
Beim Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern ist auf das sogenannte „Lichtraum-Profil“ zu achten. Als „Lichtraum-Profil“ wird die Höhe über Fahrbahnen, Geh- und Radwegen bezeichnet, die frei von jeglicher Sichtbehinderung bleiben muss. Der lichte Raum über Geh- und Radwegen muss deshalb 2,50 m, der über Fahrbahnen 4,50 m betragen.
Häufig kommt es vor, dass Äste von Bäumen, Sträuchern und anderen Anpflanzungen in öffentliche Straßen und Gehwege hineinragen und dadurch Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger behindern oder gar gefährden.
Der Wunsch, Außenstehenden keinen Einblick in den Privatbereich geben zu wollen, ist durchaus verständlich, jedoch muss dieses private Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückstehen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Verletzungen Dritter, die durch eine Nachlässigkeit beim Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entstanden sind, Schadenersatzforderungen und Schmerzensgelder auf den Grundstückseigentümer zukommen könnten.
Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer in ihrem eigenen Interesse, den erforderlichen Rückschnitt der Bäume und Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen.
