In freier Landschaft ist das Reiten auf Wald- und Feldwegen eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich im Naturschutzgesetz und im Landeswaldgesetz.
Das Reiten in der offenen Landschaft ist grundsätzlich nur auf öffentlichen Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Von der grundsätzlichen Gestattung des Reitens in der offenen Landschaft ausgenommen sind:
Im Wald ist das Reiten nur auf Straßen und Wegen gestattet. Nicht gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen. In Verdichtungsräumen, Naturschutzgebieten, Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Darüber hinaus gelten für das Reiten auf Straßen, Wegen und Plätzen – auch in der geschlossenen Ortschaft – die Regelungen des Straßenrechts. Dies bedeutet, dass Reiter auf Straßen, Feld- und Waldwegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachten müssen. Es bedeutet aber auch, dass Reiter nach dem Straßengesetz verpflichtet sind, Verunreinigungen wie Pferdekot ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.
Da bei der Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über die Beschädigung von Grundstücken durch Pferde oder über die Verunreinigung von Straßen und Wegen vorgetragen werden, möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich auf die geltenden Vorschriften hinweisen. Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Im Interesse anderer Erholungssuchender, aber auch betroffener Grundstückseigentümer, bitten wir die Reiter, sich im Sinne eines harmonischen Miteinanders an die geltenden Vorschriften zu halten.
Ihre Gemeindeverwaltung