STADT KORNTAL-MÜNCHINGEN
Landkreis Ludwigsburg
Satzung über eine Veränderungssperre
für das Gebiet des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs
„Gewerbegebiet Stuttgarter Straße“
in Korntal-Münchingen, Stadtteil Münchingen
Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229), hat der Gemeinderat der Stadt Korntal-Münchingen in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Stadt Korntal-Münchingen hat am 05.12.2024 beschlossen, für das Gebiet „Gewerbegebiet Stuttgarter Straße“ im Stadtteil Münchingen einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung im Gebiet des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs „Gewerbegebiet Stuttgarter Straße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet befindet sich östlich des Siedlungskerns des Stadtteils Münchingen und umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 4328, 4357, 4358, 4358/3, 4358/4, 4364, 4364/1, 4369/2, 4400/1, 4406, 4415, 4415/4, 4417, 4417/2, 4417/3, 4417/4, 4417/5, 4426, 4432, 4433, 4435, 4437, 4440/1, 4443/1, 4444/1, 4445/1, 4447/1, 4450/1, 4451/1, 4453/1, 4454/4, 4457/2, 4457/3, 4458/3, 4463, 4464, 4465, 4469, 4470/1, 4472, 4473, 4481, 4482, 4483, 4484, 4485/1, 4485/2, 4486/1, 4486/2, 4486/3, 4487, 4488, 4489, 4490, 4490/1, 4491, 4492/1, 4493, 4494/1, 4509/1, 4513/2, 4513/3, 4516/2, 4520/2.
(2) Der im vorstehenden Absatz definierte räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im als Anlage beigefügten Abgrenzungsplan vom 23.10.2024 dargestellt.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
§ 5
Geltungsdauer der Veränderungssperre
Für die Geltungsdauer und das Außerkrafttreten der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Abgrenzungsplan vom 23.10.2024:
Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise
2. Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
b) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Korntal-Münchingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Korntal-Münchingen, den 09.12.2024
gez. Alexander Noak
Bürgermeister