Aus den Rathäusern

Richtlinie zu den städtischen Bauplatzvergabekriterien

Vorwort Die Stadt Ettlingen setzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ihres kommunalpolitischen Gestaltungsauftrags im Interesse des Allgemeinwohls...

Vorwort

Die Stadt Ettlingen setzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ihres kommunalpolitischen Gestaltungsauftrags im Interesse des Allgemeinwohls sowie der städtebaulichen und planungsrechtlichen Möglichkeiten und sonstigen Randbedingungen (v.a. Flächenverfügbarkeit) Baulandentwicklungen um, damit vorhandene Bedarfe gedeckt werden können und weitere städtebauliche und infrastrukturelle Entwicklungen möglich sind. Dies steht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des städtebaulichen und kommunalpolitischen Handelns der Gemeinde, die hohe Lebensqualität und die geschaffene hervorragende Infrastruktur möglichst zu erhalten. Die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, ist Aufgabe und Verantwortung vorausschauender Kommunalpolitik und hergebrachter Grundsatz im Wirken der kommunalpolitisch Verantwortlichen in der Stadt Ettlingen. Hierzu gehört auch die notwendige Stabilisierung der Einwohnerzahlen durch die bedarfsgerechte Zurverfügungstellung von Bauland.

Diese Bauplatzvergaberichtlinien setzen die Rahmenbedingungen hinsichtlich des Verfahrens und der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergabe von Baugrundstücken für private Bauvorhaben als selbstgenutzte Eigenheime in der Stadt Ettlingen. Die Gemeinde vergibt die ihr zur Verfügung stehenden Baugrundstücke nach dieser vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinie, die ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren bei gleichzeitiger Erreichung städtebaulicher, im Allgemeinwohl begründeter Ziele sicherstellen soll.

Soziale Kriterien

Anzahl und Alter der Kinder

Die Stadt Ettlingen verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergaberichtlinien das Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zu stärken und zu festigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Dies auch vor dem Hintergrund, dass junge Familien – seien sie einheimisch oder auswärtig – angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt aktuell große Schwierigkeiten haben, Grund und Boden zu Wohnzwecken zu erwerben und die Bebauung zu finanzieren. Ein städtebauliches Ziel dieser Richtlinien liegt insofern darin, über diese Bauplatzvergaberichtlinien stabile Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Durch die vorrangige Förderung junger, kinderreicher Familien soll der Erhalt stabiler Bevölkerungsstrukturen in der Stadt Ettlingen gesichert werden. Dies gilt auch für die Förderung von Familien mit jungen/jüngeren Kindern im Hinblick auf die von der Gemeinde bereitgestellte kostenintensive Infrastruktur, bestehend aus Kindergärten und Schulen. Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf die Bauplatzvergaberichtlinien angewiesen, um auch zukünftig in der Stadt Ettlingen bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Auch der Zuzug bislang nicht in der Gemeinde wohnhafter Menschen soll durch die Kriterien ermöglicht werden – dies insbesondere mit Blick auf den Zuzug von Fachkräften und Familien mit jungen Kindern.

Anzahl der Kinder:

Je haushaltsangehöriges, kindergeldberechtigtes Kind, das im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort auch tatsächlich wohnt. Es werden dabei maximal drei Kinder berücksichtigt:

ein Kind 15 Punkte

zwei Kinder20 Punkte

drei Kinder25 Punkte

Alter der Kinder:

Je haushaltsangehöriges, kindergeldberechtigtes Kind, das im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort auch tatsächlich wohnt. Es werden dabei maximal drei Kinder berücksichtigt:

< 6 Jahre15 Punkte

6 – 10 Jahre10 Punkte

11 – 25 Jahre5 Punkte

Die Gesamtpunktzahl beträgt bei Anzahl und Alter der Kinder jeweils max. 25 Punkte. Als Nachweis ist eine aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung, aus welcher die im Haushalt lebenden Kinder hervorgehen, oder ein vergleichbarer amtlicher Nachweis innerhalb der EU vorzulegen. Der Nachweis darf dabei höchstens drei Monate alt sein. Bei kindergeldberechtigten Kindern über 18 Jahren ist auch ein Nachweis über die Kindergeldzahlung erforderlich. Eine bestehende Schwangerschaft wird als Kind „angerechnet“ (den Bewerbungsunterlagen ist ein entsprechender Nachweis in Form einer ärztlichen Bescheinigung ab der 12. Schwangerschaftswoche beizufügen).

