Kommunalpolitik

Verbot von Tanzveranstaltungen an Feiertagen

Auf Grund der Vorschriften der §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage von Baden-Württemberg (FTG) gilt an den nachfolgend aufgeführten...

Auf Grund der Vorschriften der §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage von Baden-Württemberg (FTG) gilt an den nachfolgend aufgeführten Feiertagen ein Verbot für öffentliche Tanzunterhaltungen. Das Verbot gilt an diesen Tagen auch für nicht öffentliche Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, soweit die Veranstaltungen in Wirtschaftsräumen durchgeführt werden.

Das Tanzverbot gilt

  • am Gründonnerstag (Donnerstag vor Ostern) ab 18 Uhr,
  • am Karfreitag (Freitag vor Ostern) ganztags,
  • am Karsamstag (Samstag vor Ostern) bis 20 Uhr,

In besonderen Ausnahmefällen kann bei der Gewerbe- und Gaststättenbehörde eine Befreiung vom Tanzverbot beantragt werden.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Altbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Altbach

Kategorien

Kommunalpolitik
Politik
von Gemeinde Altbach
11.04.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto