Gemeinde Dußlingen
72144 Dußlingen
Aus den Rathäusern

Satzung Gebühren

Gemeinde Dußlingen Landkreis Tübingen S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für kommunale Betreuungsangebote...

Gemeinde Dußlingen

Landkreis Tübingen

S a t z u n g

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von

Gebühren für kommunale Betreuungsangebote außerhalb des Schulunterrichts

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 28.04.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für kommunale Betreuungsangebote außerhalb des Schulunterrichts vom 01.02.2020 wird wie folgt geändert:

§ 4 Höhe der Benutzungsgebühren

(5) Gebühren für die Verlässliche Grundschule

Die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule ist von Montag bis Freitag von 12.00 bis 13.00 Uhr (Regelöffnungszeit) oder von 12.00 bis 14.00 Uhr (ausgedehnte Betreuungszeit) möglich. Pro Woche kann an den jeweils betreuten Schultagen nur entweder die Regelöffnungszeit oder die ausgedehnte Betreuungszeit pro Kind in Anspruch genommen werden.

An Tagen, an welchen laut Stundenplan kein Unterricht in der 5. Stunde stattfindet, ist zusätzlich zur Regelöffnungszeit oder zur ausgedehnten Betreuungszeit eine Betreuung in der Zeit von 11:25 bis 12:00 Uhr (Überbrückungsbetreuungszeit) möglich. Pro Betreuungsstunde ist eine Gebühr ab dem 01.01.2025 von 2,60 € pro Stunde zu entrichten. Die Betreuungszeiten werden immer für ein Schulhalbjahr festgelegt.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

Dußlingen, 29.04.2025

Thomas Hölsch

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote Dußlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

Dußlingen

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Dußlingen
02.05.2025
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