Hier: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 BauGB) und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim-Angelbachtal-Zuzenhausen hat am 07.11.2024 in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich der Gemarkung Sinsheim beschlossen. Der Änderungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt. Ziel ist die planungsrechtliche Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in eine Sonderbaufläche Photovoltaik.
Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Ebenso hat der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim-Angelbachtal-Zuzenhausen am 07.11.2024 den Vorentwurf zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich der Gemarkung Sinsheim „PV-Anlage Fohlenweide“ gebilligt und die Stadtverwaltung Sinsheim beauftragt, die frühzeitige Offenlage durchzuführen.
Für die Erstellung des Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung sollen in einem frühen Stadium grundsätzliche Vorgaben geklärt werden. Für den Bebauungsplan „PV-Anlage Fohlenweide“ sind die artenschutzrechtlichen Untersuchungen bereits abgeschlossen. Hier liegt auch ein Entwurf des Grünordnerischen Beitrags vor. Hinweise auf mögliche Umweltauswirkungen werden jedoch bereits im vorliegenden Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung gegeben.
Der Vorentwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplans „PV-Anlage Fohlenweide“ in der Fassung vom 25.09.2024 ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
Freitag, den 31.01.2025 bis einschließlich Montag, den 03.03.2025,
im Internet auf der Homepage der Stadt Sinsheim unter folgendem Pfad eingestellt:https://www.sinsheim.de – Wirtschaft, Bauen & Umwelt – Bauen & Wohnen – Flächennutzungsplan – Öffentlichkeitsbeteiligung. Hier wird auch der Inhalt dieser Bekanntmachung veröffentlicht.
Darüber hinaus können die Unterlagen während der üblichen Öffnungszeiten in den Räumen folgender Dienststellen eingesehen werden:
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Teiländerung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Während der oben genannten Offenlegungsfrist wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben. Stellungnahmen können während dieser Frist elektronisch übermittelt oder bei Bedarf auch in anderer Form vorgebracht werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen über die Teiländerung des Flächennutzungsplans können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und LDSG (BW).
Sinsheim, den 18.01.2025
gez. Bernd Kippenhan
Bürgermeister