Stadtverwaltung Krautheim
74238 Krautheim
Aus den Rathäusern

Regeln, die bei der Reisig-Verbrennung zu beachten sind

Das zu verbrennende Material wird soweit wie möglich auf Haufen zusammengefasst. Ein flächenhaftes Abbrennen darf nicht erfolgen. Verbrennungen sind...
  1. Das zu verbrennende Material wird soweit wie möglich auf Haufen zusammengefasst. Ein flächenhaftes Abbrennen darf nicht erfolgen.
  2. Verbrennungen sind grundsätzlich nur im Außenbereich zugelassen.
  3. Das zu verbrennende Material soll so trocken wie möglich sein, damit es mit möglichst geringer Rauchentwicklung abrennt.
  4. Es soll darauf geachtet werden, dass es durch evtl. Rauchentwicklung zu keiner Verkehrsbehinderung oder erheblichen Belästigung kommt und kein gefahrbringender Funkenflug entsteht.
  5. Die erforderlichen Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten werden eingehalten. Folgende Mindestabstände
    -50 m von Gebäuden und Baumbeständen -100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen -200 m von Autobahnen
  6. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
  7. Es darf nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang verbrannt werden.
  8. Das Feuer muss vom Antragsteller permanent beaufsichtigt sein und für Dritte erkennbar sein.
  9. Notwendige Feuerlöscheinrichtungen müssen immer bereitgestellt werden.
  10. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle gelöscht sein.
  11. Die Verbrennungsrückstände in den Boden einarbeiten oder entsprechend entsorgen.
  12. Die Genehmigung zur Reisig-Verbrennung bitte spätestens 1 Tag vorher im Rathaus unter Tel. 06294/98-14 oder 980 einholen.

Stadtverwaltung Krautheim

Erscheinung
Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Krautheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Krautheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto