Auf Grund von der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.11.2025 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 18.02.2016 beschlossen:
Satzungsänderung
Die Satzung wird wie folgt geändert:
§ 1 Widmung
(1), (2), (4), (5) unverändert
(3) Auf den Friedhöfen in Bad Ditzenbach können auch Auswärtige bestattet werden. Als Auswärtiger gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Bad Ditzenbach ist. Ausgenommen hiervon ist, wer früher in Bad Ditzenbach gewohnt und hier ein Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat, der Ehegatte des Grabnutzungsberechtigten, wer seine Wohnung in Bad Ditzenbach nur zur Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat, der überlebende Ehegatte eines in einem Bad Ditzenbacher Wahlgrab Bestatteten, wenn er in diesem Grab bestattet wird, wer mindestens 20 Jahre lang mit Hauptwohnsitz hier gewohnt hat. Für Auswärtige wird ein Zuschlag gem. Gebührenverzeichnis erhoben. Die
Vorschrift gilt analog für Lebenspartner.
(3a) Nach dem derzeitigen Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg (§ 39) können die Verstorbenen mit islamischer Religionszugehörigkeit in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Weitere in der islamischen Kulturtradition geregelten Bestattungsvorschriften, u.a. die vorgeschriebene Ausrichtung nach Mekka und „jungfräuliche“ Erde, können nicht garantiert werden.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(1) Die Gemeinde ist für das Ausheben und Zufüllen der Gräber zuständig. Es wird lediglich die für die jeweilige Bestattungsform notwendige Größe ausgehoben.
(2) unverändert
(1) Die Gemeinde ist für die Beisetzung von Urnen unter die Erde bzw. im Kolumbarium zuständig. Sie kann für die Beisetzung ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
(2) Bei Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit des Kolumbariums wird die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(1) Die Gemeinde stellt bei Erdbestattungen keine Leichenträger. Auf Wunsch kann der Sarg von anderen Personen bis zum Grab transportiert werden. Das Absenken des Sarges und das Zufüllen des Grabes wird von gemeindeeigenen Mitarbeitern durchgeführt.
(2) Bei Erdbestattungen ohne Leichenträger wird der Sarg direkt auf das Grab abgestellt.
(1), (3), (4) unverändert
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) anonymes Urnengrabfeld
f) Kolumbarium
(1), (2), (3), (5) unverändert
(4) Die Räumung von Urnennischen darf nur durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Bevor neue Urnennischen erstmalig belegt werden, sind freigewordene Urnennischen wieder zu belegen.
(1) unverändert
(2) e) mit Lichtbildern größer 7 cm x 13 cm
(3) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiben:
1. bei Reihengräbern (§ 13): 1,20 m Höhe, 0,80 m Breite
2. bei Wahlgräbern (§ 14): 1,20 m Höhe, 1,60 m Breite
3. bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern (§ 15): 1,00 m Höhe, 0,60 m Breite
(4) Steingrabmale an Wahlgrabstätten müssen eine Stärke von mindestens 14 cm und höchstens 25 cm aufweisen. Liegende Grabmale sind nur bei Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern zugelassen.
(3) gestrichen
(4) wird zu Abs. 3
(5) wird zu Abs. 4
(6) wird zu Abs. 5
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Planung, die Ausführung und die jährliche Prüfung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) des Verbands der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen (TA-Grabmal). Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Bei der Gründung ist im Übrigen darauf zu achten, dass sowohl das betreffende als auch die benachbarten Gräber gefahrlos und ohne Behinderung geöffnet werden können.
(3) wird zu Abs. (3a)
(2) gestrichen
- Gebührenverzeichnis -
1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 30,00 €
1.2 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 50,00 €
2.1 Bestattung
2.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.000,00 €
2.1.2 von Personen unter 10 Jahren 400,00 €
2.1.3 von Tot- und Fehlgeburten 400,00 €
2.1.4 ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 %
2.2 Beisetzung von Aschen
2.2.1 im Urnenwahlgrab, Urnenreihengrab und anonyme Bestattungen 400,00 €
2.2.2 im Kolumbarium 200,00 €
2.2.3 ein Zuschlag zu 2.2.1 und 2.2.2 für Beisetzungen an
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 %
3.1 für Erdbestattungen
3.1.1 Reihengrab von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.900,00 €
3.1.2 Reihengrab von Personen unter 10 Jahren 800,00 €
3.1.3 Reihengrab von Tot- und Fehlgeburten 800,00 €
3.1.4 Wahlgrab doppeltief/doppelbreit 4.000,00 €
3.2 für Urnenbeisetzungen
3.2.1 Urnenreihengrab 900,00 €
3.2.2 Anonymes Grabfeld 900,00 €
3.2.3 Urnenwahlgrab 2.000,00 €
3.2.4 Kolumbarium 2.600,00 €
3.3 Verlängerung eines Nutzungsrechts je Stelle und Jahr
3.3.1 Erdwahlgrab doppeltief/doppelbreit 150,00 €/angefangenes Jahr
3.3.2 Urnenwahlgrab 80,00 €/angefangenes Jahr
3.3.3 Kolumbarium 105,00 €/angefangenes Jahr
3.4 für Auswärtige gem. § 1 Abs. 3 wird für die Nrn. 3.3.1 – 3.3.3 ein Zuschlag von 50 % erhoben.
3.5 Für die Herstellung und Überlassung (bis Ende der Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer) von Grabeinfassungen durch die Gemeinde in Form von liegenden Platten
3.5.1 für ein Grab für Erdbestattungen 380,00 €
3.5.2 für ein Urnenreihen- und Urnenwahlgrab 190,00 €
4. Benutzung der Leichenhalle 50,00 €/Tag
5.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von
Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen nach tatsächlichem Aufwand
und aktuellen Verrechnungssätzen
5.2 Herstellung und Anbringung eines Namensschild
am Anonymen Urnengrabfeld nach tatsächlichem Aufwand
und aktuellen Verrechnungssätzen
5.3 Pflege bei vorzeitiger Rückgabe einer
Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit 1 Stunde je angefangenem Jahr
nach aktuellen Verrechnungssätzen
5.4 Abräumen von Gräbern durch das Friedhofspersonal nach tatsächlichem Aufwand
und aktuellen Verrechnungssätzen
5.5 Weitere Inanspruchnahme des Friedhofspersonals nach tatsächlichem Aufwand
und aktuellen Verrechnungssätzen
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
– Ausfertigungsvermerk –
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Bad Ditzenbach, 28. November 2025
Juhn
Bürgermeister