Aus den Rathäusern

Räum- und Streupflicht - Schnee auf der Fahrbahn

Alle Jahre wieder: der Winter ist da, und mit ihm die Räum- und Streupflicht. Schnee und Eis sind winterbedingte Begleiterscheinungen, die auch Gefahren...

Alle Jahre wieder: der Winter ist da, und mit ihm die Räum- und Streupflicht.

Schnee und Eis sind winterbedingte Begleiterscheinungen, die auch Gefahren in sich bergen können. Um diese Gefahren zu minimieren, obliegt der Gemeinde die Räum- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.01.2023 den Räum- und Streuplan 2023/2024 und Folgejahre beschlossen, welche Straßen nach haftungsrechtlichen Aspekten zuerst zu räumen sind.

Aber auch alle Straßenanlieger müssen ihre Gehwege bei Schnee und Eisglätte räumen und bestreuen. Leider wird die Pflicht zur Schneeräumung ab und an ignoriert. Darum weisen wir erneut ausdrücklich auf die straf- und haftungsrechtlichen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen die Räum- und Streupflichtsatzung ergeben, hin.

Grundlage ist die „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ (auf der Homepage der Gemeinde zu finden unter „Rathaus & Politik“ > „Ortsrecht“ > „Sicherheit und Ordnung“).

Im Folgenden werden wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Räum- und Streusatzung der Gemeinde Gomaringen kurz dargestellt und beantwortet.

Wer ist Straßenanlieger?

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehenden unbebauten Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenzen und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind nach der Satzung jedoch mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (z.B. Kehrwochenplan).

Zur Klarstellung werden nachfolgend die öffentlichen Geh- und Radwege, die ebenfalls der Anliegerstreupflicht unterliegen, im Einzelnen aufgeführt:

  • Buchenstraße-Ahornweg-Birkenweg-Ulmenweg
  • zwischen Albert-Schweitzer-Straße und Max-Planck-Straße
  • zwischen Keplerstraße und Tübinger Straße
  • zwischen Humboldtstraße und Einsteinstraße
  • zwischen Hohenstaufenstraße und Lubbachstraße
  • zwischen Tübinger Straße und Kurze Straße
  • zwischen In der Stelle und Linsenhof
  • zwischen Unter der Steigstraße und Tübinger Straße
  • Tübinger Straße (hinter Erdwall)
  • zwischen Dußlinger Straße und Spielplatz Sägeweg
  • zwischen Tübinger Straße und Brühlstraße
  • Krautländer- zwischen Ziegelgrubenstraße und Engelhagstraße
  • zwischen Theodor-Fontane-Weg und Liststraße
  • zwischen Hechinger Straße und Robert-Bosch-Straße
  • zwischen Buchenstraße und Tannenstraße
  • zwischen Lubbachstraße und Bolbergstraße
  • zwischen Schillerstraße und Hummelbergstraße

Stockach

  • zwischen Kreuzäckerstraße und Gomaringer Straße
  • zwischen Kreuzäckerstraße und Immenhäuser Straße.

Umfang der Räum- und Streupflicht

Die Wege sind auf einer Breite von mindestens 1,20 m und, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von ebenfalls mindestens 1,20 m zu räumen und zu streuen. Hierbei sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die vorgenannten Flächen zu räumen und zu streuen.

Wohin mit Schnee und Eis?

Bei Gehwegen an Fahrbahnen sind Schnee und auftauendes Eis auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen. Ausschließlich wenn der Platz dafür nicht ausreicht, muss der Schnee und das auftauende Eis auf dem Privatgrund bzw. wenn kein Privatgrund angrenzend vorhanden ist, am Fahrbahnrand angehäuft werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe dann so freizumachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.

Welches Material zum Streuen?

Wir kommen gern einer Bitte aus der Bürgerschaft nach, nochmals auf die sparsame Verwendung hinzuweisen: Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Salz oder sonstige auftauende Streumittel dürfen nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn die Eisglätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann. Der Einsatz dieser Stoffe ist jedoch auf das hierfür unbedingt notwendigste Maß zu beschränken und darf nicht im Bereich von Sträuchern oder Bäumen erfolgen.

Umweltfreundliches Streumaterial (Splitt) auf dem Bauhof erhältlich

Zu folgenden Zeiten kann auf dem Bauhof umweltfreundliches Streumaterial kostenlos abgeholt werden:

Montag bis Donnerstag 09:30 Uhr bis 10:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 13:30 Uhr

Die Abgabe des umweltfreundlichen Streumaterials erfolgt nur in kleineren Mengen. Behälter (Eimer usw.) bis maximal 10 Liter sind mitzubringen.

Wir verweisen auf die zusätzlich aufgestellten Vorratsbehälter zur Entnahme von Splitt:

Stellplätze der Splittkisten:

1. Schillerstraße-Hinterweilerstraße (steht aktuell in der Hinterweilerstraße an der Bushaltestelle nahe der Schillerstraße)

2. Stockach Altes Schulhaus

3. Stockach Briefkasten-Löschteich

4. Kantstraße Ecke Hinterweilerstraße

5. Hölderlinstraße 14

6. Ziegelgrubenstraße bei der Grünanlage

7. Hinterweiler-/Bahnhofstraße

8. Haldestaffeln Spielplatz

9. Lerchenweg 7

10. In der Stelle

11. Roßbergstraße Kindergarten

12. Albstraße Hochhaus

13. Gotthold-Kindler-Straße

14. Humboldtstraße

15. Paul-Gerhardt-Straße Brücke

16. Buchenstraße

17. Mozartstraße (Wendeplatte)

18. Blumhardtstraße Parkplatz

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?

Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Auch in diesem Jahr ist es uns ein besonderes Anliegen, Sie darauf hinzuweisen, dass gerade ältere oder kranke Menschen in dieser Zeit Unterstützung brauchen, um ihrer Verpflichtung im Rahmen der Räum- und Streupflicht nachkommen zu können. Darum bitten wir Sie: Helfen Sie im Haus oder in der Nachbarschaft wohnenden Menschen bei dieser für sie beschwerlichen Arbeit.

Der Winterdienst der Gemeinde auf den Fahrbahnen verläuft nach einem festen Plan. Hauptverkehrsstraßen und gefährliche Straßenabschnitte werden vorrangig vom Schnee befreit. In allen anderen Straßen erfolgt die Räumung in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung, der vorhandenen Räumkapazität und der örtlichen Verhältnisse.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einer öffentlichen Fahrbahn abstellen, achten Sie bitte darauf, dass mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Durchfahrtsbreite von 3 m erhalten bleibt.

Prüfen Sie bitte folgende Fragen:

  • Ist es möglich, dass die Fahrzeuge auf einer Seite der Fahrbahn abgestellt werden können? Versetzen Sie sich beim Abstellen Ihres Fahrzeuges in die Lage derjenigen, die den Winterdienst bei Dunkelheit und Schneetreiben mit dem Lkw, vor dem ein 3 m breites Räumschild angebracht ist, durchführen müssen.
  • Parke ich unter diesem Gesichtspunkt günstig? Oder ist es mir möglich, an anderer Stelle zu parken?
  • Auch Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile sollten bitte nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Für Ihre Rücksichtnahme bedanken sich jetzt schon die Mitarbeiter des Bauhofs.

Den aktuellen Räum- und Streuplan finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Gomaringen unter www.gomaringen.de/rathaus-politik/buergerservice/winterdienst.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 02/2025

Orte

Gomaringen

Kategorien

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von Gemeinde Gomaringen
11.01.2025
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