Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat aufgrund der § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 09. Dezember 2024 folgende
Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
der Gemeinde Nufringen
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinderäte und der sonstigen ehrenamtlich Tätigen, sofern die Entschädigung nicht durch eine gesonderte Vereinbarung oder durch ein Gesetz besonders geregelt ist.
§ 2
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld der Gemeinderäte
a) einem monatlichen Grundbetrag von
70,00 Euro für den ersten stellvertretenden Bürgermeister
60,00 Euro für den zweiten stellvertretenden Bürgermeister
50,00 Euro je Gemeinderat
b) einem Sitzungsgeld je Sitzung von 50,00 Euro (bei Teilnahme an Sitzungen).
c) einem Sitzungsgeld je Fortführungssitzung von 25,00 Euro (bei Teilnahme an Sitzungen).
Für Klausurtagungen und Ausflüge des Gemeinderats, bei denen bereits die Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten von der Gemeinde übernommen werden, wird kein Sitzungsgeld gewährt.
§ 3
Besondere Erstattungen
§ 4
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
bis zu 3 Stunden 20,00 Euro
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 30,00 Euro
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 40,00 Euro.
§ 5
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
§ 6
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtliche Tätige neben der Entschädigung nach §§ 2 und 4 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 7
Steuerliche Behandlung der Entschädigung
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Beträge ist Sache des Empfängers.
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahme aus „sonstiger selbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere bei Entschädigungen, die für den Verdienstausfall oder Zeitaufwand gewährt werden.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkraftsetzung alter Regelungen
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Nufringen vom 24. Oktober 2016 außer Kraft.
Nufringen, 09. Dezember 2024
Im Original gezeichnet
Ingolf Welte
-Bürgermeister-
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nufringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.