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Aus den Rathäusern
Regeln, die bei der Reisig-Verbrennung zu beachten sind
Das zu verbrennende Material wird soweit wie möglich auf Haufen zusammengefasst. Ein flächenhaftes Abbrennen darf nicht erfolgen. Verbrennungen sind...
Das zu verbrennende Material wird soweit wie möglich auf Haufen zusammengefasst. Ein flächenhaftes Abbrennen darf nicht erfolgen.
Verbrennungen sind grundsätzlich nur im Außenbereich zugelassen.
Das zu verbrennende Material soll so trocken wie möglich sein, damit es mit möglichst geringer Rauchentwicklung abrennt.
Es soll darauf geachtet werden, dass es durch evtl. Rauchentwicklung zu keiner Verkehrsbehinderung oder erheblichen Belästigung kommt und kein gefahrbringender Funkenflug entsteht.
Die erforderlichen Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten werden eingehalten. Folgende Mindestabstände -50 m von Gebäuden und Baumbeständen -100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen -200 m von Autobahnen
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
Es darf nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang verbrannt werden.
Das Feuer muss vom Antragsteller permanent beaufsichtigt sein und für Dritte erkennbar sein.
Notwendige Feuerlöscheinrichtungen müssen immer bereitgestellt werden.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle gelöscht sein.
Die Verbrennungsrückstände in den Boden einarbeiten oder entsprechend entsorgen.
Die Genehmigung zur Reisig-Verbrennung bitte spätestens 1 Tag vorher im Rathaus unter Tel. 06294/98-14 oder 980 einholen.
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