Gemeinderat

Satzung der Gemeinde Deggingen über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten (Ehrensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (GemO) hat die Gemeinde Deggingen am 03.07.2025 folgende Satzung beschlossen: ...

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (GemO) hat die Gemeinde Deggingen am 03.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsätzliches

Zur öffentlichen Anerkennung und Ehrung besonderer Einzelleistungen bzw. langjähriger Verdienste zum Wohle und Ansehen der Gemeinde Deggingen kann diese im Rahmen dieser Satzung verdienstvolle Bürgerinnen und Bürger auszeichnen. Mit der Auszeichnung sollen außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, besonderes Engagement, uneigennütziges Wirken für das Gemeinwesen sowie besondere sportliche Erfolge gewürdigt werden.

§ 2

Arten der Ehrungen

  1. Verleihung des Ehrenbürgerrechts
  2. Verleihung des Ehrenamtspreises
  3. Eintrag in das „Goldene Buch der Gemeinde Deggingen“
  4. Bürgerehrung (kleiner Ehrenamtspreis)
  5. Sportlerehrung

§ 3

Verleihung des Ehrenbürgerrechts

(1) Die Gemeinde Deggingen kann gemäß § 22 GemO BW Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die besonderen Verdienste können insbesondere durch außergewöhnliche Leistungen oder überdurchschnittliches Engagement um die Entwicklung, das Wohl und das Ansehen der Gemeinde Deggingen und ihrer Bürgerinnen und Bürger begründet sein. Es kann sich ebenfalls um ein herausragendes Lebenswerk handeln, dass mit der Gemeinde Deggingen verbunden ist, oder ein Einzelhandeln, welches den üblichen Rahmen bei weitem übersteigt und nachweislich dem Gemeinwohl dient. An die Vergabe sind höchste Ansprüche zu stellen.

(3) Das Ehrenbürgerrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel „Ehrenbürger der Gemeinde Deggingen“. Es wird an lebende Personen verliehen. Die Verleihung ist nicht an den Wohnort gebunden.

(4) Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind nicht an einen Zeitpunkt gebunden und können durch den Bürgermeister, Mitglieder des Gemeinderats und Ortsvorsteher erfolgen.

(5) Der Gemeinderat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Gremiumsmitglieder notwendig. Die Vorberatung kann in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände (beispielsweise Zeitnot oder Überraschungseffekt) kann die Beschlussfassung auch in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Der Beschluss ist in diesem Fall jedoch baldmöglichst in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

(6) Die Ehrung findet in einem würdigen Rahmen durch den Bürgermeister statt.

(7) Über die vorgenommenen Ehrungen wird ein Register geführt.

§ 4

Verleihung des Ehrenamtspreises

(1) Der Ehrenamtspreis wird jährlich nach Bedarf, maximal jedoch an 3 Personen, vergeben und erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • Soziales Engagement
  • Kultur- und Brauchtumspflege, Geschichte
  • Vereinsarbeit

Es können nur Personen berücksichtigt werden, die ihre Tätigkeit in der Freizeit ausüben. Für die Auszeichnung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 20 Jahren erforderlich. Die Auszeichnung kann pro Person nur einmal verliehen werden.

(2) Über die Verleihung entscheidet ein Ehrenamtsgremium. Dieses setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister, einem kommunalen Vertreter des Ortsteils Reichenbach i. T. sowie aus Vertretern von Vereinen und anderen Institutionen. Der Teilnehmerkreis wird durch den Bürgermeister und den Ortsvorsteher festgelegt.

(3) Die Vorschläge sind schriftlich bis 31.10. des Vorjahres des Vergabejahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Sie sind ausführlich zu begründen und müssen Angaben über die zu ehrende Person und eine genaue Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit enthalten. Vorschläge können durch jedermann über die Gemeindeverwaltung eingebracht werden. Auch das Ehrenamtsgremium kann Vorschläge einbringen. Es ist dabei jedoch nicht an die zeitliche bzw. förmliche Frist gebunden.

(4) Die Verleihung des Ehrenamtspreises erfolgt einmal jährlich in feierlichem Rahmen durch den Bürgermeister der Gemeinde Deggingen.

(5) Über die vorgenommenen Ehrungen wird ein Register geführt.

§ 5

Eintragung in das Goldene Buch der Gemeinde Deggingen

(1) Das Goldene Buch der Gemeinde Deggingen dient der Ehrung von Persönlichkeiten und Gästen, die durch außergewöhnliche Leistungen, Verdienste oder besondere Verbundenheit die Gemeinde auf besondere Weise repräsentieren oder bereichert haben. Diese Einträge sollen die Anerkennung der Gemeinde gegenüber diesen Personen oder Gruppen zum Ausdruck bringen und sie schriftlich festhalten.

Es handelt sich um zwei Gruppen, die sich im Goldenen Buch finden. Entweder sind dies herausragende Persönlichkeiten aus den Bereichen Kultur, Sport, Wirtschaft, Religion, oder Politik, die von außen kommend die Gemeinde Deggingen besuchen, oder aber sind es Einwohner, die sich durch beispielhafte und herausragende Einzelleistungen oder durch vorbildliches, bürgerschaftliches Verhalten für die Gemeinde Deggingen verdient gemacht haben.

