Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Altdorf
Kreis Böblingen
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die
Benutzung der Kindergärten
(Kindergartensatzung)
vom 10.12.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten beschlossen:
Artikel 1
§ 9 der Kindergartensatzung erhält folgenden Wortlaut:
§ 9 Betreuungszeiten
(1) Für den Kindergarten Schneckenburg werden folgende Betreuungszeiten festgesetzt:
Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 08.00 Uhr Frühbetreuung
Montag, Dienstag und Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Hauptbetreuungszeit
oder 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr Hauptbetreuungszeit
Mittwoch und Donnerstag 08.00 bis 12.30 Uhr Hauptbetreuungszeit
und Mittwoch und Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Hauptbetreuungszeit
(2) Für das Kinderhaus Buchenweg werden folgende Betreuungszeiten festgesetzt:
Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 08.00 Uhr Frühbetreuung
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Hauptbetreuungszeit
oder 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr Hauptbetreuungszeit
(3) Für das Kinderhaus Erlachaue werden folgende Betreuungszeiten festgesetzt:
Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr Frühbetreuung
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Hauptbetreuungszeit
oder 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr Hauptbetreuungszeit
Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Ganztagesbetreuung
und Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ganztagesbetreuung
(4) Die Betreuungszeiten und die Schließzeiten (insbesondere die Kindergartenferien) werden im Einvernehmen zwischen der Verwaltung und den Leitungen der Kindertageseinrichtungen festgesetzt. Der Elternbeirat wird hierzu angehört.
(5) Die Schließzeiten werden jeweils rechtzeitig vor Beginn des neuen Kindergartenjahres auf der Homepage der Gemeinde bekannt gegeben. Die Eltern erhalten eine entsprechende Information in den Einrichtungen.
(6) Sofern die Betriebszeiten einer Einrichtung aus besonderem Anlass (z. B. akuter Mangel an pädagogischem Personal, angeordnete Schließung aufgrund einer pandemischen Lage) nicht angeboten werden können, besteht kein Anspruch auf eine Betreuung während der unter § 9 Abs. 1 bis 3 genannten Öffnungszeiten. Die Eltern werden rechtzeitig hiervon unterrichtet.
Artikel 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten vom 20.12.1976, zuletzt geändert am 10.12.2024, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Altdorf, den 11.12.2024
Erwin Heller
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn