Aktuell erhalten wir wieder Beschwerden aus der Bevölkerung, dass Radfahrer vermehrt die Gehwege benutzen. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn in § 2 Abs. 1 StVO heißt es: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug – allerdings nicht als Kraftfahrzeug – und gehört somit üblicherweise auf die Straße. Sollte ein Gehweg mit dem Zusatzzeichen Radverkehr frei ausgeschildert sein, darf auf dem Gehweg gefahren werden. Weiterhin dürfen Kinder bis zum zehnten Lebensjahr mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren (§ 2 Abs. 5 StVO), bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sie den Gehweg benutzen.
Die Straßenverkehrsbehörde wird dies weiterhin regelmäßig kontrollieren. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 100 € geahndet werden.
Halten Sie sich bitte an die geltenden Verkehrsregeln, damit für den Fußverkehr eine hohe Verkehrssicherheit gewährleistet werden kann.
Ihre Gemeindeverwaltung