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Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)...

Satzung

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

vom 27. November 2025

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 27.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26.11.1998, zuletzt geändert am 19.12.2019, beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

Die Satzung wird wie folgt geändert:

§ 15

Kostenerstattung

(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:

1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).

2. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

(2) unverändert

§ 35

Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,38 Euro. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 41

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 30m³/h

Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6) 10 15m3/h

€ (netto) / Monat 1,00 € 2,50 € 5,00 € 10,00 €

€ (brutto, einschl. 7 %
Umsatzsteuer) / Monat 1,07 € 2,675 € 5,35 € 10,70 €

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2) und (3) unverändert

§ 42

Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,03 € (netto) bzw. 3,2421 € (brutto, einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, derzeit 7 %).

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,03 € (netto) bzw. 3,2421 € (brutto, einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, derzeit 7 %).

§ 53

Umsatzsteuer

Wird aufgehoben. Entsprechend ändert sich die Nummerierung des folgenden Paragrafen.

§54

Inkrafttreten

§ 54 wird zu § 53.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

– Ausfertigungsvermerk –

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Bad Ditzenbach, 28. November 2025

Juhn

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Ditzenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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