Pflege und Behinderung

Die Behinderung oder der Pflegegrad eines Bewerbers oder eines oder mehrerer im Haushalt des Bewerbers lebenden Angehörigen werden bei der Punktevergabe besonders berücksichtigt. Auch wird die Pflege von nahestehenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, berücksichtigt.

Je Grad der Behinderung oder Pflegegrad eines Bewerbers oder eines im Haushalt des Bewerbers lebenden und mit Hauptwohnsitz gemeldeten Angehörigen:

Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50

und/oder Pflegegrad 1 oder 210 Punkte

Grad der Behinderung (GdB) von mind. 80

und/oder Pflegegrad 3, 4 oder 515 Punkte

Eine Kumulation von GdB und Pflegegrad ist nicht zulässig (Beispiel: GdB von 50 und Pflegegrad von 3 einer Person ergibt Punktezahl von 15). Die Gesamtpunktzahl beträgt max. 25 Punkte. Ein Nachweis über den Grad der Behinderung (GdB), z. B. Schwerbehindertenausweis, und über den Pflegegrad, z. B. Bestätigung der Pflegekasse, ist erforderlich.

Pflege von nahestehenden Personen außerhalb vom Wohnhaus:

Die gepflegte Person wohnt nicht mit dem Bewerber zusammen. Zur regelmäßigen Pflege gehören auch Haushaltsangelegenheiten, Einkauf, Arztfahrten etc. Die zu erreichende Punktzahl beträgt 5 Punkte. Es ist eine schriftliche Bestätigung und Unterschrift des Gepflegten mit Angabe der Pflegedauer und Aufzählung der Aufgaben, die übernommen werden, erforderlich.

Ehrenamtliches Engagement Katastrophenschutz

Das ehrenamtliche Engagement im Bereich Katastrophenschutzdienst wird punktemäßig gesondert und unabhängig davon berücksichtigt, ob sich die Bewerberinnen und Bewerber in der Gemeinde selbst oder außerhalb der Gemeinde im aktiven ehrenamtlichen Einsatz als Helfer des Katastrophenschutzes (vgl. § 11 Abs.1 LKatSG) in einer Organisation, die als Träger der Katastrophenhilfe i.S.d. § 9 Abs. 1 LKatSG im Katastrophen-/Bevölkerungsschutz mitwirkt (z.B. Freiwillige Feuerwehr, DRK, DLRG etc.), engagieren. Dies in der Erwartung, dass diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Bereich Katastrophenschutz engagieren, dieses Engagement auch in der Gemeinde fortsetzen werden.

Für die Tätigkeit des Bewerbers im ehrenamtlichen Einsatz als aktives Mitglied in einer im Katastrophen-/Bevölkerungsschutz tätigen Einrichtung, Behörde, Organisation etc. beträgt die Gesamtpunktzahl 20 Punkte. Es ist eine schriftliche Bestätigung der im Katastrophen-/Bevölkerungsschutz tätigen Einrichtung, Behörde, Organisation über die Tätigkeit des Bewerbers im aktiven ehrenamtlichen Einsatz erforderlich. Der Nachweis darf dabei höchstens drei Monate alt sein.

Ortsbezugskriterien

Ziel dieser Kriterien ist es, die langjährig gewachsenen, intakten, sozial sowie demographisch ausgewogenen Bevölkerungsstrukturen sowie die damit verbundene gemeindliche und kulturelle Identität, Lebendigkeit und Eigenart – mitunter auch als Teil des ländlichen Raums – zu erhalten und das im Lichte des in Art. 2 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg verankerten Rechts auf Heimat zu berücksichtigen. Deshalb kann auch bei Erfüllung zweier Ortsbezugskriterien die maximal mögliche Punktzahl von 100 Punkten erreicht werden. Um der Vorgabe der Europäischen Union gerecht zu werden, erfolgt jedoch eine Deckelung auf 50 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl (von 200 Punkten) und damit auf maximal 100 Punkte. Auch bei den Ortsbezugskriterien können daher – wie bei den sozialen Kriterien – nur maximal 100 Punkte erreicht werden.

