Satzung
über die 1. Änderung der Friedhofsatzung für die Stadt Walldorf
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 16.04.2024 die folgende 1. Änderung der Friedhofsatzung für die Stadt Walldorf beschlossen:
Artikel I
§ 8 Abs. 3 wird hinzugefügt:
Die Ruhezeit von Aschen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 bestattet wurden und bei denen die Ruhezeit von mindestens 15 Jahren erfüllt ist, kann verkürzt werden. Ein Erstattungsanspruch kann dadurch nicht hergeleitet werden.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Walldorf, 17.04.2024
Matthias Renschler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO9 oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Walldorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Walldorf, 17.04.2024
Matthias Renschler
Bürgermeister
Stadt Walldorf