(vom 12.11.2024)
Hinweis: Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen am 12.11.2024 nachstehende Satzung über die Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Oberriexingen beschlossen. Diese gibt Anhaltspunkte für Ehrungen jener Personen, die sich über Jahre und Jahrzehnte hinweg über das normale Maß hinaus für das Wohl der Stadt Oberriexingen und ihrer Bevölkerung eingesetzt haben.
§ 1 Ehrenbürgerrecht
Vorschläge über Verleihungen bzw. Ehrungen können für das Ehrenbürgerrecht und den verdienten Bürger vom Bürgermeister und von jedem Mitglied des Gemeinderats gemacht werden. Die Vorschläge haben schriftlich zu erfolgen und sind zu begründen.
§ 2 Aberkennung des Ehrenbürgerrechts
§ 3 Bürgermedaille
§ 4 Ehrung von Einwohnern
1. Altersjubilare
Geehrt werden Einwohner der Gemeinde aus Anlass ihres 80., 85., 90. oder höheren Geburtstags. Ihnen wird mit einem Glückwunschschreiben des Bürgermeisters ein Geschenk überreicht. Die Ehrengabe wird durch den Bürgermeister übergeben. Erfolgt eine Ehrung von anderer staatlicher Stelle, so sollen die Ehrungen gleichzeitig erfolgen. Anträge auf Ehrung durch die Landesregierung sind rechtzeitig beim Staatsministerium Baden-Württemberg in Stuttgart zu stellen.
Die Presse und der Geburtstagsdienst sind im Einvernehmen mit den Jubilaren zu unterrichten.
2. Ehejubiläen
Geehrt werden in der Gemeinde wohnende Ehepaare, die das goldene oder ein späteres, durch fünf teilbares Hochzeitsjubiläum begehen. Den Ehejubilaren wird mit einem Glückwunschschreiben des Bürgermeisters ein Geschenkkorb überreicht. Die Ehrengabe wird durch den Bürgermeister übergeben. Erfolgt gleichzeitig eine Ehrung von anderer staatlicher Stelle, so sollen die Ehrungen gleichzeitig erfolgen. Die notwendigen Anträge sind rechtzeitig beim Staatsministerium Baden-Württemberg zu stellen. Die Presse ist im Einvernehmen mit den Jubilaren von der Ehrung zu unterrichten.
§ 5 Ehrung von Blutspendern
Der Bürgermeister überreicht den Blutspendern die vom Deutschen Roten Kreuz - Blutspendedienst - in der jeweiligen Stufe verliehene Ehrennadel, verbunden mit einem kleinen Geschenk der Stadt. Im Einzelfall entscheidet hierüber der Bürgermeister.
§ 6 Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr
Die Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses, wenn besondere Verdienste sie rechtfertigen. Bei aktiver 25-jähriger und 40-jähriger Mitgliedschaft wird ein Sachgeschenk durch den Bürgermeister zusammen mit der Ehrung durch den Kommandanten überreicht. Die Ehrungen erfolgen in der Regel im Rahmen der Jahreshauptversammlung. Die feuerwehrspezifischen Ehrungen bleiben davon unberührt.
§ 7 Ehrung von Gemeinderäten
1. Verpflichtung
Bei der Verpflichtung der Gemeinderäte in der konstituierenden Sitzung erhalten diese für die Zeit ihrer Tätigkeit im Amt den Pin der Stadt Oberriexingen, welchen sie zu repräsentativen Zwecken bei Veranstaltungen tragen dürfen.
2. Geburtstage
Der Bürgermeister gratuliert einem Mitglied des Gemeinderats anlässlich des Geburtstages und überreicht zu einem runden Geburtstag ein Präsent.
3. Mitgliedschaft
Der Bürgermeister gratuliert einem Mitglied des Gemeinderats anlässlich seiner 10-, 20-, 25-, 30-, 40-jährigen Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied und überreicht ein Präsent im Rahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung.
