Dies und das

Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern an öffentlichen Verkehrsflächen

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, oft haben sich an oder auf der Grundstücksgrenze angepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken so stark ausgebreitet,...

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

oft haben sich an oder auf der Grundstücksgrenze angepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen und Verkehrszeichen nicht mehr ersichtlich sind. Bitte bedenken Sie, dass Fußgänger behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar und ist vor allem für unsere Kinder gefährlich.

An öffentlichen Verkehrsflächen müssen sog. Lichtraumprofile eingehalten werden: Das bedeutet, dass an Gehwegen eine lichte Höhe von 2,50 m, entlang einer Straße eine Höhe von 4,50 m von Bepflanzung freizuhalten ist. Überhängende Äste und Zweige sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Aufgrund dessen möchten wir Sie dringend bitten, alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsenen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und Verkehrszeichen ggf. freizuschneiden; dies ist auch ganzjährig möglich; hiervon ausgenommen wäre jedoch ein radikaler Rückschnitt dies ist nur in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).

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Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
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Ausgabe 17/2025

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Dies und das
Panorama
von Gemeinde Altdorf
25.04.2025
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