.000,000,00
-Auszahlungen für Baumaßnahmen

-873.936,59

-1.955.000,00-1.053.000,00902.000,00
-Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen

-18.719,61

-275.000,00-273.000,002.000,00
-Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen

0,00

-50.000,00-50.000,000,00
-Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen

-9.078,21

0,000,000,00
=Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-1.756.144,15

-2.380.000,00-1.476.000,00904.000,00
=Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

25,88

-1.127.750,00-1.333.250,00-205.500,00
=Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

1.115.084,78

-591.905,00-413.583,61178.321,39
-Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

-17.660,00

-17.700,00-17.700,000,00
=Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-17.660,00

-17.700,00-17.700,000,00
=Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

1.097.424,78

-609.605,00-431.283,61178.321,39
+Haushaltsunwirksame Einzahlungen

-127.750,74

0,004.784.119,344.784.119,34
-Haushaltsunwirksame Auszahlungen

-1.200.290,05

0,00-4.629.016,82-4.629.016,82
=Überschuss/Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

-1.328.040,79

0,00155.102,52155.102,52
Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

1.624.642,43

1.393.926,421.393.926,420,00
=Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

-230.616,01

-609.605,00-276.181,09333.423,91
=Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

1.393.926,42

784.321,421.117.745,33333.423,91

Feststellung Jahresabschluss 2020

Das Jahr 2020 schließt im Vergleich zur Haushaltsplanung erheblich besser ab.

Bei der Haushaltsplanung wurde davon ausgegangen, dass der Ergebnishaushalt (+ 324.350 €) ausgeglichen werden kann. Tatsächlich kann beim ordentlichen Ergebnis ein Überschuss von 848.442,90 € erwirtschaftet werden. Hauptgrund für das positive Ergebnis sind die höheren Erträge sowie geringere Aufwendungen.

Maßgebend für die Berechnung der Steuerkraftmesszahl und damit der Höhe der Schlüsselzuweisungen sind die Steuereinnahmen aus dem Jahr 2018. Die Steuereinnahmen des zweitvorangegangenen Jahres führten zu einer höheren Steuerkraftmesszahl und daher erhält die Gemeinde Balgheim auch geringere Schlüsselzuweisungen, da die Bedarfsmesszahl deutlich unter der Steuerkraftmesszahl liegt.

Die Gewerbesteuereinnahmen liegen zum Jahresende 2020 bei 794.614,66 € und fallen damit um 44.614,66 € höher aus als veranschlagt. Das gestiegene Gewerbesteueraufkommen führt zu einer Erhöhung der Gewerbesteuerumlage mit insgesamt 85.057,39 € (Plan 77.200 €). Die Nachzahlung für 2020 (5.821,36 €) erfolgt im 1. Quartal 2021. Per Saldo trägt die Gewerbesteuerkompensationszahlung mit rd. 170.000 € zur Verbesserung der Ergebnisrechnung bei. Die Aufwendungen fallen in fast allen Bereichen geringer aus als ursprünglich veranschlagt. Die größten Abweichungen sind bei den Sach-/Dienstleistungen (- 91.379,99 €) und sonstige ordentliche Aufwendungen (- 84.887,55 €) vorhanden.

Das Sonderergebnis beläuft sich auf 110.055,92 €. Im Sonderergebnis ist ein Ertrag von 213.172,76 € aus der Veräußerung von Finanzvermögen enthalten.

Das ordentliche Ergebnis und das Sonderergebnis bilden gemeinsam das Gesamtergebnis, welches im Jahr 2020 848.442,90 € beträgt. Die Ergebnisse werden der Ergebnisrücklage zugeführt und dienen somit dem Ausgleich zukünftiger Haushaltsjahre.

