Gemeinde Eutingen im Gäu
Landkreis Freudenstadt
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1,4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Eutingen im Gäu am 14. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Eutingen im Gäu erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Eutingen im Gäu und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Eutingen im Gäu.
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf430 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf315 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf370 v. H.
der Steuermessbeträge
(1) Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1) gelten bis zum 31.12.2030 (Ende des Hauptveranlagungszeitraums).
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt:
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 06.09.2018 in der Fassung vom 15.11.2022 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eutingen im Gäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Ausgefertigt:
Eutingen im Gäu, 14.11.2024
Markus Tideman
Bürgermeister