Aus den Rathäusern

Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets „Kernzone Innenstadt Weil der Stadt“ Erneute Bekanntmachung zur Nachholung der Hinweise nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO und § 215 Abs.1 BauGB

Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets „Kernzone Innenstadt Weil der Stadt“ Erneute Bekanntmachung zur...

Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets „Kernzone Innenstadt Weil der Stadt“

Erneute Bekanntmachung zur Nachholung der Hinweise nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO und § 215 Abs.1 BauGB

Auf Grundlage von § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 36349 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung BW hat der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt in öffentlicher Sitzung am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhaltung baulicher Anlagen

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Kernzone Innenstadt Weil der Stadt“ bedarf im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Die Genehmigung wird grundsätzlich durch die Stadt Weil der Stadt erteilt. Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung im Rahmen der baurechtlichen Entscheidung durch die Baugenehmigungsbehörde mit erteilt.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, oder die Stadtgestalt prägt oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn durch die neue Nutzung die Eigenart des Kernzonenbereichs verändert wird.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung ist der Lageplan vom 18.06.2024 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Ausgefertigt am 25.09.2024

Christian Walter

Bürgermeister

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weil der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Wochenblatt der Stadt Weil der Stadt
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2024

Orte

Weil der Stadt

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Aus den Rathäusern
von Stadtverwaltung Weil der Stadt
30.10.2024
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