Im Finanzhaushalt wird eine Verschlechterung festgestellt werden. Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit betragen 121.377,48 € (Plan: 1.224.300,00 €). Auszahlungen für Baumaßnahmen waren im Haushaltsplan mit 1.643.000,00 € veranschlagt. Tatsächlich sind Auszahlungen von 523.537,85 € angefallen. Mehrausgaben von 3.771,19 € wurden beim Erwerb von beweglichem Sachvermögen getätigt (Plan: 2.000,00 €). Auch die veranschlagten Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen von 155.800 € wurden nicht komplett benötigt. Hierfür sind Auszahlungen von 6.105,55 € angefallen.

Im Jahr 2020 beträgt der Zahlungsmittelüberschuss aus dem Ergebnishaushalt 917.771,86 €. Durch die Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln in Höhe von 425.323,23 € beträgt der Endbestand an Zahlungsmitteln somit 1.237.980,74 €. Auch im Jahr 2020 war keine Kreditaufnahme notwendig und die Gemeinde Balgheim kann weiterhin den bestehenden Kredit durch die jährliche Tilgung von 17.660 € reduzieren.

Vollzug des Forstwirtschaftsjahrs 2023

Der geplante Einschlag von 3.200 Fm wurde mit rund 3.049 Fm nicht ganz erreicht. Dementsprechend konnten die geplanten Erlöse nicht in vollem Umfang erwirtschaftet werden. Außerdem waren im Plan Fördermittel über 28.000 € für Wegebau vorgesehen, die jedoch nicht zum Tragen kamen.

Dadurch fällt das Betriebsergebnis gegenüber dem Planansatz von 91.800 € geringer aus.

Den Einnahmen im zurückliegenden Forstwirtschaftsjahr über 196.028,51 € standen Ausgaben von 136.655,77 € entgegen.

Details sowie der Hiebsnachweis sind im Ratsinfosystem.

Kindergarten St. Josef: Feststellung der Jahresabrechnung 2023

Die Jahresrechnung des Katholischen Kindergartens „St. Josef“ schließt mit Gesamtausgaben über 884.750,23 ab. Der Anteil der Elternbeiträge an den Ausgaben sank auf 14,74 % (Vorjahr: 17,38 %). Das angestrebte Ziel der Spitzenverbände von einem Kostendeckungsgrad von 20 % durch die Elternbeiträge rückt immer mehr in die Ferne. Insgesamt wurden 2023 Einnahmen über 150.462,50 € erzielt.

Der Nettoabmangel ist im Vergleich zum Vorjahr um 132.187,88 € auf 317.454,45 € gestiegen. Das liegt an den stark gestiegenen Personalkosten einerseits und stagnierenden Zuschüssen vom Land auf der anderen Seite. Einen Teil über 31.999,28 € des Abmangels trägt die katholische Kirchengemeinde.

Die Anzahl der durchschnittlich betreuten Kinder ist auf 72 (Vorjahr: 69) gestiegen. Damit liegen die Jahreskosten pro Kind im Jahr 2023 mit 9.988,77 € deutlich über dem Aufwand von 2022 mit durchschnittlich 69 Kindern bei 8.486,63 €.

Details können der Aufstellung aus der Anlage im Ratsinfosystem entnommen werden.

Nach Prüfung der Abrechnung und nach Absprache mit dem Verwaltungszentrum Tuttlingen wird mit Blick auf weiter steigende Personalkosten und der zusätzlichen Gruppe die Vorausleistung auf 212.500 € monatlich erhöht.

Festzuhalten ist, dass es sich bei der Kleinkindbetreuung um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt. Eine entsprechend gute Kindergartenausstattung bringt seinen Preis mit sich.

Vergaben, Beratungen und Informationen zu Projekten und Maßnahmen

Strukturgutachten zur Wasserversorgung der Gemeinde Balgheim

Die Gemeinde Balgheim hat vor einigen Jahren ein Strukturgutachten zur Wasserversorgung erstellen lassen. Inzwischen haben sich grundlegende Daten und Annahmen geändert. Einerseits sind Maßnahmen bereits umgesetzt, andererseits sind beispielsweise klimatische Auswirkungen auf die Wasserversorgung neu erhoben worden. Vor allem aus diesem Grund möchte die Verwaltung ein Zukunftskonzept für die Wasserversorgung erstellen lassen.

