Nach der Streupflichtsatzung der Gemeinde sind Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege bzw. entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn zu räumen und zu streuen, so dass Fußgänger sicher auf dem Gehweg laufen können.
Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 08.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Es wird darauf hingewiesen, dass es verboten ist, beim Schneeräumen den Schnee auf die Straße zu werfen.