Auf Grund der Vorschriften der §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage von Baden-Württemberg (FTG) gilt an den nachfolgend aufgeführten Feiertagen ein Verbot für öffentliche Tanzunterhaltungen. Das Verbot gilt an diesen Tagen auch für nicht öffentliche Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, soweit die Veranstaltungen in Wirtschaftsräumen durchgeführt werden.
Das Tanzverbot gilt
In besonderen Ausnahmefällen kann bei der Gewerbe- und Gaststättenbehörde eine Befreiung vom Tanzverbot beantragt werden.