Stadtverwaltung Bad Liebenzell
75378 Bad Liebenzell
Aus den Rathäusern

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

vom 09. Dezember 1986 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 30.07.2024 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

vom 09. Dezember 1986

in der Fassung der 8. Änderungssatzung

vom 30.07.2024


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 - 16 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, vom 17.03.2005 (GBI. vom 30.03.2005, S 206 ff) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 30.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

Bestattungsgebührenordnung

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in den Bestattungsbezirken Waldfriedhof, Stadtfriedhof, Beinberg, Maisenbach-Zainen, Möttlingen, Monakam, Unterhaugstett und Unterlengenhardt sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens, werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach den folgenden Satzungsbestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen

a. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts;

b. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner und die Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen:

1. für die Zustimmung zur Aufstellung/Veränderung eines Grabmals Euro 35,-

für die Dauerzulassung (3 Jahre) zur gewerbsmäßigen Betätigung auf allen Friedhöfen Euro 35,-

2. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Euro 53,-


§ 5

Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

ab 01.08.2024 in EURO
1.Grabherstellungsgebühr
1.1

Erdbestattungen/Beisetzungen von Aschen

Herstellen und Schließen eines

1.1.1Normalgrabes1.760,-
1.1.2doppelbreiten oder -tiefen Grabes2.390,-
1.1.3Kindergrabes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr1.100,-
1.1.4Grabes bei Tot- oder Fehlgeburten310,-
1.1.5Urnengrabes180,-
1.1.6Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld einfachtief2.230,-
1.1.7Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld doppeltief2.860,-
1.1.8Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld Unterlengenhardt (Mischpreis)2.540,-
1.2.Zuschlag zu Ziffer 1.1 bei Bestattungen, Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (50 % auf die Leistungen des Herstellens und Schließens) eines
1.2.1Normalgrabes810,-
1.2.2doppelbreiten oder -tiefen Grabes1.130,-
1.2.3 Kindergrabes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr530,-
1.3.Benutzung einer Aussegnungshalle250,-
1.4.Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof290,-
1.5Benutzung eines Aufbahrungsraumes je Tag50,-
2.Für sonstige Leistungen
2.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen je Stunde
-Verstorbene über 10 Jahre3.800,-
-Verstorbene unter 10 Jahre2.540,-
2.2Ausgraben von Urnen je Stunde220,-
3.Grabnutzungsrechte
3.1Reihengräber für Erdbestattungen
3.1.1 Erwachsene (ab 10. Lebensjahr)1.890,-
3.1.2Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr630,-
3.1.3Rasengrabfeld Erdgrab2.710,-
3.2Urnenreihengräber
3.2.1in den Urnenfeldern1.190,-
3.2.2anonymes Urnengrab600,-
3.2.3Rasenurnengrab600,-
3.2.4Urnengemeinschaftsreihengrab (Stadtfriedhof)1.240,-
3.2.5Urnengemeinschaftsreihengrab mit Stele oder Stein (Stadtfriedhof)740,-
3.2.6Baumreihengrab800,-
4.Besondere Grabnutzungsrechte
4.1.Wahlgräber für Erdbestattungen
4.1.1einfachbreites, einfachtiefes Wahlgrab
a) bei erstmaliger Verleihung2.160,-
b) bei Verlängerung pro Jahr108,-
4.1.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (f. 2-fache Belegung)
a) bei der erstmaligen Verleihung2.500,-
b) bei der Verlängerung pro Jahr125,-
4.1.3doppeltbreites, einfachtiefes Wahlgrab (f. 2-fache Belegung)
a) bei der erstmaligen Verleihung4.160,-
b) bei der Verlängerung pro Jahr208,-
4.1.4doppeltbreites, doppelttiefes Wahlgrab (f. 4-fache Belegung)
a) bei der erstmaligen Verleihung4.840,-
b) bei der Verlängerung pro Jahr242,-
4.1.5einfachtiefes Rasenwahlgrab
a) bei der erstmaligen Verleihung3.040,-
b) bei der Verlängerung pro Jahr152,-
4.1.6doppeltiefes Rasenwahlgrab
a) bei der erstmaligen Verleihung3.380,-
b) bei der Verlängerung pro Jahr169,-
4.2Urnenwahlgräber
a) bei erstmaliger Verleihung2.340,-
b) Verlängerung pro Jahr117,-
4.3Urnengemeinschaftswahlgrab (Stadtfriedhof)
a) bei erstmaliger Verleihung2.700,-
b) Verlängerung pro Jahr135.-
4.4Urnengemeinschaftswahlgrab mit Stele (Stadtfriedhof)
a) bei erstmaliger Verleihung1.660,-
b) Verlängerung pro Jahr83,-
4.5Baumwahlgrab
a) bei erstmaliger Verleihung1.380,-
b) Verlängerung pro Jahr69,-
4.6Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab
a) bei der Hinzubettung820,-
b) zuzüglich Verlängerung pro Jahr41,-
4.7Die Verlängerungen der Gebührenziffern 4.1 – 4.6 werden monatsweise abgerechnet.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Bad Liebenzell, den 31.07.2024

gez.

Roberto Chiari

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Stadtbote – Amtsblatt der Stadt Bad Liebenzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2024

Orte

Bad Liebenzell

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von Stadtverwaltung Bad Liebenzell
09.08.2024
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