Gemeinde Winterbach
73650 Winterbach
Aus den Rathäusern

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das...

Bitte beachten Sie folgende Informationen:

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras.

Wie kann pflanzlicher Abfall verwertet werden?

  • Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren.
  • Durch Abgabe an die Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM):

Grüngut wird in den Entsorgungszentren und Grüngutplätzen im Rems-Murr-Kreis sowie auf der Biovergärungsanlage Backnang-Neuschöntal bis zu einer Menge von 2 m³ gebührenfrei angenommen (Öffnungszeiten beachten). Zweimal im Jahr wird eine Straßensammlung für Grüngut durchgeführt, kleinere Mengen können regelmäßig über die Biotonne entsorgt werden.

Nähere Auskünfte zur Entsorgung erhalten Sie bei der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR: Internet: www.awrm.de, Telefon: 07151/501 9535, E-Mail: info@awrm.de

Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise durch Verbrennen beseitigt werden?

Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die im Wald, auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:

Möglichkeit 1:

  • Die Anfahrt zum Grundstück ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf meinem Grundstück ist nicht möglich und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.

Möglichkeit 2:

  • Das Pflanzenmaterial ist mit Schädlingen oder Krankheitserregern befallen (Borkenkäfer, Feuerbrand, etc.) und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass beim Umgang mit Krankheitserregern und/oder Schädlingen befallenem Material zusätzlich ggf. besondere Schutzmaßnahmen (Tragen von Gummihandschuhen, Befeuchtung, eng anliegender Mundnasenschutz, Atemschutzmaske FFP3, etc.) zu treffen sind.

Nähere Auskünfte erteilt das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises.

Ein Mehraufwand durch den Abtransport der pflanzlichen Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme.

Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung immer verboten.

Checkliste: Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?

  • Es handelt sich um eine oben aufgeführte Ausnahmemöglichkeit
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
  • Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Es ist nicht dunkel.
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten: Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt; Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt (Ausnahmen im Wald sind nach Rücksprache mit dem zuständigen Forstamt möglich).
  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gelöscht.
  • Die Verbrennungsrückstände werden so bald wie möglich in den Boden eingearbeitet.

Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Eine Anzeige der Verbrennung an die Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst ist nicht notwendig und nicht erwünscht. Beim Ausrücken der Feuerwehr hat der Brandverursacher die Kosten zu tragen, auch wenn die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es liegt vielmehr im Ermessen des Beseitigungspflichtigen, ob vorgenannte Ausnahmemöglichkeiten vorliegen.

Wer gegen obige Vorgaben verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat.

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von Gemeinde Winterbach
03.04.2025
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