Gemeinde Bad Überkingen
73337 Bad Überkingen
Aus den Rathäusern

Satzung über die Benutzung des Kurparks in Bad Überkingen

vom 6. April 2004 Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Überkingen am 6. April 2004,...

vom 6. April 2004

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Überkingen am 6. April 2004, geändert durch die Änderungssatzung vom 14.06.2007 und 16.01.2025, folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Benutzungsrecht

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Benutzungsregeln

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Bad Überkingen stellt ihren Einwohnern und Besuchern den Kurpark und den oberen Kurpark als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Der Kurpark umfasst die Grundstücke 420, 435/2, 423/1, der obere Kurpark umfasst die Flurstücke 423/1 und 435/2 der Markung Bad Überkingen.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Kurpark dient der Erholung der Einwohner und Besucher der Gemeinde Bad Überkingen sowie der Abhaltung von Veranstaltungen der Gemeinde, der Kurverwaltung Bad Überkingen und berechtigter Dritter.

§ 3 Benutzungsrecht

Die Benutzung des Kurparks und der dortigen Einrichtungen ist allen in gleichem Maße gestattet. Bei Schnee oder Eis, bei extremen Witterungsbedingungen sowie für Veranstaltungen kann der Kurpark ganz oder teilweise für die Einwohner und Besucher gesperrt oder Eintritt erhoben werden.

§ 4 Öffnungszeiten

Der Kurpark ist täglich von 7:00 Uhr bis zum Einbruch der Dämmerung, längstens bis 22:00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten findet kein Winterdienst statt.

§ 5 Benutzungsregeln

(1) Bei der Benutzung des Kurparks sind unzumutbare Störungen oder Belästigungen anderer zu vermeiden.

(2) Die Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen der Zweckbestimmung nach § 2 benutzt werden.

(3) Im Kurpark ist insbesondere untersagt:

1. Sitzbänke und andere Einrichtungen zu entfernen oder zu verstellen.

2. die im Kurpark vorhandenen Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen und Rollstühle zu befahren. Dies gilt insbesondere für Elektroroller, Pedelecs und Fahrräder.

3. Hunde oder sonstige Tiere als Halter bzw. sonst Verantwortlicher im Kurpark frei laufen zu lassen oder diese dort die Notdurft verrichten zu lassen.

4. Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen.

5. Feuer anzünden sowie das Grillen auf den Grünflächen sowie die Benutzung von Gas-Holzkohle oder Elektrogrills.

6. das Abspielen von Musikgeräten, das Spielen von Instrumenten bzw. übermäßiges Geschrei oder sonstiger Lärm.

7. das Betreten und Lagern in Grünflächen, Beetanlagen, Brunnen und Wasserflächen.

8. der Verkauf von Waren und Leistungen aller Art, außerhalb genehmigter Veranstaltungen.

9. sich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten.

10. alkoholische Getränke aller Art zu sich zu nehmen.

11. das Abbrennen von Feuerwerken ist nur nach vorheriger Anmeldung und in den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.

12. die Vögel im Park dürfen nicht mit Brot oder Speiseresten gefüttert werden.

13. die Entsorgung von Hausmüll in den Müllbehältern des Kurparks ist verboten.

14. der Besucher haftet für Schäden, die er im Kurpark verursacht.

15. den Anweisungen des Personals der Touristik Bad Überkingen sowie den Mitarbeitern des Ordnungsamtes ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können diese Personen ein Betretungsverbot aussprechen. Zuwiderhandlungen können zudem mit einem Bußgeld belegt werden. Im Kurpark gilt die Polizeiverordnung der Gemeinde Bad Überkingen.

16. die Durchführung von politischen Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen oder der Betrieb von Informationsständen zum Zwecke der Wahlwerbung.

17. die Durchführung von privaten Veranstaltungen, wie Klassenfeste, Geburtstagen etc.

(4) Bei Veranstaltungen der Gemeinde, der Tourist-Info Bad Überkingen oder berechtigter Dritter können die Verbote ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden.

Benutzungsentgelt

Für die Benutzung des Kurparks wird bei kommerziellen Veranstaltungen Dritter ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. sich außerhalb der nach § 4 festgelegten Öffnungszeiten im Kurpark aufhält.

2. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen, Pflanzungen, Einrichtungen und Ausstattungen beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen der Zweckbestimmung nach § 2 benutzt.

3. einer der Benutzungsregelungen des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt.

und zwar

3.1 Sitzbänke und andere Einrichtungen entfernt oder verstellt.

3.2 die Wege des Kurparks mit anderen Fahrzeugen als Kinderwägen oder Rollstühlen befährt.

3.3 Hunde oder sonstige Tiere als Halter bzw. sonst Verantwortlicher im Kurpark laufen lässt oder dort die Notdurft verrichten lässt.

3.4 Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt.

3.5 Feuer anzündet oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze ohne vorherige Erlaubnis oder in den dafür nicht vorgesehenen Flächen abbrennt.

3.6 Musikgeräte abspielt, Instrumente spielt bzw. übermäßiges Geschrei oder sonstigen Lärm verursacht.

3.7 die Grünflächen, Beetanlagen, Brunnen und Wasserflächen betritt oder darin lagert.

3.8 Waren verkauft oder Leistungen anbietet.

3.9 sich betrunken oder in sonst Anstoß erregendem Zustand im Kurpark aufhält.

3.10 alkoholische Getränke aller Art zu sich nimmt.

3.11 die Vögel und Fische im Park mit Brot oder Speiseresten füttert.

3.12 Hausmüll in den Müllbehältern oder auf den Flächen des Kurparks entsorgt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs. 2 GemO i. V. mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 Euro, geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Überkingen, den 6. April 2004

Martin Joos

- Bürgermeister -

Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Überkingen
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Ausgabe 16/2025

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