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Satzung Betreuungsangebote Schulverbund

Satzung über die Benutzung der Betreuungsangebote am Schulverbund Süßen, Primarstufe Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

Satzung über die Benutzung der Betreuungsangebote am Schulverbund Süßen, Primarstufe


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung


(1) Die vorliegende Satzung regelt die Ausgestaltung der Angebote im Rahmen der Kernzeitbetreuung inklusive Mittagessen und die Ferienbetreuung am Schulverbund Süßen, Primarstufe.
(2) Das Kernzeitbetreuungsangebot stellt ein bedarfsorientiertes und freiwilliges Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeit dar. Es orientiert sich an den Bedürfnissen der Kinder sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Kindern werden insbesondere spielerische und Freizeit bezogene Aktivitäten angeboten. Ein Unterricht, Einzelbetreuung bei den Hausaufgaben und Nachhilfe findet nicht statt.
(3) Den Schülern in Süßen wird eine städtische Kernzeitbetreuung vor und nach dem Schulunterricht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten. Träger dieses Betreuungsangebotes ist die Stadt Süßen.

§ 2 Betreuungszeit


(1) An Schultagen: Die Betreuung findet statt von 7.00 Uhr und ab Unterrichtsende am Vormittag (frühestens ab 11.50 Uhr) bis maximal 13.30 Uhr. Eine vorzeitige Abholung soll nur im begründeten Einzelfall erfolgen. Am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien und den Sommerferien beginnt die Betreuung bereits um 11.00 Uhr.
(2) Ferienbetreuung: In den Herbst-, Weihnachts-, Faschings-, Osterferien- und Sommerferien erfolgt eine Betreuung wie auf dem „Terminplan Ferienbetreuung“ ersichtlich. Betreuungszeit ist jeweils 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die Sorgeberechtigten können die Ferienbetreuung bedarfsgerecht tageweise unter Berücksichtigung von freien Plätzen buchen.

§ 3 Aufnahme und Änderungen


(1) Die Aufnahme eines Kindes in das Kernzeitbetreuungsangebot erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsvertrages erst nach schriftlicher Anmeldung durch die Sorgeberechtigten, sowie schriftlicher Aufnahmebestätigung durch die Stadtverwaltung.
(2) Das Kind ist durch die Sorgeberechtigten vor Schuljahresbeginn beim Träger unter Angabe des voraussichtlichen Betreuungsbedarfes anzumelden. Ein Recht auf Aufnahme und auf Aufnahme in eine bestimmte Gruppe besteht nicht. Der angemeldete Betreuungsbedarf kann bis Ende September angepasst werden. Eine fristlose Abmeldung des Kindes ist bis Ende September möglich, danach ist die Anmeldung verbindlich und gilt für das ganze Schuljahr.
(3) An Schultagen werden in eine Betreuungsgruppe Kinder aufgenommen, die die jeweilige Grundschule besuchen, an der eine Betreuungsgruppe eingerichtet ist. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit Plätze vorhanden sind. Die Stadt legt die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in der Kernzeitbetreuung fest. Nach diesen Grundsätzen wird die Aufnahme der Kinder geregelt.
(4) Kinder, die zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse kommen, werden ab der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien betreut. Kinder in Klasse 2 bis 4 ab dem zweiten Schultag nach den Sommerferien.
(5) Für die Ferienbetreuung ist eine schriftliche Anmeldung durch die Sorgeberechtigten der gewünschten Betreuungsferien erforderlich. Einzelne Ferien-tage können gebucht werden. Die Anmeldung muss spätestens 14 Tage vor Ferienbeginn schriftlich bei der Stadtverwaltung Süßen, Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen vorliegen. Ein Anspruch auf Ferienbetreuung besteht nicht.

§ 4 Abmeldung, Kündigung, Ausschluss


(1) Kündigungen sind nur zum 01.02. bzw. zum Schuljahresende möglich, in begründeten Ausnahme- und Härtefällen auf Antrag des Sorgeberechtigten mit kürzerer Frist. Ein Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht. Die Mitteilung hat spätestens zum 31.12. beziehungsweise zum 30.06. des Jahres zu erfolgen.
(2) Die Kernzeitbetreuung endet automatisch zum Ende der 4. Grundschulklasse. In diesem Fall ist eine schriftliche Kündigung nicht nötig.
(3) Die städtische Betreuung kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
1. bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes länger als vier Wochen
2. bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgeltes für mehr als zwei aufeinander folgende Monate nach erfolgter schriftlicher Mahnung
3. wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Betreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der Betreuungskräfte übersteigen und eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder verursachen
4. wenn erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Träger und den Sorgeberechtigten über die Art und Weise der Betreuung bestehen und diese auch nach einem vom Träger anberaumten Gespräch nicht ausgeräumt werden konnten
5. wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags-verhältnisses für eine oder beide Seiten bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist.
(4) Eine Änderung und Kündigung durch die Sorgeberechtigten bedarf der Schriftform gegenüber der Stadtverwaltung, Heidenheimer Straße 51, 73079 Süßen, Sekretariat Grundschule.

