Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie informieren und sensibilisieren, was in Bereichen mit dem folgenden Verkehrszeichen gilt:
Auf Verkehrsflächen, die mit dem Zeichen 325.1 gekennzeichnet sind, sprich im verkehrsberuhigen Bereich, gelten nach Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO folgende Verhaltensregeln:
Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit fahren.
Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.
Der Fußverkehr darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
Fahrzeuge müssen innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden. Ausgenommen ist davon das Ein- und Aussteigen lassen sowie das Be- und Entladen.
Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite benutzen. Kinderspiele sind überall erlaubt.