Grünschnitt und Gartenabfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen, sollen dort durch Kompostieren, Untergraben oder Unterpflügen beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. Alternativ können sie auch auf die städtischen Grünabfallsammelplätze gefahren werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Verbrennen von z. B. zuvor getrocknetem Baumschnitt an seinem Entstehungsort erlaubt. Dies ist dann der Fall, wenn das Pflanzenmaterial wegen seiner Beschaffenheit oder aus technischen Gründen nicht zur Einarbeitung in den Boden oder zum Kompostieren geeignet ist und aus verkehrstechnischen Gründen, z. B. wegen extremer Steillagen, die Abfuhr auf einen Grünabfallsammelplatz nicht möglich ist.
Das Verbrennen von Pflanzenresten und Gartenabfällen ist zudem aus abfallwirtschaftlicher und ökologischer Sicht nicht sinnvoll. Denn Grünschnitt und -abfälle sind verwertbar, durch Kompostieren und Verwertung des Kompostes können darin enthaltene Nährstoffe wieder genutzt werden. Auf diese Weise belasten sie keine Abfalldeponie, es werden – anders als beim Verbrennen – kaum klimaschädliche Gase freigesetzt und zudem auch keine Nachbarn durch Rauch belästigt. Durch das Verbrennen werden letztendlich auch viele Kleintiere getötet, die sich in dem aufgeschichteten Grünschnitt sehr schnell einnisten.
Liegt nachweislich ein Ausnahmefall vor, unter dem ein Verbrennen erlaubt ist, so muss bei größeren Mengen zuvor eine Genehmigung beim Ordnungsamt beantragt werden. Zudem sind Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden und Baumbeständen und weitere rechtliche Anforderungen, wie z. B. der Artenschutz, zu beachten.
Unter welchen Bedingungen eine Verbrennung genehmigt werden kann, erfahren Sie beim Landratsamt, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, Sachgebiet Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaft, Tel. 0721 936 87160. Obacht: das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.