Landkreis Rottweil
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 1Rechtsform/Anwendungsbereich
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 2Benutzungsverhältnis
§ 3Beginn und Ende der Nutzung
§ 4Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
§ 5Instandhaltung der Unterkünfte
§ 6Räum- und Streupflicht
§ 7Hausordnungen
§ 8Rückgabe der Unterkunft
§ 9Haltung und Haftungsausschluss
§ 10Personenmehrheit als Benutzer
§ 11Verwaltungszwang
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
§ 13Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
§ 14Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
§ 15Festsetzung und Fälligkeit
§ 16Ordnungswidrigkeiten
IV. Schlussbestimmungen
§ 17Inkrafttreten
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Sulz am Neckar am 09.12.2024 folgende Satzung beschlossen
§ 1
(1) Die Stadt Sulz am Neckar betreibt
1. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in eigenen Gebäuden
2. Obdachlosenunterkünfte – und Flüchtlingsunterkünften in von Dritten angemietete Wohnung
als öffentliche Einrichtung.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Sulz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten, oder von Personen, zu deren Unterbringung die Stadt nach FlüAG verpflichtet ist.
§ 2
(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen.
(2) Obdachlose, die eine Unterkunft benutzen, können jederzeit aus sachlichen Gründen in eine andere Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung umgesetzt werden.
§ 3
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt bei Obdachlosen mit dem in der Einweisungsverfügung bestimmten Zeitpunkt, spätestens mit dem Bezug. Bei Flüchtlingen mit dem Bezug der Unterkunft.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. Das Benutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug und Rückgabe der Schlüssel.
(3) Gründe für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch die Gemeinde liegen vor, wenn
§ 4
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herausgegeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übergabeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er
1. in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will;
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
4. ein Tier in der Unterkunft halten will;
5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will;
7. Nachschlüssel der Einrichtung oder des benutzten Raumes fertigen zu lassen.
8. Grill- und Feuerstellen auf dem Grundstück errichten möchte.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann der Bewohner für bis zu drei Tage Besuch empfangen, wenn dies vorab genehmigt wird.
(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur für den Einzelfall und nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4. verursacht werden können, übernimmt und die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung wird stets widerruflich erteilt. Sie erlischt, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Werden vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, können diese auf Kosten des Benutzers beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
(9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen.
(10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
(4) Die Stadt Sulz a. N. wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen.
§ 6
Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).
§ 7
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften gilt die Hausordnung gem. Anhang 2 dieser Satzung. Die Hausordnung gilt auch für Besucher.
(3) Die Beauftragten der Stadt üben das Hausrecht aus.
(4) Die Stadt kann die Benutzung von Gegenständen, die allen Bewohnern gemeinsam zur Verfügung stehen, durch besonderen Benutzungsplan regeln.
§ 8
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
§ 9
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft und deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 11
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufige vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
(1) Für die Benutzung der in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Familienmitglieder, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Bei gemeinsamer Nutzung von Wohnraum durch Personen, die nicht in verwandtschaftlicher Beziehung zueinander stehen, wird eine anteilige Gebühr festgesetzt.
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale ergibt sich aus der in Anlage 1 aufgeführten Tabelle, bezogen auf die jeweilige Unterkunft.
(3) Werden nach Bekanntmachung der Satzung weitere Immobilien ertüchtigt, wird bis zur darauffolgenden Gebührenkalkulation hilfsweise der einheitliche Gebührensatz herangezogen.
(4) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren und der Betriebskostenpauschale wird für jeden Tag 1/30 der monatlichen Gebühr/Pauschale zugrunde gelegt.
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag des tatsächlichen Auszugs / der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
(1) Die Benutzungsgebühr/Betriebskostenpauschale wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 Satz 2 vollständig zu entrichten.
Mit Geldbuße kann nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt, insbesondere
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nutzt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt;
3. entgegen § 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
4. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft Dritte aufnimmt;
5. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt;
6. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Tiere in der Unterkunft hält;
7. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 Kraftfahrzeuge abstellt;
8. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 in der Unterkunft Veränderungen vornimmt;
9. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 Grill- und Feuerstellen errichtet;
10. entgegen § 4 Abs. 10 den Beauftragten der Gemeindeverwaltung den Zutritt verwehrt;
11. entgegen § 5 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
12. entgegen § 7 Abs. 2 i. V. m. Anhang 2 einer in der Hausordnung erlassenen Regel verstößt;
13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß verlässt;
14 entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Auszug die Schlüssel nicht zurückgibt
§ 17
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2017 außer Kraft.
Sulz am Neckar, den 10.12.24
gez.
Jens Keucher
Bürgermeister
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
Gebühren: