Grundlage der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen sind die vorliegende Satzung über die Benutzung und Gebühren der Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 13.05.2024 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung
b e s c h l o s s e n:
(1) Die Gemeinde Großbettlingen betreibt ihre Kinderbetreuungseinrichtungen Kita Am See und Kita Regenbogen im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Einrichtung ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie.
(3) Die Kinder lernen dort frühzeitig den sozialen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
(4) Die Erziehung in den Einrichtungen nimmt auf die Herkunft der Familien, unterschiedliche soziale, weltanschauliche und religiöse Gegebenheiten Rücksicht.
(5) Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den pädagogischen Mitarbeitenden der Kita und den Erziehungsberechtigten unterstützt die Entwicklung des Kindes.
(1) In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, sofern das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz begründet jedoch nicht die Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung.
(2) Mit der Eingewöhnung des Kindes beginnt die Aufnahme in die Einrichtung.
(3) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten, nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über den Anbieter Little Bird.
(4) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung nach den Richtlinien des Ministeriums für Arbeit u. Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des KiTaG ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Dabei darf die ärztliche Untersuchung nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme liegen. Die ärztliche Untersuchungsbescheinigung muss spätestens zum ersten Kindergartentag der Einrichtung vorgelegt werden.
(5) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung muss nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSchG) jedes Kind einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen.
(6) Kinder mit körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung werden dann in die Kitas aufgenommen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch die Belange der anderen Kinder stark beeinträchtigt werden.
(7) Die Personenberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich der Einrichtungsleitung sowie der Verwaltung mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
(1) Die Abmeldung eines Kindes muss von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende über die App Little Bird erfolgen.
(2) Beim Wechsel in die Schule erfolgt die Abmeldung automatisch zum 31. Juli. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.
(3) Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
− Unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen,
− die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personenberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
− ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung oder
− nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personenberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils zum 01.09. eines Jahres und endet zum 31.08. des Folgejahres.
(2) Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirats dem Träger vorbehalten.
(3) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
(1) Die Gemeinde Großbettlingen bietet derzeit folgende Betreuungsmodelle an für Kinder
1. unter 2 Jahren:
Betreuungsmodell 1: 7-12 Uhr
Betreuungsmodell 2: 7-14 Uhr mit Mittagessen
Betreuungsmodell 3: 3 Tage von 7-17 Uhr (frei wählbar, außer Freitag), 2 Tage von 7-14 Uhr (einer davon Freitag), mit Mittagessen
Betreuungsmodell 4: 7-17 Uhr (außer Freitag), mit Mittagessen
2. von 2 bis 3 Jahren:
Betreuungsmodell 5: 7-12 Uhr
Betreuungsmodell 6: 7-14 Uhr mit Mittagessen
Betreuungsmodell 7: 3 Tage von 7-17 Uhr (frei wählbar, außer Freitag), 2 Tage von 7-14 Uhr (einer davon Freitag), mit Mittagessen
Betreuungsmodell 8: 7-17 Uhr (außer Freitag), mit Mittagessen
3. von 3 Jahren bis Schuleintritt:
Betreuungsmodell 9: 7-13 Uhr
Betreuungsmodell 10: 7-14 Uhr mit Mittagessen
Betreuungsmodell 11: 3 Tage von 7-17 Uhr (frei wählbar, außer Freitag), 2 Tage von 7-14 Uhr (einer davon Freitag), mit Mittagessen
Betreuungsmodell 12: 7-17 Uhr (außer Freitag), mit Mittagessen
(2) In der Einrichtung Kita Am See (KAS) werden alle Betreuungsmodelle 1-12 angeboten. In der Einrichtung Kita Regenbogen (KR) werden die Modelle 1-2, 5-6, und 9-10 (ohne Nachmittagsbetreuung) angeboten.
(3) Der Wechsel in ein anderes Betreuungsmodell ist nur nach Absprache mit den Einrichtungen möglich.
(4) Eine Änderung der Betreuungsangebote aus personellen und organisatorischen Gründen bleibt vorbehalten.
(5) Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können bezüglich Dauer und Eingewöhnungszeiten besondere Absprachen getroffen werden.
(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in eine der Einrichtungen aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben.
(4) Auch während der Eingewöhnungszeit werden Gebühren erhoben.
(5) Die Gebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Kindergartenbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen.
(6) Die Höhe der Gebühr ist gestaffelt nach der Anzahl der Minderjährigen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.
