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Richtlinien der Stadt Schriesheim über Maßnahmen der Familienförderung – redaktionelle Fassung

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Stadt Schriesheim Rhein-Neckar-Kreis

Richtlinien der Stadt Schriesheim über Maßnahmen der Familienförderung

Die Stadt Schriesheim gewährt Familien/Alleinerziehenden mit leiblichen Kindern (Pflegekinder/Adoptivkinder werden gleichgestellt), die ihren Hauptwohnsitz in Schriesheim haben, einen freiwilligen Zuschuss zu den Gebühren beziehungsweise zu den Elternbeiträgen für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe in Schriesheim für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

§ 1

Die Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt.

§ 2

Für den Zuschuss zu den Gebühren bzw. zu den Elternbeiträgen für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe in Schriesheim gilt, dass die Auszahlung der Zuschüsse an den Kindergartenträger erfolgt und insofern die veranlagte Gebühr beziehungsweise den Elternbeitrag ermäßigt. Der Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf die Benutzungsgebühr bzw. auf die Elternbeiträge für den Besuch des Kindergartens bzw. der Kindergartengruppe; er bezieht sich nicht auf die Zusatzgebühr bzw. Zusatzentgelte für das Mittagessen.

§ 3

(1) Bezuschusst werden mit einem Anteil von 25 v. H. der veranlagten Benutzungsgebühr bzw. des Elternbeitrags für den Besuch des Kindergartens bzw. der Kindergartengruppe

  • Alleinerziehende; d. h. Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben.
  • Familien mit mindestens drei Kindern im Alter von 0 bis zum 12. Geburtstag.
  • Familien mit einem nach dem Schwerbehindertengesetz behinderten Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H., für das Kindergeld nach dem BKKG bezogen wird.

(2) Bezuschusst werden mit einem Anteil von 10 v. H. der veranlagten Benutzungsgebühr bzw. des Elternbeitrags für den Besuch des Kindergartens bzw. der Kindergartengruppe

  • Erziehungsberechtigte Familien, wenn sich ein erziehungsberechtigtes Familienmitglied in Ausbildung / Umschulung befindet.

(3) Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung in Einzelfällen, Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen.

§ 4

Diese Richtlinien können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

§ 5

Diese Richtlinien treten zum 01.05.2020 in Kraft1. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien der Stadt Schriesheim über Maßnahmen der Familienförderung vom 17. Juli 2008 außer Kraft.

Schriesheim, den 30.04.2020

gez. H ö f e r

Bürgermeister

1 Diese Regelung betrifft das Inkrafttreten der Richtlinien in der ursprünglichen Fassung vom 30.04.2020. Die letzte Änderung trat am 01.11.2025 in Kraft.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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