Die Bauplatzvergaberichtlinien der Stadt Ettlingen dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 4 BauGB). Die Stadt Ettlingen berücksichtigt daher den aktuellen Hauptwohnsitz, wobei die höchste zu erreichende Punktzahl beim Kriterium „Zeitraum seit Begründung des Erstwohnsitzes“ bei einer Zeitdauer von maximal fünf Jahren erreicht ist. Dies gilt auch für das Ortsbezugskriterium des Arbeitsplatzes sowie des Ehrenamtes.

Hauptwohnsitz in der Gemeinde

Der Bewerber erhält pro vollem, ununterbrochenem Jahr eines beim Einwohnermeldeamt gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ettlingen innerhalb der vergangenen fünf Jahre, rückgerechnet ab dem Bewerbungsstichtag, jeweils 10 Punkte.

Die Gesamtpunktzahl beträgt 50 Punkte. Als Nachweis ist eine aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung vorzulegen oder ein vergleichbarer amtlicher Nachweis innerhalb der EU zu erbringen. Der Nachweis darf dabei höchstens drei Monate alt sein.

Erwerbstätigkeit in der Gemeinde

Der Bewerber erhält pro vollem, ununterbrochenem Jahr, in welchem er als Arbeitnehmer, Beamter, Freiberufler, Selbstständiger, Arbeitgeber oder Gewerbetreibender in der Stadt Ettlingen innerhalb der vergangenen fünf Jahre, rückgerechnet ab dem Bewerbungsstichtag, seinem Hauptberuf nachgeht, jeweils 10 Punkte.Die Gesamtpunktzahl beträgt 50 Punkte. Der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens/des Arbeitgebers/der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit muss in Ettlingen oder den dazugehörigen Ortsteilen liegen.

Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über Dauer des Bestehens sowie Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses, Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Zulassung, Konzession, Bestätigung der Berufskammer, sonstige gültige Nachweise erforderlich. Der Nachweis darf dabei höchstens drei Monate alt sein.

Ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde

Die örtliche Gemeinschaft in der Stadt Ettlingen wird geprägt von Menschen, die sich in vielfältigen Aufgaben ehrenamtlich engagieren. Dies soll in diesen Bauplatzvergaberichtlinien ebenfalls positiv herausgearbeitet werden. Dabei sollen Bewerber besonders berücksichtigt werden, welche sich zum Beispiel:

  • in der Vorstandschaft oder mit Sonderaufgabe in einem ortsansässigen eingetragenen Verein, in der Vorstandschaft oder mit Sonderaufgabe in einer ortsansässigen sozial-karitativen Organisation (z.B. Caritas, Diakonisches Werk, Malteser Hilfsdienst, Johanniter, Heilsarmee, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband) oder in einer nicht verbotenen politischen Partei engagieren.
  • in einem Leitungsgremium oder bei der Ausübung eines Ehrenamtes mit Sonderaufgabe einer ortsansässigen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (z.B. Kirchengemeinderat, Ältestenkreis, Jugendleiter) befinden.
  • als Mitglied des Gemeinde- oder Ortschaftsrates der Stadt Ettlingen oder als Ettlinger Mitglied im Kreistag in den vergangenen fünf Jahren aktiv waren.
  • als Mitglied in einer sportlichen, kulturellen, sozialen oder karitativen Organisation als „aktives Mitglied“ bzw. als „Aktivposten“ einsetzen.Unter aktives Mitglied bzw. „Aktivposten“ versteht man eine Person, welche aktiv die Organisation und z. B. das Vereins-/Organisationsleben mitgestaltet.

Jeder Bewerber erhält für jedes volle, ununterbrochene Jahr der Tätigkeit innerhalb der vergangenen fünf Jahre, rückgerechnet ab dem Bewerbungsstichtag, jeweils 10 Punkte. Die Maximalpunktzahl beträgt 50 Punkte.

