Gemeinde Großbettlingen
Landkreis Esslingen
Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.Oktober 2024 folgende Änderung beschlossen:
§ 1 Satzungsänderung
Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Neufassung vom 06.05.2019 wird wie folgt geändert:
§ 10, Allgemeines
enthält folgende Fassung:
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber mit Abdeckung
c) Urnenreihengräber ohne Abdeckung
d) Wahlgräber in der Reihe
e) Urnenwahlgräber mit Abdeckung
f) Urnenwahlgräber ohne Abdeckung
g) Einzelgrabstellen in der Urnenwand
h) Wahlgrabstellen in der Urnenwand
i) Anonyme Urnengräber
j) Halbanonyme Urnengräber
k) Halbanonyme Baumgräber
l) Rasengräber
m) Sternenkindergräber
§ 11 e) Grabfeld für Sternenkinder
wird wie folgt ergänzt:
(1) Im Grabfeld für Sternenkinder können tot geborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte (Fehlgeburten) als Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bestattet werden. Jeder Fehlgeburt wird ein bestimmter Beisetzungsplatz im Grabfeld für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen.
(2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
(3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Totgeburt oder das verstorbene Kind hinweisen, angebracht werden. DieHinterbliebenen dürfen auf der Grabanlage keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
(4) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzenschalen, Kerzen oder Grablichte dürfen nur auf gesondert dafür ausgewiesenen Flächen innerhalb des Grabfeldes niedergelegt werden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Großbettlingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Großbettlingen, den 21. Oktober 2024
gez.
Christopher Ott
Bürgermeister