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Satzung zur 9. Änderung der Hauptsatzung vom 14.03.2006

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Leinfelden-Echterdingen am 25.02.2025 folgende Satzung zur...

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt
Leinfelden-Echterdingen am 25.02.2025 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
14.03.2006, zuletzt geändert am 15.12.2020, beschlossen:


§ 1
§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.3 die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplans bei Beträgen
von mehr als 30.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro im Einzelfall.


§ 2
§ 7 Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschuss
Absatz 2
2.1 wird ersatzlos gestrichen.
2.2 wird 2.1
2.3 wird 2.2
2.4 wird 2.3
2.5 wird 2.4
2.6 wird 2.5


§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 14.03.2025 in Kraft.

Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung jedoch auch später geltend machen, wenn – die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder– der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder – vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzungen gerügt hat.

Erscheinung
Amtsblatt – Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen
Ausgabe 11/2025

Orte

Leinfelden-Echterdingen

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