Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 12. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
1. Die Gemeinde Bodelshausen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 350 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 240 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H.
der Steuermessbeträge.
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden wie folgt fällig:
1. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser nicht 15,00 € übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August je zu einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser nicht 30,00 € übersteigt.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 18.10.2023 außer Kraft.
Bodelshausen, den 13. November 2024
gez. King
Bürgermeister