Stadt Wendlingen am Neckar
73240 Wendlingen am Neckar
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Satzung

Stadt Wendlingen am Neckar Landkreis Esslingen Grundsteuer-Hebesatzsatzung Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes...

Stadt Wendlingen am Neckar

Landkreis Esslingen

Grundsteuer-Hebesatzsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Wendlingen am Neckar am 22.10.2024

folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Wendlingen am Neckar erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 0 v.H.,

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 170 v.H.,

c) für baureife unbebaute Grundstücke nach § 50a Landesgrundsteuergesetz (Grundsteuer C) auf 250 v.H.,

der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

(1) Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer vom 25. Oktober 2005 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Ausfertigungsvermerk

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Wendlingen am Neckar, den 23.10.2024

(gez.)

Steffen Weigel

Bürgermeister

Erscheinung
`s Blättle – Amtsblatt der Stadt Wendlingen am Neckar
Ausgabe 49/2024

Orte

Wendlingen am Neckar

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