Bürgermeisteramt Siegelsbach
74936 Siegelsbach
Aus den Rathäusern

Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung vom 8. Mai 2018

Gemeinde Siegelsbach Landkreis Heilbronn Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde...
Foto: Gemeinde Siegelsbach

Gemeinde Siegelsbach Landkreis Heilbronn

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde Siegelsbach in seiner Sitzung vom 28.1.2025 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 8. Mai 2018 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Die Hauptsatzung vom 8. Mai 2018 wird wie folgt geändert:

II. Gemeinderat

§ 3a

Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Nach Entscheidung des/der jeweiligen Vorsitzenden können unter den in §37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats und sonstiger gemeinderätlicher Gremien ohne oder mit teilweiser persönlicher Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

IV. Bürgermeister

§ 6

Zuständigkeiten

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 17.500,00 Euro im Einzelfall;
2.2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis 6.000,00 Euro im Einzelfall;
2.3 Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9b des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 11a des TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärter, Auszubildende, Praktikanten, andere in Ausbildung stehende Personen.

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.2. bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,00 Euro;
2.7. der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die
Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die
Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall
nicht mehr als 3.000,00 Euro beträgt;
2.8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder
grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu
17.500,00 Euro im Einzelfall;
2.9. Verträge über die Benutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem
jährlichen Miet- oder Pachtwert von 6.000,00 Euro im Einzelfall;
2.10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 12.000,00 Euro im Einzelfall

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung wird in die Gesamtsatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Siegelsbach vom 8. Mai 2018 eingearbeitet.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Siegelsbach, 28. Januar 2025
gez. Tobias Haucap, Bürgermeister

Die Hauptsatzung, geändert durch die Änderungssatzung vom 28.1.2025, wurde bereits veröffentlicht und gemäß den Bestimmungen an die Rechtsaufsichtsbehörde gesandt.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Bad Rappenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 17/2025

Orte

Bad Rappenau
Siegelsbach

Kategorien

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