Aus den Rathäusern

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht

Gemeinde Neckartailfingen Landkreis Esslingen Aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §...

Gemeinde Neckartailfingen

Landkreis Esslingen

Aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen in öffentlicher Sitzung am 19.11.2024 folgende

Satzung

über das besondere Vorkaufsrecht

nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB im Gebiet „Ortsmitte“

beschlossen:

§1

Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Gemeinde Neckartailfingen steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB in dem in § 2 dieser Satzung näher bezeichneten Gebiet „Ortsmitte“ ein besonderes Vorkaufsrecht an den in diesem Gebiet befindlichen Grundstücken zu.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung bestimmt sich nach dem Abgrenzungsplan des Ingenieurbüros Melber & Metzger, Nürtingen, vom 07.11.2024 (Maßstab 1:750), der Bestandteil dieser Satzung ist.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich insoweit auf folgende Grundstücke:

Flurstück-Nr. 32/2, 32/3, 34, 35, 36, 50/13, 647/1, 647/3, 647/4, 647/6

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der o. g. Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach o. g. Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der o. g. Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausgefertigt!

Neckartailfingen, den 20.11.2024

gez.

Wolfgang Gogel

- Bürgermeister -

Erscheinung
Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2024

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