4. Ausscheiden der Gemeinderäte
Anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt erhalten Gemeinderäte den Ehrenteller der Stadt Oberriexingen, ein Sachgeschenk oder einen Gutschein sowie entsprechend der Dauer der Gemeinderatszugehörigkeit eine Auszeichnung des Gemeindetags. Die Ehrung erfolgt in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung.
§ 8 Ehrung auf dem Gebiet des Vereinslebens
1. Ehrung von Mitgliedern
Für hervorragende Leistungen werden auf Anregung der Vereinsvorstände besonders verdiente Mitglieder örtlicher Vereine geehrt.
Diese sind jeweils bis zum 30.09. eines Jahres durch die Vereine unter Angabe der besonderen Leistungen und Erfolge zu melden. Die Vereine tragen die Verantwortung der vollständigen Meldung. Über die Ehrung entscheidet die Stadtverwaltung. Die hiernach zu Ehrenden erhalten eine Urkunde des Bürgermeisters und ein Sachgeschenk. Die Ehrung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Bürgerversammlung.
2. Ehrung von Vereinen
Örtliche Vereine erhalten bei durch 25 teilbaren Jubiläen ein Geldgeschenk in Höhe des 4-fachen des Jubiläumsjahres (z. B. 25 Jahre = 100,--€) durch den Bürgermeister.
§ 9 Ehrungen auf dem Gebiet des Sports
Die ehrungswürdige Leistung muss als Mitglied eines örtlichen Sportvereins erbracht werden. Geehrt werden auch Sportlerinnen und Sportler, wenn sie für einen auswärtigen Verein starten, sofern für die betreffende Sportart in Oberriexingen kein Sportverein besteht.
I. Einzelsportler
GOLD (Urkunde)
a) Süddeutsche und Deutsche Meisterschaft 1. – 3. Platz
b) Europameisterschaft Teilnahme
c) Weltmeisterschaft Teilnahme
d) Olympiade Teilnahme
e) Baden-Württ. Meisterschaft 1. – 3. Platz
SILBER (Urkunde)
f) Regionalentscheide, Württ. Meisterschaft 1. – 3. Platz
g) Landesauswahl oder Nationalmannschaft Teilnahme
BRONZE (Urkunde)
h) Kreis-, Gau- und Bezirksmeisterschaft 1. – 3. Platz
II. Mannschaften
GOLD (Urkunde)
a) Mannschaften, die bei Rundenwettkämpfen oder nach den Kriterien für Einzelsportler Platz 1. – 3. auf Bundes- oder Landesebene errungen haben.
SILBER (Urkunde)
b) Mannschaften, die bei Rundenwettkämpfen oder nach den Kriterien für Einzelsportler Platz 1. – 3. auf Regionalebene errungen haben.
BRONZE (Urkunde)
c) Mannschaften, die bei Rundenwettkämpfen oder nach den Kriterien für Einzelsportler eine Meisterschaft auf Kreis- bzw. Platz 1. – 3. Bezirksebene errungen haben.
Auswahlverfahren
Jeweils bis zum 30.09. eines Jahres melden die Vereine die zur Ehrung anstehenden Personen oder Mannschaften unter Angabe der besonderen Leistungen und Erfolge. Die Vereine tragen die Verantwortung der vollständigen Meldung. Die hiernach zu Ehrenden erhalten eine Urkunde des Bürgermeisters und ein Sachgeschenk.
§ 10 Ehrungen auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft
GOLD (Urkunde)
a) „Jugend musiziert“ auf Bundes- oder Landesebene 1. – 3. Platz
b) Musik-, Kultur-, Kunst- und Wissenschaftswettbewerbe mit überregionaler Bedeutung, d.h. offen für Teilnehmer/innen aus dem ganzen Land/Bund, Platz 1. – 3.
SILBER (Urkunde)
c) „Jugend musiziert“ auf Regionalebene 1. – 3. Platz
d) Wertungsspiel der Vereine auf Landesebene Note „sehr gut“
e) Musik-, Kultur-, Kunst- und Wissenschaftswettbewerbe mit regionaler Bedeutung, Platz 1. – 3.
