Gemeinde Ubstadt-Weiher
76698 Ubstadt-Weiher
Aus den Rathäusern

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Innerhalb der geschlossenen Ortschaft obliegt es den Straßenanliegern, Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen....

Innerhalb der geschlossenen Ortschaft obliegt es den Straßenanliegern, Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Aufgrund der bevorstehenden „Wintersaison“ möchte die Gemeindeverwaltung insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherheit an die regelkonforme Umsetzung der Vorgaben erinnern.

Straßenanlieger im Sinne der Polizeiverordnung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an die Straße grenzen und von ihr Zugang haben. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen in einer Breite von einem Meter am Rande der Fahrbahn.

Gehwege sind werktags bis spätestens 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu räumen oder/und zu streuen. Zur Abwendung einer Gefährdung ist dies bei anhaltendem oder wiederkehrendem Schneefall oder Eisglätte nach Bedarf zu bis 20.00 Uhr des jeweiligen Tages zu wiederholen.

Straßenanlieger werden gebeten, ihre Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen und den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen.

Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Ubstadt-Weiher ist unter folgender Adresse im Internet abrufbar: kurzlinks.de/StreupflichtsatzungUW

Erscheinung
Mitteilungsblatt Ubstadt-Weiher
NUSSBAUM+
Ausgabe 45/2024

Orte

Ubstadt-Weiher

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Ubstadt-Weiher
07.11.2024
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