Aus den Rathäusern

Rattenbekämpfung in der Gemeinde

Haus- und Wanderratten sind wegen der Gefahr der Krankheitsübertragung auf Menschen Gesundheitsschädlinge im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 2...

Haus- und Wanderratten sind wegen der Gefahr der Krankheitsübertragung auf Menschen Gesundheitsschädlinge im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 2 Nr. 12 InfSG). Im öffentlichen Abwassernetz führt die Gemeinde regelmäßig Abwehrmaßnahmen durch. Auf privaten Grundstücken können durch die zuständige Behörde zwar solche Maßnahmen angeordnet werden, sind aber grundsätzlich Aufgabe der Grundstückseigentümer, nicht also der Gemeinde.

Zur Bekämpfung haben sich eine Reihe vorbeugender Maßnahmen bewährt:

  • Einwanderungsmöglichkeiten für Ratten in Kellern und Dachböden verschließen
  • Vorhandene Öffnungen in den Wänden verschließen
  • Wasserabflüsse vergittern, unbenutzte Abflüsse zumauern
  • Essensreste und tierische Abfälle in die Biotonne, nicht auf den Hauskompost oder in die Toilette werfen
  • Tierfutter nicht offen stehen lassen und Futternäpfe nach dem Füttern reinigen
  • Entdeckte Fraß-, Nage-, Kotspuren und Nagetierhaare entfernen
  • An Rattennestern handelsübliche Fallen aufstellen und über mehrere Monate betreiben
  • Hauskatzen Zutritt zu den betroffenen Flächen und Räumen ermöglichen
  • Bei Befall einen Schädlingsbekämpfer hinzuziehen

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Ordnungsamt unter der Telefon-Nr. 06202/606333 bzw. unter ordnungsamt@ketsch.de

Erscheinung
Ketscher Nachrichten
Ausgabe 17/2025

Orte

Ketsch

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Ketsch
25.04.2025
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