In den nächsten Tagen wird die alljährliche Grabdenkmalkontrolle auf dem Friedhof durchgeführt.
Zu dieser Kontrolle ist die Gemeinde verpflichtet, da sie neben dem jeweiligen Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten für Schäden, die Dritte durch einen umstürzenden Grabstein erleiden, haftet. Grundsätzlich sind nach der Hemminger Friedhofsatzung § 19 (Unterhaltung) die für die Unterhaltung verantwortlichen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, für die Standfestigkeit der Grabdenkmale Sorge zu tragen. Soweit keine sofortigen Maßnahmen bei der Überprüfung notwendig werden, erinnert die Friedhofsverwaltung die Betroffenen an diese Verpflichtung.
Die Gerichte legen bei der Überwachungspflicht für die Standfestigkeit der Grabmale einen sehr strengen Maßstab an. Danach muss ein Grabdenkmal sofort abgebaut werden, wenn erkennbar wird, dass die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Wenn es aus diesem Grund bei einzelnen Grabsteinen zu Beanstandungen kommt, wird dies von der Friedhofsverwaltung den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt. Darüber hinaus wird vor Ort ein Aufkleber an dem gefährdeten Grabmal angebracht, um auf die Situation aufmerksam zu machen. Sollte durch die Instabilität bestimmter Grabdenkmale eine konkrete Gefahr für Friedhofsbesucher vorliegen, so können bei der Grabdenkmalüberprüfung auch sofortige Maßnahmen durch die Gemeinde eingeleitet werden.