Ziele eines Strukturgutachtens für die Wasserversorgung der Gemeinde Balgheim sind:

• Verfügbarkeit ausreichender Wassermengen unter Nutzung der eigenen Wasservorkommen

• Sicherstellung einwandfreier Wasserqualität

• Beurteilung der Versorgungssicherheit

• Optimierung der Ersatzwasserbeschaffung von umliegenden Versorgern

• Betriebsoptimierung / Wirtschaftlichkeit

• Ressourcenschutz

• Nachhaltigkeit geplanter Maßnahmen

Im Strukturgutachten sollen die Möglichkeiten für o. g. Ziele untersucht werden. Das Versorgungsgebiet wird unter der Berücksichtigung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen, der zukünftigen Entwicklung und der relevanten Planungsparameter (Wasserverbrauch, Wasserbedarf, Wasserqualität, Wasserbilanz) analysiert und bewertet. Damit werden die Voraussetzungen für Strukturverbesserung im Wasserversorgungssystem geschaffen.

Für das Gutachten werden Kosten i.H.v. 20.000 € angesetzt, welche gem. Förderrichtlinien Wasserwirtschaft mit 50 % gefördert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung sowie die Förderantragstellung durchzuführen.

E-Fahrzeug - auslaufendes Leasing und weiteres Vorgehen

Im vergangenen Jahr wurde das bestehende Leasing des VW eGolfs um ein weiteres Jahr zu den damaligen Konditionen verlängert. Nach der Verlängerung steht die Sachlage erneut zur Abstimmung an.

Die grundsätzliche Frage handelt davon, ob die Gemeinde Balgheim dem Projekt aus der Nachhaltigkeitsregion in Verbindung mit der Nachbarschaftshilfe treu bleibt. Dabei wird den ehrenamtlichen Fahrern das Fahrzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt, um den Bürgerinnen und Bürgern eine kostengünstige Unterstützung anzubieten. Zusätzlich wird das Fahrzeug beispielsweise durch FFW oder LQN-Gruppen genutzt. Die Verwaltung sieht den Sinn und Zweck immer noch als förderwürdig an.

Für eine bessere Wirtschaftlichkeit wird der vorhandene eGolf durch die Verwaltung genutzt, was monatliche Abrechnungskosten von ca. 80 € einspart.

Für das weitere Vorgehen gibt es folgende Möglichkeiten:

• Kauf des bestehenden Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag

• Verlängerung des bestehenden Leasing-Vertrags

• Leasing eines Neufahrzeugs

• Abschaffung der Zurverfügungstellung

Kauf des bestehenden Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag

Der Gemeinde Balgheim liegt ein Angebot zum Kauf des bestehenden Fahrzeugs vor. Demnach beläuft sich der Kaufpreis auf 13.080 €. Im Vergleich zum aktuellen Gebrauchtwagenmarkt handelt es sich dabei um ein günstiges Angebot, da auf dem freien Markt höhere Preise aufgerufen werden.

Des Weiteren besteht durch die regelmäßig durchgeführten Service-Termine eine Garantie für die Batterie über insgesamt 8 Jahre.

Verlängerung des bestehenden Leasing-Vertrags

Der bestehende Leasing-Vertrag kann für weitere 12 Monate verlängert werden. Die monatliche Rate läge aber über 400 €.

Leasing eines Neufahrzeugs

Inzwischen gibt es den eGolf nicht mehr als bestellbares Neufahrzeug. Für den Ersatz müsste auf ein neues Modell gewechselt werden. Bei VW wäre das kleinste Modell beispielsweise der ID3. Das monatliche Leasing würde sich bei vier Jahren auf 255 € pro Monat belaufen.

Abschaffung der Zurverfügungstellung

Im Falle einer Rückgabe ohne Ersatz würden Vorzüge für ehrenamtliche Bereiche wegfallen und zusätzliche Hürden würden entstehen. Des Weiteren fallen Kosten für Fahrten der Verwaltung an, welche im Gesamten betrachtet werden müssen.

Aus Sicht der Verwaltung sollte das Projekt fortgeführt werden, was der Gemeinderat auch unterstützt. Aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte wird ein neuer Leasing-Vertrag für einen ID3 für vier Jahre beauftragt.

UKBW-Bericht der Nachbesichtigung Bauhof - Beschaffung Gefahrstoffcontainer

Die Gemeinde Balgheim ist ein Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW). Diese hat nach SGB VII die Aufgabe die Gemeinde in den Bereichen Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu überwachen und zu beraten.

Bei einer Prüfung der UKBW am 18.07.2023 sind diverse Abweichungen zum Regelwerk aufgefallen. Diese wurden durch Verwaltung und Bauhof nach und nach abgebaut. Bei der Nachbesichtigung am 17.07.2024 wurde die Behebung der Abweichungen entsprechend bescheinigt. Der vollständige Bericht ist im Ratsinfo eingestellt. In diesem Zusammenhang gilt dem Bauhofleiter Bühler ein großes Dankeschön, welcher mit dem Bürgermeister die bestehenden Mängel beseitigt hat.

Aktuell steht die Beschaffung eines Gefahrstoffcontainers für die Aufstellung im Außenbereich zur Aufbewahrung extrem entzündbarer Flüssigkeiten aus. Hierfür wird die Anschaffung im Geschäft der laufenden Verwaltung durchgeführt.

Zur Wahrung der gesetzlichen Verpflichtungen und dem Schutz der Arbeitnehmer ist die Beschaffung notwendig.

Bausachen: Beratungen von Bauvorlagen und Planungsverfahren

Lager und Überdachung, Flst. 1875/7

Anbau bestehendes Wohnhaus, Flst. 2096/1

Erweiterung Schleppdach, Flst. 1022/2

Um- und Ausbau eines EFH und Neubau einer Garage, Flst. 2173

Den Bauvorhaben sowie etwaiger Befreiungen wurde das Einvernehmen erteilt.

Bekanntgaben

Es wurde über den aktuellen Stand zu den Heimatfestprojekten informiert. Hier erfolgt im Amtsblatt ein ergänzender Bericht.

Verschiedenes

Vom Bürgermeister wird über den aktuellen Stand der ELR-Antragstellung berichtet. Dabei wurde neben den privaten Vorhaben der Blick auf das Projekt zur Ertüchtigung der Sport- und Festhalle gelegt. Details hierzu werden in einer späteren Sitzung beraten.

Anfragen und Anregungen

Aus dem Gemeinderat werden Anfragen und Mitteilungen zum Breitbandausbau, dem Jugendraum, der Parksituation im Ortsgebiet, der Sichtung von Ratten, Spenden an den Kindergarten, positives Feedback zur crossiety-App sowie der Reinigung der Randsteinbereiche hervorgebracht.

Bürgerfrageviertelstunde

Aus der Bürgerschaft wurde angefragt, ob der Standort der Geschwindigkeitsmesstafel gewechselt wird, woraufhin der Bürgermeister die nächsten Standorte aufzeigt, welche im 2-Monats-Rhythmus wechseln.

Aus der nichtöffentlichen Sitzung

In der nichtöffentlichen Sitzung wird der Gemeinderat über die Ergebnisse der zurückliegenden Grundstücksversteigerungen informiert.

Erscheinung
Gemeinde Balgheim Amtsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 38/2024
Dürbheim Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 38/2024

Orte

Balgheim
Dürbheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeindeverwaltung Balgheim
19.09.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto