Pflegenden Angehörigen steht einmal im Jahr zur Unterstützung Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu. Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Hier kann eine vertraute Person einspringen oder ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Pflegende Angehörige können sie tage- oder stundenweise in Anspruch nehmen. Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2 oder höher, Vorpflegezeit von 6 Monaten, die Pflegekasse zahlt bis zu 1612 Euro jährlich.
Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung stationär gepflegt, sie eignet sich also bei Urlaub oder Reha der pflegenden Angehörigen, aber auch dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen so verändert, dass eine Versorgung zuhause zeitweise nicht mehr möglich ist. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Voraussetzungen: Pflegegrad 2 oder höher, höchstens acht Wochen im Jahr, die Pflegekasse zahlt bis zu 1774 Euro jährlich, Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu finanzieren. Zum Anhören gibt es alle Infos zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege auch im VdK-Podcast „Reingehört“: www.vdk-bw.de/medien/podcast.
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