Bürgermeisteramt Dossenheim
69221 Dossenheim
Aus den Rathäusern

Ruhestörungen bei Haus- und Gartenarbeiten? Ja oder nein!

Aufhebung der sogenannten Mittagsruhe! Bei den steigenden Temperaturen und damit verbunden stärkerer Vegetation stellt sich bei den Bürgerinnen...

Aufhebung der sogenannten Mittagsruhe!

Bei den steigenden Temperaturen und damit verbunden stärkerer Vegetation stellt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern wieder einmal die Frage nach der Regelung zur Haus- und Gartenarbeit sowie den Betriebszeiten der einzelnen Geräte.

Die Gemeinde Dossenheim hat die Polizeiverordnung im Jahr 2005 geändert. Seit dieser Änderung gibt es keine Mittagsruhezeiten mehr für die Haus- und Gartenarbeiten. Hintergrund dieser Änderung war die damalige Neufassung des Bundes-Immissionschutzgesetzes, genauer der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV –. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wurde eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen – wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer – über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

Das hat zur Folge, dass die Gemeinde Dossenheim eine weitergehende Regelung von Betriebszeiten in ihrer Polizeiverordnung nicht mit aufnehmen kann. Denn schließlich handelt es sich bei dem Bundes-Immissionsschutzgesetz um ein höherrangiges Bundesgesetz. Dieses darf die Gemeinde nicht durch örtlich abweichende Bestimmungen – hinsichtlich der Betriebszeiten der jeweiligen Geräte – abändern. Da in der 32. BImSchV eine Vielzahl von Geräten aufgeführt wird, kann an dieser Stelle nicht auf alle Geräte eingegangen werden. Wir haben daher nachstehend die für die Haus- und Gartenarbeit vorwiegend genutzten Geräte aufgelistet. Maßgeblich für die Entscheidung, ob einige Geräte über die Mittagszeit betrieben werden dürfen oder nicht, ist u.a. auch die Klassifizierung mit dem sogenannten EG-Umweltzeichen („Euroblume“).

Aber wie bereits erwähnt, möchten wir darauf hinweisen, dass entsprechende Informationen über den Betrieb der hier nicht genannten Geräte vorher aus der 32. BImSchV durch den Bürger zu ersehen sind.

Der Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohngebieten, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden:

Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler):

Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher oder Schredder/Zerkleinerer mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird.

Freischneider, Laubbläser und Laubsammler:

Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.

Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Grastrimmer/Graskantenschneider:

Achtung: Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern verwechselt werden!

Grastrimmer/Graskantenschneider werden mit Verbrennungsmotor betrieben!

Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Geräte ohne Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Die 32. BImSchV kann im Rathaus, Zimmer 114, nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

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