Wir weisen darauf hin, dass nach § 41 des Waldgesetzes für Baden – Württemberg in der Zeit von
1. März bis zum 31. Oktober
wegen der Waldbrandgefahr
in allen Wäldern nicht geraucht
werden darf.
Das gesamte Jahr über dürfen im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern davon keine brennenden oder glimmenden Gegenstände weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden. Außerhalb von dafür vorgesehenen Plätzen dürfen keine Grill- und Lagerfeuer gemacht werden.
Flaschen und Gläser können in Wäldern und auf Wiesen durch den Brennglaseffekt auch zum Brandstifter werden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auch an den erlaubten Grill- und Lagerfeuerplätzen der Müll ordnungsgemäß entsorgt werden muss.
Wir bitten um Kenntnis- und Rücksichtnahme. Vielen Dank.