§ 5 Mittagessen


(1) Für alle Kinder, die zum Essen angemeldet sind, wird in der Mensa warmes Mittagessen ausgegeben. Zur Teilnahme am Mittagessen muss zusätzlich entweder die Kernzeit- oder die Ganztagesbetreuung in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anmeldung zum Essen erfolgt über das Sekretariat der Grundschule des Schulverbundes Süßen. Sie kann zum jeweiligen Schulhalbjahr abgegeben werden. Auch die Abmeldung vom Mittagstisch erfolgt zum Halbjahr.
(3) Die Kosten für das Mittagessen sind nicht in der Betreuungsgebühr enthalten und vom Sorgeberechtigten selbst zusätzlich zu bezahlen. Der Preis für das Mittagessen richtet sich nach der jeweils gültigen, vom Gemeinderat festgesetzten, Gebührenordnung. Bei nicht erfolgter Bezahlung des Essensgeldes wird das Kind vom Mittagessen ausgeschlossen.

§ 6 Verhaltensregeln während der Betreuungszeit


(1) Vor Ende der Betreuungszeit darf das Schulgelände nicht verlassen werden.
(2) Den Anordnungen des Betreuungspersonals ist Folge zu leisten, um die Aufsichtspflicht gewährleisten zu können. Sollte sich ein Kind den Anweisungen widersetzen, so werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a. Einmalige Verwarnung durch die Betreuungskraft,
b. Information der Sorgeberechtigten über die Zwischenfälle
c. gemeinsames Gespräch zwischen dem Kind, den Sorgeberechtigten, dem Betreuungsteam unter eventueller Hinzuziehung der Schulleitung,
d. sollte keine Besserung eintreten, wird seitens der Stadt die außerordentliche Kündigung ausgesprochen (§ 4 Abs. 3 Ziffer 3 dieser Satzung).

§ 7 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz, Haftung, Entschuldigungspflicht


(1) Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte der Einrichtung. Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Kinder ihrer Gruppen verantwortlich. Sie entlassen die Kinder unmittelbar nach Ende der Betreuung an der Tür der Einrichtung. Kinder, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht darüber hinaus nicht.
Für Kinder, die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
(2) Die am Betreuungsangebot teilnehmenden Kinder sind gegen Unfall versichert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Betreuungsangebot und auf den direkten Weg zwischen Wohnung und Schule. Die Betreuungskräfte können für diesen Weg keine Verantwortung übernehmen.
(3) Der Träger haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände, die in die Betreuung mitgebracht werden. Ebenso haftet der Träger nicht für Schäden an fremdem Eigentum, die von Schülern im Rahmen des Betreuungsangebots verursacht werden.
(4) Bei Abwesenheit des Kindes (z.B. Krankheit) ist das Betreuungsteam der städtischen Grundschulkindbetreuung über das Grundschulsekretariat unverzüglich zu informieren.

§ 8 Erhebungsgrundsatz


(1) Als Gegenleistung für den Besuch der Betreuungsangebote wird eine Betreuungsgebühr erhoben.

§ 9 Gebührenschuldner


(1) Schuldner der Betreuungsgebühr sind die Sorgeberechtigten des Kindes.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit


(1) Die Gebühr entsteht in dem Monat, in dem das Kind aufgenommen wird.
(2) Die monatlich zu entrichtende Gebühr für die Betreuung an Schultagen ist in 10 Monatsbeiträgen jeweils am 15. der Monate Oktober bis Juli des Schuljahres zur Zahlung fällig.
(3) Die Gebühr der Ferienbetreuung wird nach den jeweiligen Ferien abgerechnet.

(4) Der Einzug der Gebühr erfolgt grundsätzlich im Wege des Lastschriftverfahrens. Eine Befreiung hiervon wird nur in begründeten Fällen erteilt.

§ 11 Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Süßen, den 23. April 2024
Gez.
Marc Kersting, Bürgermeister

Hinweis:


Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Süßener Mitteilungen
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2024

Orte

Süßen

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Aus den Rathäusern
von Stadt Süßen
02.05.2024
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