Gemeinde Zweiflingen
74639 Zweiflingen
Aus den Rathäusern

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Öhringen-Pfedelbach-Zweiflingen

Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung der Änderung der 1. Änderung der 4. Fortschreibung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft...

Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung der Änderung der 1. Änderung der 4. Fortschreibung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Öhringen-Pfedelbach-Zweiflingen
im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Wiesengrund“, Untermaßholderbach
Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Öhringen-Pfedelbach-Zweif-lingen hat in öffentlicher Sitzung am 04.05.2023 die Änderung der 1. Änderung der 4. Fortschreibung des gemeinsamen Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Wiesengrund“, Untermaßholderbach festgestellt.
Maßgebend ist der Lageplan des Büros Knorr & Thiele Architekten, Öhringen vom 25.10.2022.
Der Änderungsbereich ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Änderung der 1. Änderung der 4. Fortschreibung des gemeinsamen Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Wiesengrund“ mit Erlass vom 28.02.2024, AZ RPS21-2511-437/2, aufgrund von § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung der 1. Änderung der 4. Fortschreibung des gemein-samen Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Öhringen-Pfedelbach-Zweiflingen im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Wiesengrund“ wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadt Öhringen, Stadtbauamt, Marktplatz 15, 74613 Öhringen sowie bei den Gemeinden Pfedelbach (Hauptstraße 17, 74629 Pfedelbach) und Zweiflingen (Eichacher Straße 17, 74639 Zweiflingen) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Soweit die Flächennutzungsplanänderung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Großen Kreisstadt Öhringen, Stadtbauamt, Marktplatz 15, 74613 Öhringen oder einer anderen Stelle der Stadtverwaltung – geltend zu machen.
Öffnungszeiten:
Rathaus Öhringen:
Mo., Mi. und Fr. von 8.30 bis 12.15 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 12.15 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr
Rathaus Pfedelbach:
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
Rathaus Zweiflingen:
Mo., Di., Do., Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr
Montag von 13.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag von 13.00 bis 17.30 Uhr

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Öhringen-Pfedelbach-Zweiflingen
17.5.2024
Thilo Michler, Oberbürgermeister
Verbandsvorsitzender

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Zweiflingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2024

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Zweiflingen

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Zweiflingen
17.05.2024
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