  1. Besondere Gäste können sein:
  • Staatsoberhäupter, Minister und Botschafter anderer Staaten, die zu Besuch in der Gemeinde sind
  • Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister und Staatssekretäre des Bundes
  • Ministerpräsident, Minister und Staatssekretäre der deutschen Bundesländer
  • Bischöfe der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland
  • Prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die durch ihren Besuch das Ansehen der Gemeinde steigern
  • Personen oder Gruppen aus Partnergemeinden.

2. Sportliche Erfolge:

Athleten, die in international etablierten Leistungssportarten, insbesondere olympische Disziplinen, herausragende Erfolge (insbesondere Gold-, Silber- und Bronzemedaille) erzielt haben und die Gemeinde auf Bundes- oder internationaler Ebene repräsentiert haben. Sportler oder Mannschaften, die auf gemeindlicher Ebene in der langjährigen Vereinsgeschichte einmalige Erfolge erreicht haben.

3. Kulturelle, musikalische und wissenschaftliche Beiträge:

Künstler, Autoren und Wissenschaftler, deren Arbeiten das Ansehen der Gemeinde national oder international gesteigert haben.

4. Diese beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend.

(2) An den Eintrag in das Goldene Buch sind keine Rechte oder Pflichten gebunden.

(3) Vorschläge zur Eintragung in das Goldene Buch sind nicht an einen Zeitpunkt gebunden und können durch den Bürgermeister, Mitglieder des Gemeinderats und Ortsvorsteher erfolgen.

(4) Der Gemeinderat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung über die Eintragung in das Goldene Buch. Für die Eintragung in das Goldene Buch ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Gremiumsmitglieder notwendig. Die Vorberatung kann in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände (beispielsweise Zeitnot oder Überraschungseffekt) kann die Beschlussfassung auch in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Der Beschluss ist in diesem Fall jedoch baldmöglichst in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

(5) Der Bürgermeister kann ohne vorherigen Beschluss veranlassen, dass sich die in Absatz 1 genannten Gäste in das Goldene Buch eintragen, sofern der Besuch kurzfristig erfolgt und daher eine reguläre Beschlussfassung nicht möglich erscheint.

§ 6

Bürgerehrung (kleiner Ehrenamtspreis)

(1) Bürgerinnen und Bürger aus der Gemeinde Deggingen können für besondere Leistungen, außergewöhnliche Einsatzbereitschaft und uneigennütziges Wirken sowohl für das Gemeinwohl sowie in den Bereichen Kultur, Jugend- und Seniorenarbeit, soziales oder kirchliches Engagement oder aus dem Bereich Umwelt- und Naturschutz ausgezeichnet werden. Es können nur Personen berücksichtigt werden, die ihre Tätigkeit in der Freizeit ausüben.

(2) Das Verfahren zur Verleihung der Bürgergehrung erfolgt gemäß § 4 Absatz 2 – 4 dieser Satzung.

§ 7

Sportlerehrung

(1) Zur Würdigung von hervorragenden sportlichen Leistungen im Rahmen der Fachverbände des Deutschen Sportbundes verleiht die Gemeinde Deggingen einen Sportlerehrenpreis. Er kann in einem Jahr, auch wenn Siege in mehreren Disziplinen errungen werden, an eine Person nur einmal verliehen werden. Geehrt werden Einzeldisziplinen sowie Mannschaftssport.

Die Auszeichnung erhalten Sportler bei folgenden Erfolgen:

  • 1. Platz Bezirksmeisterschaft (wenn Bezirk aus mehreren Landkreisen besteht)
  • 1. - 3. Platz Landesmeisterschaft
  • 1. - 3. Platz Württembergische Meisterschaft
  • 1. - 5. Platz Süddeutsche bzw. Deutsche Meisterschaft
  • Teilnahme an einer Europa- bzw. Weltmeisterschaft oder Olympiade

Mit dem Sportlerehrenpreis werden Personen ausgezeichnet, die für einen Verein oder eine Organisation starten, die ihren Sitz in Deggingen haben oder die Bürger der Gemeinde Deggingen sind. Musikalische Erfolge, die den vorgenannten Leistungen entsprechen, können ebenfalls geehrt werden.

(2) Das Verfahren zur Verleihung der Sportlerehrung erfolgt gemäß § 4 Absatz 2 – 4 dieser Satzung.

§ 8

Entziehung von Ehrungen

(1) Die Entziehung der Ehrungen im Sinne von § 1 dieser Satzung kann von jedermann beantragt werden. Es gelten die Vorschriften der Verleihung entsprechend.

(2) Der Bürgermeister teilt dem Betroffenen die Aberkennung der Ehrung schriftlich mit.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen, insbesondere die „Satzung über die Verleihung des Ehrenamtspreises und Richtlinien zur Bürgerehrung der Gemeinde Deggingen“, außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 (4) GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Deggingen, den 04.07.2025

Markus Schweizer

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Deggingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Gemeinde Deggingen
10.07.2025
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