Folgender Nachweis ist erforderlich:

  • Bestätigung durch Verein/öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft/sozial-karitative Organisation/Gemeinde Ettlingen/Kreistag über Dauer der Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit.
  • Als Nachweis für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem im Vereinsregister eingetragenen Verein sind insbesondere erforderlich: bei Tätigkeit als Mitglied in der Vorstandschaft ein Auszug aus dem Vereinsregister oder bei Tätigkeit z.B. als Übungsleiter in einem Sportverein der Nachweis durch den Vereinsvorstand.
  • Bei Tätigkeit eines aktiven Mitgliedes bzw. „Aktivposten“ ist die genaue Beschreibung der Tätigkeit/Aufgabe und ein Nachweis des Vorstandes erforderlich.

Der Nachweis darf dabei höchstens drei Monate alt sein.

Mehrere Funktionen in einem Verein bzw. einer Organisation, die während derselben Zeitdauer „zeitgleich“ ausgeübt wurden, können nicht addiert werden (Beispiel: zeitgleiche Mitgliedschaft im Vorstand und Tätigkeit als Übungsleiter eines Sportvereins).

Sonstige Nachweise

Es ist ein Nachweis über eine Finanzierungsbestätigung der Bank erforderlich. Die Finanzierungsbestätigung ist erst erforderlich, wenn der Bewerber gemäß den Vergabekriterien den Zuschlag für einen Bauplatz erhalten würde.

Punktegleichheit

Erzielen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl, entscheidet das Los.

Weitere Vergabekriterien für den Erwerb des Bauplatzes oder die Ausgabe im Erbbaurecht

Frist zur Fertigstellung eines bezugsfertigen Wohnhauses

Der Bewerber hat innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Erschließung und Abschluss des Kaufvertrages ein bezugsfertiges Wohnhaus zu erstellen. Verletzt der Bewerber diese Pflicht schuldhaft oder veräußert er den Bauplatz in unbebautem oder teilweise bebautem Zustand, so kann die Stadt Ettlingen die lastenfreie Rückübertragung verlangen. Die Stadt Ettlingen hat dabei die bereits erbrachten Bauleistungen des Erwerbers ohne Zahlung von Zwischenzinsen zurückzuerstatten. Eine Rückauflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen.

Eigennutzung des Wohnhauses durch die Bewerber

Der Bewerber hat das Wohnhaus mit seiner Familie selbst zu bewohnen. Eine Vermietung oder Veräußerung ist für einen Zeitraum von 10 Jahren ausgeschlossen. Der Erwerber verpflichtet sich weiter, den Bauplatz nur in vollständigem bebauten Zustand weiterzuveräußern. Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, dass das Wohnhaus nur vollständig errichtet weiterveräußert wird.

Innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren – vom Datum des Kaufvertrags/Abschluss des Erbbaurechtsvertrages – bedarf die Veräußerung des Vertragsgegenstandes sowie die Nutzung durch Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ettlingen. Eine etwaige Veräußerung innerhalb des genannten Zeitraums kann nur an Interessenten, die von der Stadt Ettlingen benannt oder anerkannt werden, erfolgen. Die Stadt Ettlingen wird die Zustimmung zu Ausnahmen von vorstehenden Verpflichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von wichtigen Gründen (wie z.B. Arbeitsplatzverlust, Trennung der Partner, Tod, arbeitsplatzbedingter Wegzug, berufsbedingter Auslandsaufenthalt). Es wird eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Besonderheit beim Erbbaugrundstück: Für die Eigennutzung von 10 Jahren erhält der Erbbauberechtigte einen vergünstigten Erbbauzins (30%igen Abschlag auf den Zuteilungswert). Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der 10 Jahre weiterveräußert oder vermietet, ist an die Stadt Ettlingen eine anteilige Rückzahlung für die Restlaufzeit zu leisten. Die weiteren Konditionen sind dem Formular „Konditionen zur Vergabe im Erbbaurecht“ zu entnehmen.

