Gemeinde Neckartailfingen
Landkreis Esslingen
Aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen in öffentlicher Sitzung am 19.11.2024 folgende
Satzung
über das besondere Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB im Gebiet „Ortsmitte“
beschlossen:
§1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Gemeinde Neckartailfingen steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB in dem in § 2 dieser Satzung näher bezeichneten Gebiet „Ortsmitte“ ein besonderes Vorkaufsrecht an den in diesem Gebiet befindlichen Grundstücken zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung bestimmt sich nach dem Abgrenzungsplan des Ingenieurbüros Melber & Metzger, Nürtingen, vom 07.11.2024 (Maßstab 1:750), der Bestandteil dieser Satzung ist.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich insoweit auf folgende Grundstücke:
Flurstück-Nr. 32/2, 32/3, 34, 35, 36, 50/13, 647/1, 647/3, 647/4, 647/6
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach o. g. Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der o. g. Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ausgefertigt!
Neckartailfingen, den 20.11.2024
gez.
Wolfgang Gogel
- Bürgermeister -