Bürgermeisteramt Nufringen
71154 Nufringen
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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Nufringen - Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat aufgrund der § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung...
Foto: Gemeindeverwaltung Nufringen

Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat aufgrund der § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 09. Dezember 2024 folgende

Satzung

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

der Gemeinde Nufringen

beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinderäte und der sonstigen ehrenamtlich Tätigen, sofern die Entschädigung nicht durch eine gesonderte Vereinbarung oder durch ein Gesetz besonders geregelt ist.

§ 2

Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld der Gemeinderäte

  1. Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.

  1. Diese Aufwandsentschädigung besteht aus:

a) einem monatlichen Grundbetrag von

70,00 Euro für den ersten stellvertretenden Bürgermeister

60,00 Euro für den zweiten stellvertretenden Bürgermeister

50,00 Euro je Gemeinderat

b) einem Sitzungsgeld je Sitzung von 50,00 Euro (bei Teilnahme an Sitzungen).

c) einem Sitzungsgeld je Fortführungssitzung von 25,00 Euro (bei Teilnahme an Sitzungen).

  1. Ein Sitzungsgeld nach Abs. 2 b) wird zu 50 % an Gemeinderäte gezahlt, die als Vertreter des Gemeinderates in andere Gremien/Gemeinderatsgruppierungen (z. B. Lenkungskreis, Waldbegang, Verkehrsschau, Ortsbesichtigungen, Gemeinsame Ausschüsse mit Dritten usw.) entsandt werden, jedoch nur, wenn nicht von dritter Seite ein Sitzungsgeld gewährt wird.

Für Klausurtagungen und Ausflüge des Gemeinderats, bei denen bereits die Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten von der Gemeinde übernommen werden, wird kein Sitzungsgeld gewährt.

  1. Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld nach Abs. 2 b) gezahlt.

  1. Der monatliche Grundbetrag und das Sitzungsgeld werden unabhängig vom Beginn oder Ende der Tätigkeit jeweils im Halbjahresrhythmus (01.01. bis 30.06. und 01.07. bis 31.12.) nachträglich gezahlt.

§ 3

Besondere Erstattungen

  1. Die notwendigen baren Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden ehrenamtlichen Tätigkeit sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume für diese Zwecke sind mit der Aufwandsentschädigung nach § 2 abgegolten. Darüber hinaus notwendige Auslagen werden auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind Belege beizufügen.

  1. Wenn ein Mitglied des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister unter Darlegung der Umstände im Einzelfall darstellt, dass ihm durch die Teilnahme an Sitzungen oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Gemeinderat Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen entstehen, werden ihm die hierfür entstehenden Kosten auf schriftlichen Nachweis (Einzelabrechnung) erstattet.

§ 4

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

  1. Andere ehrenamtlich tätige Personen (§ 17 GemO) erhalten eine Entschädigung nach dem Durchschnittssatz für ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall.

  1. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden 20,00 Euro

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 30,00 Euro

von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 40,00 Euro.

§ 5

Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

  1. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigte Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

  1. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

  1. Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben hiervon unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

  1. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 4 Abs. 2 nicht übersteigen.

  1. Sitzungen, die unmittelbar vor oder nach einer Gemeinderatssitzung stattfinden, werden bei der Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme als eine Sitzung behandelt. (vgl. § 2 Abs. 4)

§ 6

Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtliche Tätige neben der Entschädigung nach §§ 2 und 4 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§ 7

Steuerliche Behandlung der Entschädigung

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Beträge ist Sache des Empfängers.

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahme aus „sonstiger selbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere bei Entschädigungen, die für den Verdienstausfall oder Zeitaufwand gewährt werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung alter Regelungen

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Nufringen vom 24. Oktober 2016 außer Kraft.

Nufringen, 09. Dezember 2024

Im Original gezeichnet

Ingolf Welte

-Bürgermeister-

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nufringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
NuN! Nufringer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Nufringen

Kategorien

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