BRONZE (Urkunde)
f) „D 3 Leistungsabzeichen“ (Jugend musiziert auf Kreisebene) in Gold auf Kreisebene Note „sehr gut“
g) Musik-, Kultur-, Kunst- und Wissenschaftswettbewerbe auf Landkreisebene, Platz 1.
Auswahlverfahren
Jeweils bis zum 30.09. eines Jahres melden die Vereine/Musikschule/Schulen die zur Ehrung anstehenden Personen oder Mannschaften unter Angabe der besonderen Leistungen und Erfolge. Die Vereine/Musikschule/Schulen tragen die Verantwortung der vollständigen Meldung. Die hiernach zu Ehrenden erhalten eine Urkunde des Bürgermeisters und ein Sachgeschenk.
§ 11 Ehrenbezeugungen bei Sterbefällen
Beim Ableben von Gemeinderäten und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sowie der örtlichen Schulleitung, ferner von verdienten Bürgern und sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gelten folgende Regelungen:
1. Beileidsschreiben
Ein Beileidsschreiben des Bürgermeisters wird zugestellt beim Ableben
a) eines Ehegatten, Elternteils oder Kindes eines Gemeinderates oder eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung, der in dem an die gemeindliche Dienstzeit anschließenden Ruhestand verstorben ist,
b) eines Ehrenbürgers,
c) eines Trägers der Bürgermedaille,
d) einer Persönlichkeit des öffentlichen und des privaten Lebens, wenn die Anteilnahme der Gemeinde schriftlich ausgedrückt werden soll.
e) eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr.
2. Kranzspenden
Ein Kranz wird gespendet zur Bestattung
a) eines ehemaligen Gemeinderates,
b) eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung mit mindestens 10 Dienstjahren, der in dem an die gemeindliche Dienstzeit anschließenden Ruhestand verstorben ist,
c) der örtlichen Schulleitung, welche bis zum Ableben im Dienst gestanden ist,
d) eines Trägers der Bürgermedaille,
e) eines ehemaligen Feuerwehrkommandanten der Stadt Oberriexingen,
f) eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr mit mindestens 15 Dienstjahren bei der Stadt Oberriexingen.
Zu einer Kranzspende gehört eine Schleife in den Stadtfarben (schwarz-gelb), die in goldener Aufschrift die Widmung trägt: „Stadt Oberriexingen“. Eine Kranzspende schließt in der Regel ein Beileidsschreiben nach Abs. 1 und einen Nachruf im Mitteilungsblatt der Stadt Oberriexingen ein. Der Kranz wird öffentlich niedergelegt.
3. Nachrufe
Wenn ein Nachruf bei der Bestattung erfolgt, ist damit eine Kranzspende, ein Beileidsschreiben sowie ein Nachruf im Mitteilungsblatt nach den vorstehenden Regelungen verbunden. Zusätzlich ist bei Personen nach Nr. 3 ein Nachruf durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung verbunden.
4. Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und von Hilfsorganisationen gilt folgende Regelung:
Die zusätzlichen Ehrungen durch die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrausschuss) bleiben von dieser Ehrenordnung unberührt.
§ 12 Ehrengräber
Ehrengräber werden bei besonders ausgezeichneten Ehrenbürgern mit einstimmigem Beschluss des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung ausgewiesen.
§ 13 Bisherige Auszeichnungen
Bisher erfolgte Auszeichnungen behalten ihre Gültigkeit.
Bestehende Ehrengräber bleiben erhalten, solange die Angehörigen für die Pflege und Unterhaltung aufkommen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 20.12.1988 mit Änderung vom 19.02.2002 außer Kraft.
Dieser Satzung entgegenstehende Gemeinderatsbeschlüsse werden hiermit aufgehoben.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oberriexingen, den 12.11.2024
-ausgefertigt-
Ron Keller
Bürgermeister