Jagdgenossenschaft Oberreichenbach, Landkreis Calw
Satzung der Jagdgenossenschaft Oberreichenbach
(Jagdgenossenschaftssatzung – JagdGS)
Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 27. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Oberreichenbach" und hat ihren Sitz in Oberreichenbach.
§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf,
gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
§ 4 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
§ 5 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Jagdausschuss mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdausschuss einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen
müssen.
3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdausschuss mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens zehn abwesende Jagdgenossen vertreten.
§ 8 Sitzungsniederschrift
1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der
gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Jagdausschuss bestimmt wird, von zwei Mitgliedern des Jagdbeirats (§ 10) und, falls ein
Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Jagdausschuss.
§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den beschließenden Jagdausschuss oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,
f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
g) Neufassung oder Änderungen der Satzung,
h) Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern (§18).
§ 10 Jagdbeirat
1. Der Jagdbeirat berät den Jagdausschuss in allen jagdlichen Angelegenheiten aus Sicht der Jagdgenossen,
insbesondere bei der Abschussplanung und der Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
2. Der Jagdbeirat setzt sich aus 4 gewählten Mitgliedern sowie dem Bürgermeister als Vorsitzenden zusammen.
Für den Verhinderungsfall der Mitglieder werden 4 Stellvertreter gewählt.
3. Die Amtszeit des Jagdbeirats beträgt sechs Jahre; sie beginnt am Wahltag und endet mit der darauf folgenden turnusgemäßen Versammlung
der Jagdgenossen.
4. Wählbar ist jeder volljährige und geschäftsfähige Jagdgenosse; Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Jagdbeirat wird von den, bei der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Jagdgenossen gewählt.
Bei der Wahl hat jeder Jagdgenosse nur eine Stimme. Gewählt wird mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Berücksichtigung der
Grundstücksfläche.
6. Scheidet ein Mitglied des Jagdbeirat während der Amtsperiode aus, rückt ein gewählter Stellvertreter nach.
7. Der Jagdbeirat wird vom Bürgermeister bei Bedarf, mindestens einmal im Jagdjahr oder auf Verlangen von mindestens 20 Jagdgenossen,
einberufen.
8. Beschlüsse des Jagdbeirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Berücksichtigung der Grundstücksfläche getroffen.
Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
§ 11 Jagdausschuss
1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre bis zum 31.03.2031 auf den vom Gemeinderat
eingerichteten beschließenden Jagdausschuss übertragen. Der Jagdausschuss vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Jagdausschuss kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben
aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.
§ 12 Aufgaben des Jagdausschusses
1. Der Jagdausschuss hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung
der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Jagdausschuss ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Jagdausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
§ 13 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)
1. Der Jagdausschuss hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen
Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
§ 14 Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Neuabschluss der Pachtverträge zu dem vom Jagdausschuss vorgegebenen Preis- und Pachtbedingungen im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat verpachtet. Sollte eine Jagdverpachtung nicht möglich sein, kann die Jagdgenossenschaft die Jagd, auf eigene Rechnung durch Angestellte oder sonstige beauftragte Jägerinnen und Jäger wahrnehmen lassen.
§ 15 Abschussplanung
Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Jagdausschuss von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 20) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Oberreichenbach, Schulstr. 3, 75394 Oberreichenbach ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.
§ 16 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 17 Verwendung des Reinertrags
1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeinde für die Verwaltung der
Jagdgenossenschaft und für konkrete Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere für Wegeunterhaltung, Wegebau,
Waldkalkung, Biotopgestaltung und Rinderbesamung zur Verfügung gestellt wird.
2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag
verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder
mündlich zu Protokoll beim Jagdausschuss geltend gemacht wird.
3. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15.- Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs
mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§ 18 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung
1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 20) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem von der Jagdgenossenschaftsversammlung bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 3 Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen und der Versammlung der Jagdgenossen -in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung- über das Prüfungsergebnis zu berichten.
§ 19 Umlage
1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die
Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen.
2. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr.1 zur
Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig.
3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
§ 20 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.
§ 21 Bekanntmachungen
1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) werden auf der Website der Gemeinde Oberreichenbach
www.oberreichenbach.de sowie im Amtsblatt bekannt gegeben.
2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde
Oberreichenbach veröffentlicht.
Oberreichenbach, den 28.02.2025
. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Jagdausschuss)