(1) Die monatlichen Gebühren gelten ab dem 01.09.2024. Die Gebühren sind wie folgt festgesetzt:
1. Für Kinder unter 2 Jahren in KAS und KR
im Betreuungsmodell 1: | 1 Kind in der Familie | 276,00 € |
2 Kinder in der Familie | 207,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 137,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 68,00 € |
im Betreuungsmodell 2: | 1 Kind in der Familie | 428,00 € |
2 Kinder in der Familie | 323,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 216,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 106,00 € |
2. Für Kinder unter 2 Jahren in KAS
im Betreuungsmodell 3: | 1 Kind in der Familie | 554,00 € |
2 Kinder in der Familie | 416,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 278,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 137,00 € |
im Betreuungsmodell 4: | 1 Kind in der Familie | 595,00 € |
2 Kinder in der Familie | 448,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 298,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 149,00 € |
3. Für Kinder von 2 Jahren bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in KAS und K
im Betreuungsmodell 5: | 1 Kind in der Familie | 251,00 € |
2 Kinder in der Familie | 188,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 125,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 62,00 € |
im Betreuungsmodell 6: | 1 Kind in der Familie | 394,00 € |
2 Kinder in der Familie | 295,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 196,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 97,00 € |
4. Für Kinder von 2 Jahren bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in KAS
im Betreuungsmodell 7: | 1 Kind in der Familie | 507,00 € |
2 Kinder in der Familie | 380,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 252,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 126,00 € |
im Betreuungsmodell 8: | 1 Kind in der Familie | 543,00 € |
2 Kinder in der Familie | 408,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 271,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 136,00 € |
5. Für Kinder von 3-6 Jahren bzw. bis zum Schuleintritt in KAS und KR
im Betreuungsmodell 9: | 1 Kind in der Familie | 151,00 € |
2 Kinder in der Familie | 113,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 76,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 37,00 € |
im Betreuungsmodell 10: | 1 Kind in der Familie | 211,00 € |
2 Kinder in der Familie | 159,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 105,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 52,00 € |
6. Für Kinder von 3-6 Jahren bzw. bis zum Schuleintritt in KAS
im Betreuungsmodell 11: | 1 Kind in der Familie | 268,00 € |
2 Kinder in der Familie | 201,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 134,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 67,00 € |
im Betreuungsmodell 12: | 1 Kind in der Familie | 287,00 € |
2 Kinder in der Familie | 215,00 € | |
3 Kinder in der Familie | 141,00 € | |
4 Kinder in der Familie | 72,00 € |
(2) Hinzu kommen ggf. die Kosten für das Mittagessen. Kinder, die in einem Betreuungsmodell mit Mittagessen angemeldet sind, müssen am Mittagessen teilnehmen. Für das Mittagessen wird ein pauschalierter Betrag von 59,90 Euro monatlich erhoben.
(3) Ändern sich die Familienverhältnisse im Laufe des Kindergartenjahres, werden die Beiträge ab dem der Mitteilung an die Gemeinde Großbettlingen durch den Beitragsschuldner folgenden Monat angepasst.
Hinweis: Die Elternbeiträge werden entsprechend der Empfehlung der Landesverbände jährlich angepasst.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Aufnahme des Kindes in einer Einrichtung (s. § 2 Absatz 2). Wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze für den Monat der Aufnahme auf 50 %.
(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum 15. Tag des Veranlagungszeitraumes fällig.
(1) Die Kinder sind kraft Gesetzes (SGB VII) gegen Unfall versichert
1. Auf dem direkten Weg zu und von der Einrichtung,
2. während des Aufenthalts in der Einrichtung und
3. während allen Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Spaziergänge, Ausflüge, Feste und dergleichen).
(2) Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
(3) Für Verlust, Beschädigung oder Verwechslung der Garderobe oder anderer mitgebrachter Gegenstände (mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder, etc.) haften Träger und Personal nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir empfehlen, alle Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu versehen.
(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Erziehungsberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(1) Die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden sind während der Öffnungszeiten der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
(2) Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für die Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird; Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer ermächtigten Person abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
(3) Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personenberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person.
(4) Hat ein Personenberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personenberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
(5) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
(2) Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken Infektionen,
3. ansteckende Borkenflechte und Hepatitis,
4. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, oder
5. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
(3) Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.
(4) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Absatz 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder des Befalls nicht mehr zu befürchten ist.
(5) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.
(6) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitenden verabreicht.
(1) Die Erziehungsberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinie des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des KiTaG vom 15. März 2008).
(2) Zur Pflege einer lebendigen Verbindung zwischen der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten werden regelmäßige Elternabende durchgeführt.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(1) Zur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich. Diese erfolgt entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.
(4) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten. Berichte der Presse über Projekte, Veranstaltungen oder besondere Ereignisse in der Einrichtung auch mit Fotos unterliegen der Pressefreiheit.
Die Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Kindergartensatzung vom 18.09.2023 ihre Gültigkeit.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Großbettlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Großbettlingen, den 13.05.2024
gez.
Christopher Ott
Bürgermeister