Ausschluss vom Bewerbungsverfahren

Ausgeschlossen sind Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung im Besitz einer Immobilie oder eines Bauplatzes, soweit diese nicht zur Finanzierung des Grundstückes dient, sind. Sollten die Bewerbungsunterlagen unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt sein, so wird der Bewerber vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die benötigten Nachweise unvollständig abgegeben werden.

Bewerbungsstichtag

Der „Bewerbungsstichtag“ ist der letzte Tag der Bewerbungsfrist. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist berücksichtigt werden. Etwaige Änderungen müssen vom Bewerber ggf. mit Nachweis schriftlich eingereicht werden. Zwischen dem letzten Tag des Bewerbungszeitraums (Bewerbungsstichtag) und dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags bleiben Änderungen unberücksichtigt und berühren die Entscheidung über die Zuteilung nicht.

Begriffsbestimmungen

  • Als Kinder im Sinne dieser Vergabekriterien gelten haushaltsangehörige Kinder, die kindergeldberechtigt sind. Auch gelten ungeborene Kinder bei einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft ab der 12. Schwangerschaftswoche als Kinder im Sinne dieser Vergabekriterien.
  • Angehörige (i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 8 AO) sind die nachfolgend bezeichneten Personen, die im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und tatsächlich wohnen: Verlobte, Ehegatte oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Eltern, Personen die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Schlussbestimmungen

Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor. Eine intakte, soziale wie demographisch ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist gerade Voraussetzung für den sozialen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort. Dies entspricht auch der Linie des EuGHs, der sich dahingehend klar geäußert hat, dass nationale Regelungen im Interesse des Ziels der Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt oder – als Raumordnungsziel – der Erhaltung einer beständigen Bevölkerung in den ländlichen Gebieten die Grundfreiheiten beschränken dürfen.

Die Bauplatzvergaberichtlinien der Stadt Ettlingen setzen die Vorgaben des Europa-, Verfassungs- und einfachgesetzlichen Rechts um und werden auch künftig auf Basis der europäischen und nationalen Rechtsentwicklung fortgeschrieben. Zur Sicherung einer möglichst gerechten Vergabe der jeweiligen Grundstücke und zur Sicherung der oben benannten Ziele hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen die vorstehende Richtlinie aufgestellt.

Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Wohnbaugrundstücks besteht auch beim Nachweis der vorgegebenen Voraussetzungen nicht.

Jeder Bewerber kann selbstverständlich vor, während und nach Abschluss eines Vergabeverfahrens seine Bewerbung zurückziehen.

Die im Bewerbungsbogen angegebenen Daten, die zweckgebunden für die Vergabe der stadteigenen Wohnbaugrundstücke erhoben und elektronisch verarbeitet werden, werden gem. § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) verarbeitet. Zugang zu den Daten haben ausschließlich Mitarbeitende der Liegenschaftsabteilung der Stadt Ettlingen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nur statt, wenn der Bewerber einen Bauplatz zugeteilt bekommt. Über eine Zuteilung von einem Bauplatz wird der Bewerbende mit den weiteren Schritten informiert. Ansonsten findet eine Weitergabe der Daten an Dritte nicht statt.

Die Nachweise, insbesondere die Nachweise über eine bestehende Behinderung oder einen bestehenden Pflegegrad, werden nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens vernichtet, die erhobenen Daten werden nach Beendigung der Bauverpflichtung gelöscht, spätestens aber nach fünf Jahren. Die Angabe der Daten erfolgt freiwillig. Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch eine schriftliche Information an die Liegenschaftsabteilung (liegenschaften@ettlingen.de) widerrufen werden. Im Falle einer nicht vollständigen Angabe der Daten, fehlenden Nachweisen bzw. des Widerrufs kann der Antrag nicht bearbeitet werden und verliert somit seine Gültigkeit.

Diese Richtlinie tritt ein Tag nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft (am 09.05.2025).

Ettlingen, 08.05.2025

gez. Johannes Arnold

Oberbürgermeister

Entsprechende Begriffe in diesem Dokument gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte bzw. einfache Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Erscheinung
Amtsblatt Ettlingen
Ausgabe 19/2025

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von Stadt Ettlingen
08.05.2025
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