Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Talheim in seiner Sitzung am 17.03.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Aus Anlass des „Gassenfeschtes“ dürfen in der Gemeinde Talheim die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 13.07.2025, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zu beachten.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Talheim, den 17.03.2025
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk
Heilungsregelung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.