Gemeinde Zimmern ob Rottweil
Gemeinde Zimmern ob Rottweil
78658 Zimmern ob Rottweil
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Umlegung „INKOM Südwest – Erweiterung“ - Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses gemäß § 50 BauGB

Zweckverband Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern o.R. – Rottweil (IN•KOM Südwest) Gemeinde: Zimmern o.R. Landkreis: Rottweil...

Zweckverband Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern o.R. – Rottweil (IN•KOM Südwest)

Gemeinde: Zimmern o.R.

Landkreis: Rottweil

Umlegung „INKOM Südwest – Erweiterung“
Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses gemäß § 50 BauGB

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsbeschluss hat am 15.04.2025 gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist für das Gebiet des Bebauungsplans im Bereich der Gemarkungen Horgen und Zimmern die Durchführung einer

Umlegung

beschlossen. In das Verfahren einbezogen sind folgende Flurstücke

a) der Gemarkung Horgen:

289, 334, 335, 336, 339, 342/1, 343/1, 343/4 und 345.
Davon nur teilweise innenliegend sind Flst.-Nr. 339 mit 324,7 a und Flst.-Nr. 345 mit 11,5 a.

b) sowie folgende Flurstücke der Gemarkung Zimmern:

1712, 1714, 1715, 1716, 1717, 1718, 1719, 1720, 1724, 1725, 1726/1 und 2277.
Davon nur teilweise innenliegend sind Flst.-Nr. 1712 mit einer süd-westlichen Teilfläche von 5,0 a und Flst. 2277 mit seiner süd-westlichen Teilfläche von 1,3 a.

Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandskarte dargestellt. Die Bestandskarte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses. Die Umlegung trägt die Bezeichnung „INKOM Südwest – Erweiterung“. Das Umlegungsgebiet liegt im Gebiet des Bebauungsplans „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet, 7. Änderung und 3. Erweiterung“.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Der Umlegungsausschuss behält sich vor, die Umlegung in Teilen durchzuführen (§66 Abs. 1 BauGB).

II. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) vom 02.03.1998 zuletzt geändert durch Artikel 157 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) in Verbindung mit § 2 der Verbandssatzung des Zweckverband Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern ob Rottweil – Rottweil (IN•KOM Südwest) in der Fassung vom 29.07.1999 zuletzt geändert durch die 6. Änderung der Verbandssatzung vom 19.07.2022 in Verbidnung mit dem Beschluss der Verbandsversammlung zur Bildung eines Umlegungsausschusses vom 26.11.2024 dem Umlegungsausschuss „INKOM Südwest – Erweiterung“.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

1. Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem solchen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, diese Rechte innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle des Zweckverband IN•KOM Südwest, Verbandsverwaltung, Zimmer 10, Rathausstraße 2, 78658 Zimmern o.R. anzumelden.

2. Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherige Verhandlung und Festsetzungen nach § 50 Abs.3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

3. Der Inhaber des in Nr. 1 bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs.4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperre

Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach § 71 Baugesetzbuch dürfen nach § 51 Baugesetzbuch im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle.

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

5. Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

6. Ein bei der Gemeinde Zimmern o.R. eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht dem Zweckverband IN•KOM Südwest beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen (§ 217 BauGB) seit der Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zweckverband IN•KOM Südwest, Verbandsverwaltung, Rathausstraße 2, 78658 Zimmern o.R. eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Seite 2 BauGB).

Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Grundstücke (Flurstücke) des Umlegungsgebietes wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Thomas Rottmann, Heubergstraße 2, 78658 Zimmern o.R. nach § 53 BauGB gefertigt.

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I (Angaben aus dem Liegenschaftskataster und Eigentümer laut Grundbuch) werden gem. § 53 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde Zimmern o.R. öffentlich ausgelegt. Einsicht in das Bestandsverzeichnis II (eingetragene Lasten und Beschränkungen laut Grundbuch) kann jedem gestattet werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 12. Mai 2025 bis 16. Juni 2025 (je einschließlich) bei der Umlegungsstelle des Zweckverband IN•KOM Südwest, Verbandsverwaltung, im Rathaus der Gemeinde Zimmern o.R., Zimmer 10, Rathausstraße 2, 78658 Zimmern o.R. öffentlich aus und können während den Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Dienstag:11:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Montag: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Mittwoch: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

dort eingesehen werden.

Gez. Carmen Merz

Verbandsvorsitzende und Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern o.R.-Rottweil geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Adresse: Rathausstraße 2 in 78658 Zimmern o.R. – Rottweil; E-Mail: info@inkom-suedwest.de

Anhang
Dokument (1/2)
Umlegungsgebiet "Umring Umlegungsgebiet INKOM Südwest - Erweiterung" (unmaßstäblich)
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Zimmern ob Rottweil
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

Zimmern ob Rottweil

Kategorien

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