Gemeinde Tiefenbronn
75233 Tiefenbronn
Aus den Rathäusern

Schnittgutsammlung Frühjahr 2025

Entsorgung von Baum- und Sträucherschnittgut Die nächste Entsorgung von Baum- und Sträucherschnittgut durch die Gemeinde Tiefenbronn erfolgt am...

Entsorgung von Baum- und Sträucherschnittgut

Die nächste Entsorgung von Baum- und Sträucherschnittgut durch die Gemeinde Tiefenbronn erfolgt am 07. April diesen Jahres.

Hierbei ist wiederum vorgesehen, dass kleinere Mengen, die innerhalb der Ortschaft anfallen, gebündelt vom Bauhof straßenweise abgeholt werden. Das Schnittgut ist auf ca. 1 Meter gekürzt und gebündelt abzuliefern. Für die Bündelung darf kein Draht verwendet werden. Dornenhecken, Feuerbrand-Schnittgut, sehr dünne Weiden bzw. Ziersträucher-Äste, sowie Gras- und Blumenreste dürfen nicht abgegeben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei vergangenen Schnittgutsammlungen wurden des Öfteren ungebündeltes Schnittgut, Dornenhecken oder Schnittgutbündel weit über 1 m Länge am Straßenrand zur Abholung bereitgelegt. Bei der Schnittgutsammlung handelt es sich um eine unentgeltliche Serviceleistung der Gemeinde Tiefenbronn. Wir bitten, den Bauhof der Gemeinde Tiefenbronn dahingehend zu entlasten, dass die o.g. Vorgaben eingehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Schnittgut, das den Vorgaben nicht entspricht, vom Bauhof nicht mehr mitgenommen wird.

Bitte melden Sie das abzuholende Schnittgut im Rathaus Tiefenbronn bei Frau Maier (Tel. 9500-32) an, damit der Bauhof nicht sämtliche Straßen der Ortsteile abfahren muss.

Für die Schnittgutentsorgung ist folgender Termin vorgesehen:

Entsorgung des Schnittguts (Straßensammlung)

  • Montag, 07. April 2025

Bitte vorher anmelden!

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 12 Abs. 3 Nachbarrecht Baden-Württemberg der Besitzer einer Hecke zum Verkürzen und Zurückschneiden der Zweige verpflichtet ist, jedoch nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September, da Mitte März bereits die Brut der Singvögel beginnt.

Ein Pflegeschnitt (jährlicher Zuwachs) ist auch außerhalb dieser Zeit möglich.

Die Verpflichtung trifft den Besitzer der Hecke. Will er vermeiden, dass die Hecke während der Vegetationsperiode die zugelassene Höhe überschreitet, muss er ggf. in den Wintermonaten entsprechend stärker verkürzen. § 12 Abs. 1 des Nachbarrechts regelt die Höhe einer Hecke wie folgt:

„Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.“

Die Gemeinde Tiefenbronn hat die Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt generell wie folgt geregelt:

a) Sammelplatz (Häckselplatz) im Gewann „Tannenbaum“

b) im Frühjahr eines jeden Jahres

  1. Straßensammlung,

c) im Herbst eines jeden Jahres

  1. Straßensammlung,

Die Bevölkerung wird gebeten, die Arbeiten an Bäumen und Sträuchern auf diese Termine abzustimmen.

Im Sinne der Verkehrssicherheit bitten wir vor allem, überhängende Äste und Sträucher an öffentlichen Verkehrswegen zurückzuschneiden.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Tiefenbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2025
Mitteilungsblatt Tiefenbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025

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von Gemeinde Tiefenbronn
27.03.2025
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