Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlichverboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.
Wie kann pflanzlicher Abfall verwertet werden?
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR: Internet: www.awrm.de, Telefon: 07151 / 501 9535, E-Mail: info@awrm.de.
Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise durch Verbrennen beseitigt werden?
Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der LandesPflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die im Wald, auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:
Möglichkeit 1:
Möglichkeit 2:
Bitte beachten Sie unbedingt, dass beim Umgang mit Krankheitserregern und/oder Schädlingen befallenem Material zusätzlich ggfs. besondere Schutzmaßnahmen (Tragen von Gummihandschuhen, Befeuchtung, enganliegender Mundnasenschutz, Atemschutzmaske FFP3 etc.) zu treffen sind. Ein Mehraufwand durch den Abtransport der pflanzlichen Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme. Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung immer verboten.
Checkliste: Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?
a. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt
b. Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt (Ausnahmen im Wald sind nach Rücksprache mit dem zuständigen Forstamt möglich).
Und nun?
Konnten Sie alle Punkte der Checkliste erfüllen und treffen die Voraussetzungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf Sie zu? Dann haben wir noch folgende wichtige Hinweise für Sie: Wir empfehlen eine Rücksprache mit Ihrer Stadt / Gemeinde (Ortspolizeibehörde), da gegebenenfalls kommunale Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen können. Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Eine Anzeige der Verbrennung an die Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst ist nicht notwendig und nicht erwünscht; beim Ausrücken der Feuerwehr hat der Brandverursacher die Kosten zu tragen, auch wenn die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es liegt vielmehr im Ermessen des Beseitigungspflichtigen, ob vorgenannte Ausnahmemöglichkeiten vorliegen. Wer gegen obige Vorgaben verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises: Internet: www.rems-murr-kreis.de/landratsamt-politik/organigramm/umweltschutz
Telefon: 07151 / 501 2222, E-Mail: umweltschutz@rems-murr-kreis.de
Landratsamt Rems-Murr-Kreis – Amt für Umweltschutz (Stand 05.09.2022)