Haus- und Wanderratten sind wegen der Gefahr der Krankheitsübertragung auf Menschen Gesundheitsschädlinge im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 2 Nr. 12 InfSG). Im öffentlichen Abwassernetz führt die Gemeinde regelmäßig Abwehrmaßnahmen durch. Auf privaten Grundstücken können durch die zuständige Behörde zwar solche Maßnahmen angeordnet werden, sind aber grundsätzlich Aufgabe der Grundstückseigentümer, nicht also der Gemeinde.
Zur Bekämpfung haben sich eine Reihe vorbeugender Maßnahmen bewährt:
Weitere Auskünfte erhalten Sie im Ordnungsamt unter der Telefon-Nr. 06202/606333 bzw. unter ordnungsamt@ketsch.de